Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1843
- Issue
- 35 (29.8.1843)
- Article
- Jüdische Sprachwissenschaften [Rezension]
- Date
- 1843-08-29
- Page
- Spalte 553-554 (sequence 4)
- Language
- German
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553 Synagogen-Ordnung f. d. Synagogen d. Großh. Meklenb.-Schwerin. — Ueber denZaraat rc. 554 1.7) Synagogen - Ordnung für die Synagogen des Großherzogthums Meklenburg-Schwerin unter allerhöchster Genehmigung festgesetzt von dem großherzoglichen isr. Oberrath in Schwerin. Schwerin- 1843. 8. C. Kürschner. Die S.-O. für sämmtliche Synagogen Mecklenburg - Schwerins, welche von dem regierenden Großherzoge die gesetzliche Sanktion erhalten, ist der Schlußstein der so mannigfachen Reformen und Gestaltungen, welche Dr. Hold heim seit seiner Oberleitung der meklenburger Gemeinde eingeführt, und dieser Schlußstein ist so trefflich abgerundet und mit so ausgezeichneter Sach - und Menschenkenntnist zugehauen, daß man diese S.-O. mit Recht bei ähnlichen Versuchen als Muster gebrauchen könnte. Die Gottesdienst-Ordnung für die Synagogen Würtembergs, welche dieser zu Grunde gelegen, wie es im Vorbericht heißt, erscheint im Verhältniß zu ihrer Tochter nun sehr unvollkommen und undurchgearbeitet; jedenfalls ist die hier zu besprechende mehr als eine Adoptie, und der isr. Oberrath zu Schwerin hätte kaum die Angabe der fünf Motive gebraucht, um die Wahl dieser Grundlage zu rechtfertigen. Außer der Würtembergischm S.-O. ist von dem Ausarbeiter noch die Kopenhagen er Agende und zum Theil auch die Braun schweiger benutzt, ohne daß jedoch der Res. in dieser Benutzung ein Aufgeben der Selbstständigkeit gefunden. Nach einem 17 Seiten starken, sehr schön geschriebenen Vorbericht, worin die Prmcipim dieser S.-O. auseinandergesetzt sind, kommt nun die S.-O. selbst Ln 9 Kapiteln, welche wieder in 88 abgetheilt sind, und ich erlaube mir hier die Hauptrubriken zusammenzustellen: 1) Von der äußern Ordnung und dem Anstande beim Gottesdienste in 16 88, worin Alles zusammengestellt ist, was nicht die Andacht selbst berührt. 2) Von den Gebeten in 34 §.§. 3) Von den gottesdienstlichen Verrichtungen beim Vorlesen aus der Lora und vom Aufrufen, in 23 §§. 4) Von den religiösen Vorträgen, in 8 §§* 5) Von der Konfirmation, in 18 88. 6) Von der Trauung, in 9 88» 7) Von Beschneidungen , in 3 §8. 8) Von den Lektionen oder Schiurin, in 4 88. 9) Von den Leichenbegängnissen, in 15 §§. Schon aus diesen Rubriken wird der Leser leicht entnehmen, wie reichhaltig und ausführlich diese S.-O. ausgearbeiret ist, aber auch ein tieferes Eingehen in das Specielle belehrt den Leser hinlänglich, daß die Veränderungen aus einem umfassenden Erforschen der Gegenstände entsprungen sind. Das Ganze schließt mit einem Anhänge über die Todtenfeier (Haskarot Neschamot), über das Geber für die Wöchnerin und das neugeborne Kind bei ihrem ersten Gange nach der Synagoge, über Trauungen, über das Gebet am Sabbat unmittelbar vor der Wahl eines Vorstandes und über die Selichor. Möchte ich recht bald Gelegenheit haben, über ähnliche Synagogen- Ordnungm in andere Gegenden zu berichten. 18) Ueber den Zaraath des Moses oder dm weißen Aussatz. Eine Inaugural-Abhandlung, welche zur Erlangung der Doctorwürde in der Medizin und Chirurgie unter dem Präsidium von H. F. Autenrieth, Dr. und ordentlichem Professor der Medizin, im Scbr.1843 der öffentlichen Prüfung vorgelegt der Vers. David Eßinger aus Oberdorf. Tübingen, 1843. 8. C. F. Osiander. Von vielen Alterthumsforschern ist. dieses Thema schon zum Gegenstände tiefer gelehrter Untersuchungen gewählt worden, um theils für die medizinische theils für die jüdischarchäologische Wissenschaft einen Beitrag zu liefern, nur in der neuesten, in der man sich so gern der unmittelbaren Gegenwart hingiebt, ist die Erforschung dieses Thema's vernachlässigt worden, und es ist daher sehr erfreulich, daß ein jüdischer junger Arzc, der bei seiner Berufswissenschast noch immer Liebe genug für das jüdische Atterthum behalten, es wieder ausgenommen. Aber nicht blos für die Alterthumswiffenschaft, sondern auch zum Berständniß des Gesetzes, also in exegetischer Beziehung ist eine gründliche Untersuchung über den Zaraat nicht ohne Interesse, und namentlich in letzterem Sinne halte ich es für angemessen, hier darüber zu referiren. Zuerst stellt der Vers, die Meinung des Man et ho, den Iosephus zum Behufe der Widerlegung citirt, und dann des Tacitus und Justinus über das Heimischsein dieser Krankheit bei den Israeliten in Egypten auf, und obgleich nach dem Vorgänge von Iosephus und nach den neuesten Forschungen über diese Schriftsteller und ihre Quellen in dieser Beziehung ihre Angabe, jede historische Bewahrheitung verliert, so thur doch der Vers, nicht zu viel, wenn er daraus den Schluß zieht, daß der Zaraat durch das Medium Egyptens bei den Israeliten heimisch gewesen, was die Ausführlichkeit des Pentateuch darüber auch zu bestätigen scheint. Bei den Egyptern war er nach dem Zeugnisse von Lukretius und Prosper Albin gewöhnlich, und die mosaische Gesetzgebung hatte keinen anderen Zweck, als diese überkommene Plage zu mindern oder ganz zu vernichten. Das Wesen des Zaraat findet der Verf. ausführlich und gründlich Lev. 13 beschrieben, so daß die Diagnose noch heute ausreicht. Mel unbestimmter wird Lev. 14, 2. 3. Rum. 12, 15 und Dt. 24, 8 die Kur angegeben, die auch mehr ein Geheimniß der Priester gewesen sein mag. Als Theile des Zaraat wird der Aussatz an Kleidern und Hausern angesehen. Die Aufgabe der Medizin wäre es nun, die Angaben der berühmtesten Aerzte des Alterthums bis auf die neueste Zeit mit der mosaischen Diagnose und seiner Kur in Ucbereinstimmung zu setzen und dieses thut nun der Verfasser ausführlich. Hippokrates, Herodot, Aristoteles, Aeschines, Plutarch, Celsus, Plinius, Galen, Julius Pollux, Oribasius, Aetius, Paulus Aegineta, Archigenes, Janus Damascenus, Theophanes Nonnus, Rhazes, Avioenna, Haly Abbas, Constantinus Africcmus, Roger, Gilbertus, Gail. de Saliceto, Actuarius, Gordon, Theodoricus, Lanfranc, Job. v. Gadesden, Pater von Langelate u. A. werden in Bezug aus diese Krankheit durchgemustert und zusammengestellt, aber auch die Verschiedenheiten von der Mosaischen nicht unbeachtet. Zuletzt geht der Verf. auf die Charakteristik dieser Krankheit ein, bei welcher Partie er nicht nur eine außerordentliche Belesenheit,