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Der Orient · 1843-04-18 · 16 (18.4.1843) · p. Spalte 243-244

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Journal
Der Orient
Volume
1843
Issue
16 (18.4.1843)
Article
M. B. Friedenthal [Rezension]
Date
1843-04-18
Page
Spalte 243-244 (sequence 2)
Language
German
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243 244 M. B. Friedenchal's deborn über die Bestimmung des Menschen. Beurkheilung ihrer'Systeme. Hobbes. Der Cynismus. 4) Fortsetzung über den Zweck des Menschen. 5) Zweifache Richtung der Perfektibilität. Bestätigung von'Seiten dev heiligen Schrift. Ackerbau. Besonderer Nutzen des Getreidebaues. 6) Die anregenden Kräfte des Menschen sind nicht mechanische'allein, auch in seinen Unbollkömmenhelten. ist der Mensch der Aus-; erwählte der Schöpfung. 7} Winke der Religion zur Förderung der Zivilisation. Der Mensch als zwiefaches Wesen. Er wird zur Totalität der Welt bedingt. 8) Der Mensch ist der wahre Beherrscher der Erde. Der Mensch als Erdbürger. Er wirkt auf seines Gleichen durch Beispiel und Unterricht. 'Er yinterläßt den Nächköminen 'seine Erwerbungen uind ''Verbesserungen. 9) Besitz- und Eigenthumsrecht. Es findet nur im eivilisirten Zustande statt. Da aus der Betrachtungsweise in diesem Kapitel der Name der ganzen Abhandlung entnommen ist, so bedarf das hier mitgetheilte uberschriftliche Thema einer nähern Erläuterung. Unter Besitz versteht der Verf. nicht blos die sinnliche und äußerliche Innhabung einer Sache, sondern auch jene mittelbare und geistige, welche auch ohne physi'scheJnnhabung möglich ist, einen . Besitz nämlich, der die Spitze eines Verhältnisses zwischen einem - Rechts subj ekt und -einem Rechtsobjekt -begründet und das Ultimatum eines civilrsirren rechtlichen Zustandes ist. Nur der Mensch kann durch seinen Geist, feine Intelligenz zum wahren Besitze gelängen, d. l). einen Natürgegenstand beherrschen, selbst wenn er sich -desselben noch nicht physisch bemächtigt. har-; die Beherrschung aber geschieht durch Vervollkommnung, durch Gründung gegenseitiger Rechtsverhältnisse. Einem solchen Besitze muß ein/'geordneter gesellschaftlicher Zustand worangegangen sein, und er gehört natürlich sir dieser Beziehung in die Geschichte des Menschen. t0)'Eigenthum oder Eigenthumsrecht. Erwerbungsrecht. Das Eigenthumsrecht gestaltet das Staatsleben. 1L) Biblische Ansichten vom Eigenthumsrecht. Spuren des Völkerrechts Ln der Bibel. Erbrecht. Biblische.Unterscheidung. Drei Arten des Besitzes. ■ 12—13) Verjährungsrecht nach talmudischen Anordnungen. ' Aufrechthaltung alles Rechts von Seiten des Staates. Den; kräftigsten Schutz findet es in der monarchischen Verfassung. Nun kommt noch Kapitel 14), worin der Monarchismus als, die höchste Spitze des Staalslebens dargelegt, wobei zugleich der 72. Psalm In metrischer und gereimter Uebertragung zum Lobe des Monarchismus angefügr ist. Nach dieser Angabe des übersichtlichen -Inhalts, -wird der Leser wohl mit leichter Mühe erkennen, daß der Verf. seinen Gegenstand tief durchdacht, und obgleich zuweilen der 'logische Zusammenhang der Kapitel vermiß wird, so bietet doch die Abhandlung in ihrer Lokalität eine solche Fülle von eigenthümlichen Gedanken, daß man leicht über den losen Zusammenhang wegsieht. Dabei ist die Deduktion nur nach der Bibel und der mit ihr . zusammenhängenden