Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1843
- Issue
- 37 (12.9.1843)
- Article
- Die jüdische Gerichtsbarkeit in ihrer jetzigen Form
- Date
- 1843-09-12
- Page
- Spalte 577-578 (sequence 1)
- Language
- German
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FMraturblatt des Orients. Berichte, Studien und Kritiken für Milche Geschichte »nÄ Fileratur. M 37. Leipzig, den 12. September 1843. Die jüdische Gerichtsbarkeit in ihrer jetzigen Form. Mißstande in Altona. — Die Menschenopfer der alten Hebräer. Eine geschichtliche Untersuchung v. Ghillany. Beurtheilt v. R. Kirchheim (Forts.) — Kurze Anzeigen. Wiener Kalender und Jahrbuch. — Es ist Zeit zum Handeln. Dntantrittspredigt rc. — Oriental. Blüthen von Kewall. — Liederbuch v. S. Salkind. — Dudaim. Von I. Klatzko. — Kol hamon chogeg. Schilderung der würdevollen Feier rc. — Literarische Ankündigungen. Die indische Gerichtsbarkeit in ihrer jetzigen Form. Bekanntlich bestehet noch fortwährend für die Juden in Holstein die jüdische Gerichtsbarkeit, und gehören deren Rechtsstreitsachen — sobald der Beklagte ein Jude ist — zunächst zur Kompetenz des jüdischen Niedergerichts zu Mona, bestehend aus drei jüdischen Rabbinen unter dem Präsidio des Oberrabbiner daselbst. Die Appellations-Instanz aber ist das Oberappellations-Gericht zu Kiel, welches bei vorkommenden Appellationen, natürlich nach den im jüdischen Corpus juris (Choschen Ha-Mischpat) .angenommenen Rechtsprincipien die Sache zu entscheiden hat. Ob bei den jetzigen Staatsverhältniffen eine abgesonderte Gerichtsbarkeit, für einen bestimmten Stand oder eine bestimmte Klaffe der Bürger und Einwohner/überall räthlich sei oder, nicht, ob die jüdische Gerichtsbarkeit an und für sich Vorzüge vor anderen Gerichtsbarkeiten habe oder nicht, gehört hier nicht zur Sache, da es überhaupt von keiner bedeutenden Erheblichkeit sein dürfte, nach welchen Rechtsprincipien eine Streitsache entschieden wird, sobald nur der Stand und die Klasse, welche sich diesen oder jenen Rechtsprincipien zu unterwerfen habe, gesetzlich genau bestimmt ist und für eine-genügende Justiz-Pflege — so mit dieses menschlichen Institutionen überall möglich — hinreichend gesorgt ist. Ob aber diesem billigen Ansprüche der Betheiligten — bei der jetzt bestehenden Form der jüdischen Gerichtsbarkeit entsprochen wird, dieses näher zu beleuchten, ist eben der Zweck der nachfolgenden Erörterung.— Die Jnfallibilität eines Menschen oder einer Gerichts- Instanz hat weder in der jüdischen Religion, noch in deren Institutionen jemals Platz gegriffen, und es bestanden daher im jüdischen Staate drei Instanzen zur Entscheidung der Rechtsstreitsachen, nämlich: ein Niedergericht aus drei, ein Appellationsgericht aus 23, und ein Ober-Appellationsgericht aus 71 Rabbinen. Bei. einer solchen Justizpflege durften die Parteien mit ruhiger Zuversicht sich der Entscheidung der Gerichte überlassen, indem eine falsche Ansicht der Sache oder irrige Interpretation der bezüglichen Gesetze, welche das Urtheilder Untergerichte geleitet haben möchte, unzweifelhaft beim Ober-Appellationsgerichte beseitigt und kassirt werden mußte, zumal bei Jnstallirung dieses höchsten Gerichts eins der Requisitenwar, darauf zu sehen, daß auch die Sprachen und Wissenschaften der anderen bekannten Nationen in demselben repräsentirt werden möchten. Wie.aber stehet es jetzt mit der Justiz-Pflege bei der jüdischen Gerichtsbarkeit? Allerdings bestehet ein Niedergericht und eine Appellations-Instanz und mag auch — was Res. nicht mit Bestimmtheit weiß — ein Rekurs an eine höhere Instanz sta.ttsinden können. Allerdings darf mau keiner dieser Instanzen eine Parteilichkeit oder Rechtsverdrehung zutrauen! Ist aber damit schon dem Verlangen einer genügenden Justiz-Pflege entsprochen? Res. glaubt diese Frage entschieden verneinen zu dürfen. In den meisten Appellationsfällen nämlich dürste es sich lediglich darum handeln, ob auf die vorliegende Sache dieser oder jener Rechtsgrundsatz Anwendung finden kann, ob der Entscheidung der ersten Instanz eine falsche Auffassung der Sache zu Grunde gelegen habe, oder endlich, ob das bezügliche Gesetz, nach welchem die Sache in erster Instanz entschieden worden, richtig interpretirt sei? Zur richtigen Beurtheilung und Entscheidung dieser Fragen nun ist unstreitig erforderlich, genaue Kenntniß der Rechtsgrundsätze und vollständige Auffassung des Geistes der Gesetze-, nach welchen die fragliche Streitsache zu entscheiden ist; aber eben diese unerläßlichen Erfordernisse sind in der Appellations-Instanz, bei den zur Kompetenz der jüd. Gerichtsbarkeit gehörenden Streitsachen, nicht vorhanden, und kann daher in den meisten Fällen eine Apellation gegen ein 37