Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 4 (1843)
- Issue
- Heft 34 (22.8.1843)
- Article
- Die Gesetzgebung über die Juden in den deutschen konstitutionellen Staaten
- Date
- 1843-08-22
- Page
- Seite 265 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Vierter Jahrgang Berichte, Studien und Kritiken Das Abonnement für ein Jahr ist 5 Thlr. Man abonnirt bei allen löbl. Postämtern und allen solid. Buchhandlungen auf ein Jahr. für jüdische Geschichte und Literatur. Herausgegeben von Dr. Julius Fürst. Von dieser Zeitschrift erscheinen wöchentlich das Literaturblatt mitgerechnet, zwei Bogen, und zwar an jedem Dienstag regelmäßig. M 34. Leipzig, den 22. August 1843. Die Gesetzgebung über die Juden in den deutschen konstitutionellen Staaten. Von Jul. Fürst. — Deutschland. Leipzig. Die Verhandlungen des Rhein. Landtags. Berlin. Feier der 1000 Jahre bestehenden deutschen Rationalität. Hamburg. Wochenbericht. München. Hr. Ghillany u. die Judenfrage. Berlin. Ansichten eines vorurtheilfreien Christen über die preußischen Juden und das bevorstehende Judengesetz. (Beschluß.) Mannheim. Zustand der israel. Schule in Baden. Nordamerika. New-Pork. Synagogeneinweihung. Jüd. Handwerker und Künstler. Zahl der dortigen Juden. Philadelphia. Prüfung an der jüd. Sonntagsschule. New^Pork. Die ersten Juden daselbst. — Personalchronik und Miscellen. ■— LB. des Or. Die Gesetzgebung über die Juden in den deutschen konstitutionellen Staaten.*) Von Julius Fürst. In keinem Punkte der deutschen Gesetzgebung stellt sich die Beschränkung und das Vorurtheil so unerfreulich zur Schau, in keinem drängt sich das Ungenügende einer Partikulargesetzgebung, der Mangel gewisser, unserer geistigen Bildung entsprechender Principien so überzeugend dem Forscher auf, als in den abnormen Judengesetzen der einzelnen Bundesstaaten Deutschlands. Als auf dem Wiener Kongresse die *) Unter diesem Titel habe ich in der deutschen Monatsschrift für Literatur und öffentliches Leben, Jahrgang, 1842 auf Verlangen deS Herausgebers, des Prof. Biedermann in Leipzig, drei Artikel geliefertder erste steht im Septemberhefte von S. 343-—377, der zweite im Novemberhefte von S. 578—600 und der dritte im Decembcrhefte von S. 700 «-723. Auf Verlangen meiner Freunde, diesen dreigetheilten Aufsatz auch unter meinen Glaubensgenossen zu verbreiten, entschloß ich mich, so sehr die rechte Muße mir auch fehlt, und andere Fragen des Tages in den Vordergrund treten, diese Abhandlung nochmals durchzunehmen, zu revidiren und mit Beibehaltung der Form vermehrt und verbessert dem jüdischen Publikum vorzulegen. Sollte mir je die Muße werden, die Materialiensammlung über die Emancipationsgeschichte sortzusetzen, so werde ich es gewiß nicht unterlassen, vom Standpunkte eines einigen Deutschlands aus eine schvlgerechte Emancipationsgeschichte zu schreiben. F> Bundesversammlung auch diesen dunkeln Thell der deutschen Legislatur, wie so viele andere wichtige Gesetze Deutschlands, in Berathung zu ziehen versprochen (Art.XVI der Bundesakte), als sie eine Uebereinstimmung sämmtlicher deutscher Bundesstaaten auch für diesen wunden Fleck des Vaterlandes in Aussicht gestellt, da hat man sich der Hoffnung hingegeben, daß selbst in dem Falle, wenn die Bundesversammlung ihr Amt der Gesetzgebung mit dem einer legislatorischen Grenzwache vertauschen sollte, wenn sie auch blos den äußersten Punkt zu bewachen gesonnen wäre, über welchen hinaus die Gesetzgebung der einzelnen Staaten nicht gehen dürft, dennoch die Gesetzgebung in Betreff der Juden mehr Einheit und weniger Engherzigkeit darbieten müßte. Die deutschen Kutturzustande haben noch vorzüglich diese Hoffungen genährt, und die Beispiele der außerdemfchen konstitutionellen Staaten zu diesen Hoffnungen auch berechtigt. Die jüdischen Schutzbriefe, Privilegien, die aus den frühern Jahrhunderten noch gebliebenen Judenordnungen, diese Erzeugnisse der Bestechung und der Willkür käuflicher Landesherrn, waren nach dem großen nationalen Freiheitskampfe, woran auch die Juden Theil genommen, verschwunden, und irr ganz Deutschland konnte man eine neue Gesetzgebung in Betreff der Juden nicht mehr abweisen. Es ist auch kein einziger Staat in Deutschland, der es, in Bezug auf die Juden, bei den alten, barbarischen Gesetzen bewenden lassen mochtealle waren sie und sind noch von der Nothwendigkeit einer neuen Gestaltung durchdrungen, und doch fehlte es allenthalben an Einheit, an einem Prinzip; nirgends konnte die Gesetzgebung, gerade in diesem Punkte, sich zu jener politischen Freiheit erheben, 34