Tradition geführt, so daß abgesehen won der Haupttendenz des Verf.'s, die Zwecke der Menschheit im Iudenthum nachzuweisen, noch die Abh. als Beitrag zur Werke. (Fortsetzung.) jüdischen AlterLhümKünde nicht ohne-Interesse x% 'Ungeachtet dieser Vorzüge aber erlaube ich mir folgende Punkte zu rügen und ich glaube, daß der Leser mit mir. übereinstimmen wird: 1. scheint der Titel nicht richtig gewählt; denn die Besprechung des Eigentumsrechts ist nur ein Moment der ganzen Abhandlung, während-die Kunde des'Menschen in ' seiner geistigen Universalität der Faden ist, der sich durch das Ganze zieht. Richtiger schien mir der Name: biblische Anthropologie mit Zuziehung der Tradition. 2. Sind die Ausführungen der Sätze viel zu kurz, die Weglassungen der biblischen und tälmuüischen 'Belege fast unverzeihlich, da gerade erst dadurch die ganze Abhandlung eine Abrundung und eine wissenschaftliche Form erhalten haben würde. 3. Ist der Schluß 'über den Monarchismus überflüßig, geschmacklos und unrichtig, und namentlich hätte die exegetische Spitze wegbleiben mögen. Besser sind die angehängten 7 Grundzüge einer Theorie vom Besitz. Viel kürzer kann ich mich über die andern Abhandlungen in Nr. 1 fassen. Diese sind: 1. Das Erstgeburtsrecht, durch biblische Ansichten erläutert. Beider Untersuchung dieses Rechtes geht zwar der Vers, die Patriarchengeschichte durch, -bis er zu der israelitischen Nation, die erstgeborene unter den Völkern, kommt, aber weder intensiv noch extensiv kann diese Abhandlung sich mit der frühern mes-» sen; sie ist vielmehr ein Fragment, oder eine Grundlage, die erst weiter geführt werden müßte. 2) Das Geheimniß der Erwählung. Eine Abhandlung über Beruf und Legitimität. Die Erwählung d. h. die Freiheit des Millens nach eigener Selbstbestimmung, ist der schwierigste Punkt in der Dogmatik des Monotheismus, da er nur 'zu häufig entweder aus einen Dualismus oder auf die Idee eines absoluten Schicksals führt; eine Untersuchung über diesen Gegenstand ist daher gewiß nicht überflüßig. In diesem Sinne aber ist das Wort ' „Erwählung" sehr unpassend, obgleich die altern Theologen das Wort mTDhaben, und was das Geheimniß dabei sein soll,, ist mir nicht klar. Der Vers» versteht noch darunter die Auserwählung gewisser Individuen in der menschlichen Gesellschaft, die Erwählung von Gottes Gnaden zu herrschen, zu richten oder zu knechten. Hier ist der Verf. auf ein Thema gerathen, welches wenn es sich wirklich durch das Judenthum, durch die Bibel begründen ließe, ein unauslöschlicher Schandfleck des jüdischen Glaubens sein würde, obgleich der Verf. in der Erläuterung seiner Theorie diese Ansicht bedeutend mildett. Als Folge dieser Theorie deducirt der Verf. die Legitimität, oder was gleich ist, das Verdammliche jeder Revolution, wenn sie auch nach Vernunft noch so gerecht ist, und als Belege werden Psalm 2 , 89 und 110 als Legitimitätspsalmen exegetisch erläutet. 3. Nachtrag zu dieser Abhandlung und zuletzt ein Anhang von Gelegenheitsgedichten. Indem .ich den Anhang als gar nicht zu dem Werke gehörig ' unberücksichtigt lasse, bemerke ich nur noch: 1) daß die Nachträge, Einleitungen, Vorreden und andere Anhängsel füglicher mit dem Hauptinhalte des Buches hätten verarbeitet werden sollen, und zwar um so eher als der Gegenstand bereits

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