Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1843
- Issue
- 37 (12.9.1843)
- Article
- Die jüdische Gerichtsbarkeit in ihrer jetzigen Form
- Date
- 1843-09-12
- Page
- Spalte 579-580 (sequence 2)
- Language
- German
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579 Die jüdische Gerichthbarkeit in ihrer jetzigen Form. 589 Erkenntniß des jüdischen Niedergerichts, an eine höhere Instanz zu keinem zweckdienlichen Resultate führen. Vielmehr muß angenommen werdendie jüdische Gerichtsbarkeit in ihrer jetzigen Form bestände aus nur einer Instanz, deren Ansichten- Urtheile und Aussprüche infallibel seien, und daher keiner weitern Appellations-Instanz bedürfen. Die Advokaten beim jüdischen Gerichte mögen zur Begründung dieser Ansicht wohl Hunderte von Fällen anführen können, dem Ref. aber mag es gestattet seinzu diesem Endzwecke nur zwei Rechtsfälle zu erörtern, die zufällig zu seiner Kunde gelangt sind. —> Im Jahre 1836 wurde der Hausknecht eines angesehenen jüdischen Banquierhauses zu Altona beauftragt, einen Beutel mit angeblich MB. 1000, einem gewissen Herrn G. daselbst zu behändigen, bald nachher wurde ber Hausknecht zu seinem Brodherrn gerufen, und demselben mitgetheilt, an den erwähnten MB. 1000, haben 200 MB. gefehlt- und sei es daher ausgemacht, er oder seine Hausleute haben die fehlenden 200 MB. herausgenommen, weshalb er, falls er den Diebstahl nicht eingestehrn wolle, seines Dienstes entlassen sei. Wie ungegründet diese Beschuldigung an und für sich war, ging aus einem Zeugnisse hervor, welches Hr. G. dem Hausknechte schriftlich einhändigte, indem Herr G. darin bescheinigtwie er den fraglichen Beulet wohlversiegelt erhalten habe, die fehlenden 200 MB. aber unmöglich sich darin befunden haben könnenindeß blieb der Hausknecht seines Dienstes entlassen, Ln den Augen der Welt hlamirt, mit seiner zahlreichen Familie dem Verhungern nahe, und sah er sich nunmehr in seinem späten Alter gezwungen, sein Brod zu erbetteln, während er seit langen Jahren und schon in dem elterlichen Hause seines Brodherrn als Hausknecht angestellt war, und einen Gehalt von wöchentlich 18 M. bezogen hatte. Injuriat wendete sich nun schriftlich an den Injurianten, und forderte denselben dringend auf, «eine polizeiliche Untersuchung gegen ihnden Jnjuriaten, eiuleiten zulasten, damit er nach Ausweis der Sache, entweder seines Schicksals würdig befunden werde, oder nach erschienener Unschuld, wie er mit Recht erwarten darf, von ihm dem Injurianten, Genugthuung und vollständige Schadloshaltung erhalten dürfte. Injuriant ließ sich indeß hieraus nicht ein, nur hatte er aus Gnade und Barmherzigkeit sich bereits früher dazu verstanden gehabt, dem Jnjuriaten ein Almosen von wöchentlich 6 M. verabreichen zu lassen. Injuriat sah sich 'daher genöthkgt, gegen den Injurianten beim jüdischen Niedergerichte zu Altona eine Injurienklage anhängig zu machen, wobei nach Ausweis des Protokolls, der Beklagte alle Lhatsachen einräumte, und nur die Einrede vorschützte „er habe den Kläger nicht öffentlich, sondern unter vier Augen des Diebstahls beschuldigt." Das erwähnte Zeugniß des Herrn G. war gleichfalls wörtlich im- Protokoll mit ausgenommen, nichts desto weniger aber lautete das richterliche Erkenntniß: „es sei nach Abschnitt 46L §. 1 des CHöschen Ha-Mschpat im vorliegenden Falle eine Injurienklage überall nicht stattnehmig. Kläger ergriff nun das Rechtsmittel der Appellation und führte im betreffenden Appellations - Libell aus, wie der angeführte Abschnitt lediglich von absichtslosen Beleidigungen handele, und dort, nach wörtlicher Uebersetzung es heiße: „Absichtslose Belei- „digungen sind nicht als Beleidigungen zu behandeln, und ist „daher eine Beleidigung, welche im Schlafe ausgesprochen „wird, nicht als eine Beleidigung zu betrachten, ebenso wenn „Jemand einen Andern anklagr, er (Beklagte) habe ihm (dem „Kläger) etwas gestohlen oder ihm verläumdet, obgleich er „(Kläger) den Beweis darüber nicht hat führen können, so ist „es (die Klage) nicht als eine Beleidigung zu beurtheilen, da „er (Kläger) nicht die Absicht hatte, ihn (Beklagten) beleidigen „zu wollen." Wie dagegen, im vorliegenden Falle bei Appellaten, lediglich eine vorsetzliche Beschimpfung des Appellanten angenommen werden muffe; da Appellat, eigenmächtig und aufs Bestimmteste den Appellanten des Diebstahls beschuldigt und aus dem Dienste gejagt habe, ohne eine polizeiliche Untersuchung einleiten lassen zu wollen, selbst nachdem Appellant den Appellaten dringend hiezu aufgefordet hatte. Zufällig indeß wurde bei Einreichung des Appellations - Libells ein Form-Fehler begangen, und wies das Ober-Appellations- Gericht zu Kiel, die Appellation — wegen dieses Form-Fehlers zurück, während dessen aber waren die, zur Ausführung eines Rechtsmittels nachgelassenen 30 Lage, längst abgelaufen, und wußte im folgenden Appellations-Libell, gleichzeitig auch um restitutio in integrum (Wiederherstellung des unversehrten Standes d. h. wegen eines begangenen Form-Fehlers oder versäumter Frist, den Beteiligten nicht des Rechtsmittels verlustig gegangen zu erklären), nachgesucht werden. In diesem Libell war nun auch die Quelle angeführt, woraus der erwähnte § im Choschen Ha-Mischpat entnommen ist, und zur bessern Begründung der obigen Ausführung darauf Bezug genommen, wie in der Quelle ausdrücklich der Grund argegeben sei: „Da er (Kläger) es (die Beschuldigung) nur Klage-Weise gesagt habe." — Das Oberappellations-Gericht überschickte nun das Appellations-Libell dem jüdischen Niedergerichte zu Altona — nicht zur Insinuation an Appellaten und Entgegennahme der Exceptiones — sondern „ zur Begutachtung" (welcher Ausdruck hiesür im Dekrete gebraucht worden, ist dem Ref. entfallen) weit — wie leicht einzufthen ist — die angerusene Instanz nicht früher ein llrtheil fassen konnte, bevor sie von der treuen Uebersetzung und richtigen Interpretation der angeführten Stellen überzeugt war. Indeß scheint das Niedergericht die Ausgabe des Oberappellations-Gcrichts miöverstanden zu haben, und ließ anstatt ein eigenes Gutachten abzufassen — den Appellaten vorfordern, theilte demselben das Appellations-Libell mit und nahm von ihm eine Erklärung zu Protokoll, wonach er Appellai wohl wisse, wie, im Allgemeinen, man immer für den Armen Partei ergreife- und die Handlungen der Reichen gegen die Armen gerne als Bosheit oder Willkür beurtheile; indeß sei er von der Wahrheit seiner Beschuldigung gegen den Appellanten vollkommen überzeugt, wolle aber nichts desto wem-