Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 4 (1843)
- Issue
- Heft 34 (22.8.1843)
- Article
- Die Gesetzgebung über die Juden in den deutschen konstitutionellen Staaten
- Date
- 1843-08-22
- Page
- Seite 266 (sequence 2)
- Language
- German
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266 welche gesetzgebenden Versammlungen geziemt. Anstatt aus einem höhern Gesichtspunkte in das Wesen eines solchen Gesetzes einzudringen und ein Prineip festzuhalten, sucht jeder Staat gleichsam mit seiner jüdischen Bevölkerung zu unterhandeln, gewährt mit Zagen nur Das, was unabweislich gewährt werden muß; verweigert, was noch zu verweigern in seiner Macht steht, gleichviel, ob es billig, moralisch, rechtlich und vernünftig sei. In der Iudensache scheint die Gesetzgebung die Beschäftigung der Juden übernommen zu haben; sie handelt um jeden Punkt eines Judengesetzes, anstatt nach Natur- und Staatsrecht darüber zu verhandeln, und um jede einfache Gestaltung, um die unschuldigste Gewährung wird, wie auf dem Judenmarkt, gefeilscht. Oder, was ganz dasselbe ist, die Volksvertreter haben in echt deutscher Untergebenheit die ^Politik der Regierungen zu der ihrigen gemacht, die bekanntlich nicht viel von den Bedürfnissen der Zeit halten und mit Zagen und Widerstreben nur das gewähren, was ihnen entwunden wird. Eine Musterung der deutschen Gesetzgebungen Ln Betreff der Juden wird diese Wahrheit hinlänglich bestätigen, und eine Schlußbetrachtung zu der ganzen Abhandlung möge den Grund dieser Erscheinung erklären und die Mittel zu deren Abhilfe zusammenstellen. Unter den deutschen konstitutionellen Staaten möge Sachsen, das auf den Ruf der allgemeinen Intelligenz so stolz ist, und doch bei den letzten Verhandlungen über die kärglichsten Rechte eine der Intelligenz gerade entgegengesetzte Rolle gespielt, den Neigen eröffnen. Sachsen» Unter allen deutschen souveränen Staaten von Bedeutung verharrte Sachsen am Längsten bei seinen aus einer mittelalterlichen Anschauung und Beschränktheit' hervorgegangenen Gesetzen, wenn man überhaupt die bis zum 26. Juni 1833 geltende Iudenordnung, welche der Kurfürst Friedrich August 111. für die Residenzstadt Dresden den 15.Sept. 1772 publieirt hatte, als gesetzliches Rechrsverhältniß ansehen kann. Durch die unerschütterliche Allianz Sachsens mit dem französischen Kaiserthume, gingen für Sachsen alle Vortheile des deutschen Befreiungskampfes verloren; diese Vortheile bestanden aber großentbeils in dem völligen Abstreifen der mittelalterlichen, beschränkten Ansichten in Kommunal- und Städteverfaffung, wozu auch die unduldsame Iudenordnung natürlich gehört haben würde. Erst das Jahr 1836, das wichtigste und folgenreichste in den Jahrbüchern der sächsischen Geschichte, welches für Sachsen noch mehr war, als die bedeutsamen, unvergeßlichen Jahre 1812 —15 für Preußen, hat eine gänzliche Umwandlung der innern Verhältnisse, eine allgemeine, tiefeingreisende Reform in den Kommunal- und Staatsangelegenheiten, und dadurch auch eine Vernichtung der aus der Beschränktheit geborenen Rechtsverhältnisse herbeigesührt. — Die gegenwärtig bestehenden Rechtsverhältnisse der Juden in Sachsen gehören zu den segensreichen Früchten des sächsischen konstitutionellen Lebens. Schon die Verfassungsurkunde von 1830, von der Ahnung eines Bessern geleitet, bestimmte in §. 33: „ Die Mitglieder ~ der im Königreich Sachsen aufgenommenen christlichen Kirchengemeinschaften haben gleiche bürgerliche und politische Rechte; alle andern Glaubensgenossen (z. B. die Juden) haben nur in dem Maaße einen Antheil, als ihnen derselbe vermöge besonderer Gesetze zukommt", und stellte, wie es scheint, somit ein neues Gesetz in Bezug auf die Juden ln Aussicht. Als den 1. März 1831 die alten Stände zur Begutachtung der neugebornen Konstitution zusammenträten, beeilten sie sich, bei der Regierung „auf die Erwägung der Verhältnisse der Juden und Bearbeitung eines entsprechenden Gesetzentwurfs" anzutragen; man fühlte allgemein, daß das alte Iudengesetz von 1772 in unserer Zeit, zumal in einem konstitutionellen Staate, nicht mehr ohne Verletzung der heiligsten Pflichten bestehen könne. Im I. 1833 versammelten sich die konstitutionellen Stände zum ersten Male. Die Regierung hatte zwar den Antrag der srühern Stände in Betreff der Juden gebilligt, aber dennoch keinen Gesetzentwurf vorgetegt, so daß die Juden Sachsens wohl einsehen mußten, daß sie die ersten Schritte für ihr Recht würden Lhun müssen. Diese Schritte thaten sie nun auch so schnell als möglich. Die israelitische Gemeinde in Dresden reichte bei der 1. Kammer eine ausführliche Petition ein: „um Gewährung gleicher staatsbürgerlicher Rechte mit den christlichen Unterthanen," welche Prof. Krug den 27. März trefflich bevorwortete, und so den Weg zu einer neuen Feststellung der jüdischen Rechtsverhältnisse eröffnete. Den 26. Juni beschloß die I. Kammer, die Regierung zu bitten: „die bisherige Gesetzgebung in Betreff der Juden einer Revision zu unterwerfen und, zur Verbeffurg ihres bürgerlichen Zustandes und zur Beseitigung ihrer gegründeten Beschwerden, ein Gesetz zu bearbeiten", und den 27. Febr^ 1834 stattete die dritte Deputation in der II. Kammer einen Bericht über diesen Gegenstand ab, und endlich, nach langen Debatten, gelangte den 29. October 1834 an die Staatscegierung eine ständische Schrift, worin die sofortige Aufhebung einiger echt mittelalterlichen Bedrückungen beantragt wurde. Noch in demselben Jahre wurden, durch Ministerialverordnungen, die Verfügungen erlassen: „daß die Aufdingung von jüdischen Lehrlingen, sowie deren Lossprechung und deren weiteres Arbeiten als Gesellen, nunmehr erlaubt sein soll, mit der einzigen Beschränkung, daß für jeden einzelnen Fall an die höhere Behörde Bericht zu erstatten sei, obgleich auch dieses stempel- und kostenfrei geschehen muß." Ferner „daß, bei Verehelichungen, die Kognition des Ministeriums nicht mehr nöthig sein soll, mithin die 30—40 Lhaler kostenden Ebekoncessionen nunmehr ganz verschwinden; selbst die Kosten des nöthigen Bescheides des Stadtraths dürfen die Summe von 10 Thlrn. nicht übersteigen." Ferner; „daß die Juden in den Städten, wo sie ein Wohnrecht haben, sowohl in der innern Stadt, als in der Vorstadt ihren Wohnsitz aufschlagen dürfen," und „daß die Mi-