Mannheim
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Der Orient · 1843-09-12 · Heft 37 (12.9.1843) · p. Seite 293

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Journal
Der Orient
Volume
4 (1843)
Issue
Heft 37 (12.9.1843)
Article
Mannheim: Zustand der israel. Schulen in Baden
Date
1843-09-12
Page
Seite 293 (sequence 2)
Language
German
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293 sehr erheblich und bedeutend erklären, welche nur die Annahme — die unsere Ueberzeugung geworden — zu schwachen vermag, Maunonides habe mit der Aufstellung der 13 Grundlehren weniger ein strengwiffenschaftliches System begründen wollen, als es vielmehr seine Absicht war, die Grundsätze des Judentums genau und scharf von den Principien des Christenthums wie des Islams zu scheiden — man vergleiche die Grundsätze 5, 7 und 9 — so sind doch diese Maimonidischen 13 Grundsätze bereits in die jüdische Liturgie übergegangen und vielfältig darin verflochten worden, so daß sie — wenn wir so sagen dürfen — das Bürgerrecht bei uns erhalten haben. Ueberdies scheint uns gerade diese scharfe und bestimmte Abgrenzung und Unterscheidung des Iudenthums von jeder andern Religion von großem Werth und Nutzen für die richtige Erkenntniß. Allein selbst nach den vom Oberrathe vorgenommenen Modifikationen des Büdinger'schen Lehrbuchs, und wollten wir auch davon absehen, daß es die akroamatische Lehrform wählt, wo wir die k a t e ch e t i s ch e vorgezogen hätten; so läßt es noch vieles zu wünschen übrig; woher es denn kommen mag, daß viele Schulen unseres Landes andere Religionsbücher vorziehen. So bedienen sich mehre Schulen des biblischen Katechismus von Wessely (Prag, 1840), Lindere mit weniger Recht — M. Rosenfeld's „feierlicher Akt der Religionsprüfung" (Karlsruhe 1836); wieder Andere — wozu Schreiber Dieses gehört — lehren nach eigenen Diktaten. Wir wollen damit noch keinen Vorwurf über unsere hochwürdige Kirchenbehörde aussprechen, zumal wir nicht unterrichtet sind, ob sie zu diesen Vorgängen ihre Ermächtigung gegeben habe; nur eine Beleuchtung des Lhatbestandes erzielen wir. und wenn dieser eine Rüge involvirt, so trifft sie zunächst die den Religionsunterricht überwachenden Rabbiner. Diesen kommt es zu, nicht nur das einzuführende Religionsbuch erst genau zu prüfen, sondern sich auch erst zu versichern, daß der Lehrer dieses Buch richtig zu gebrauchen und anzuwenden wisse; denn die Erfahrung hat uns vielfach belehrt, daß nicht alle Religionslehrer — namentlich solche, die nie eine regelmäßige Vorbildung erlangt haben — auch fähig sind, ein jedes beliebige Religionslehrbuch zweckmäßig zu gebrauchen. Den Unterricht (der systematischen Religionslehrc) selbstbetreffend, lautet die bereits erwähnte verehrliche Oberraths- Verfügung: Rach diesem Leitfaden (Büdingers) ist von nun an der Religionsunterricht in der ob ern Klass e der Elementarschule zu u r t hei l e n, u n d über dessen Inhalt soll die S ch u l j u g e n d beiderlei Geschlechts vor ihrer Entlassung geprüft werden." Man vermißt hier ungern die Bestimmung: wie viel Zeit auf diesen Lehrgegenstand zu verwenden sei. Soll hier etwa der § 49 des allgemeinen Schulgesetzes, vermöge dessen „täglich beiläufig eine halbe Stunde auf den Religionsunterrichtzu verwenden ist" maaßgebend sein? Man wendet dagegen ein: wird der Begriff: „Religionsunterricht" im weitern Sinne genommen, und sind alle Religionslehrgegenstände darunter verstanden, so ist eine halbe Stunde täglich für jüd. Knaben lange nicht hinreichend, da das Lesen der hebr. Bibel allein schon mehr als die doppelte Zeit in Anspruch nimmt; soll aber „Religionsunterricht" im engern Sinne zu verstehen und gleichbedeutend sein mit K atechismus-Unterricht, dann fragt sichs: ob für diesen Gegenstand allein 3 Stunden wöchentlich nothwendig seien für den jüd. Knaben, der außerdem ungefähr zwei Stunden täglich, aus der Bibel selbst in der Religion unterrichtet wird. In der Lhat sehen wir in diesem Betreffe unsere Schulen merklich von einander abweichen. Der oberen Klaffe der jüd. Schule in Mannheim sind für biblische Geschichte und systematische Retigionslehre zusammen zwei Stunden wöchentlich, den Knaben und den Mädchen drei eingeräumt, wobei noch Zeit gewonnen werden soll, um das Merkwürdigste aus der jüd. Geschichte vorzutragen, während andere Schulen 5—6 Stunden wöchentlich für gedachte Lehrgegenstände verwenden. Gleich ungenau und mehrfacher Deutung zulässig (fähig, unterworfen) erscheint die Schlußbestimmung der mehrerwähnten Verfügung: „daß die Schuljugend vor ihrer Entlassung über den I nh a l t d e s a n g e o r d n e t e n R e (i g i o n s l e h r b u ch e s geprüft werden soll." Es bleibt zweifelhaft, ob ganz allgemein blos damit ausgedrückt sein soll: kein Kind sei (aus) der Schule zu entlassen, bevor es den Inhalt des Religionsbuchs vollständig erfaßt habe, oder ob zugleich auf eine Konfirmation, um den ominösen Ausdruck zu vermeiden, — schlechtweg Religionsprüfung genannt — hingewiesen werde? Die Praxis scheint sich für die letztere. Annahme zu entscheiden, obgleich in diesem Falle das Gesetz an bedeutenden Lücken leiden würde, da es über die Art und Weise dieser Religionsprüfung, wie, wo und durch wen sie vorzunehmen, ob sie überhaupt ein kirchlich-religiöser Akt sei, — kein Wort sagt und in Ungewißheit läßt. Die Praxis vermag uns hierüber eben so wenig Aufschluß zu geben, da sie sich nicht überall gleich bleibt; ja wir hatten Gelegenheit, im konkreten Falle die gesetzgebende Behörde mit sich selbst in Widerspruch gerathen zu sehen. Der Fall, an sich selbst wichtig und merkwürdig genug, hat in seinen Nebenumständen noch so manche interessante Seiten, daß wir ihm hier einen Platz zu gönnen uns aufgefordert fühlen. . Da, wie wir eben erfahren, kein deutliches Gesetz über die Vornahme einer Konfirmation existirt, so blieb es dem freien Willen überlassen, solche, je nach Gutbesinden, vorzunehmen oder zu unterlaßen. Als jedoch die jüd. Religionslehrer einiger größeren Städte des Landes die Konfirmation, bald unter Diesem Namen, bald unter der Bezeichnung von „ E n tl a ssungsfeie v11 ein führten , ahmten viele Andere dieses Beispiel nach, so daß sie jetzt fast allgemein geworden, zumal nachdem viele Rabbiner sich der Art dabei betheiligt haben, daß sie die vom Religiouslehrer vorgenommene feierliche Prüfung mit einer passenden Schlußrede begleiten, und

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