Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1843-03-28 · 13 (28.3.1843) · p. Spalte 195-196

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
1843
Issue
13 (28.3.1843)
Article
Gebot und Verbot
Date
1843-03-28
Page
Spalte 195-196 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/8555529-9897774-9897806-2368818--2644-2368855
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

196 195 Gebot und Verbot. Nachträgliche Bemerkungen zu I. Hoffmarms Gutachten rc. entschuldigen zu können, daß er statt des angenommenen und anerkannten Kanon (Schulchan Aruch) v. I. Karo den von M. Creizenach bei seiner Begutachtung zu Grunde legte, <:t hinc i 11a stultitia! *) 3a,2. „Manche Gegenstände, die nur rabbinisch verboten sind, werden am Sabbat erlaubt, wenn sie zu einem guten oder religiösen Zwecke dienen, wozu auch das Erlernen einer Wissenschaft gezählt wird". So viel Worte, so viele Schnitzer. — Abgesehen davon, daß dieses Motiv auf den vorliegenden Gegenstand, wo es sich von einem mosaischen und keineswegs von einem rabbinischen Verbote handelt, nicht anwendbar ist, zeugt noch außerdem dieses Motiv von Herrn H's gänzlicher Unkunde in der Kasuistik; denn die Suspension rabbinischer Verbote ist nur dann zur Förderung eines guten Zweckes gestattet, wenn dieser aus keine andere Weise erreicht werden kann. Ein einziges Beispiel der Art findet sich in Gittin p. 8 a. Es wird nämlich daselbst gestattet von einem Nichtjuden am Sabbat einen Kaufbrief schreiben zu lassen, zum Ankauf eines Grundstückes in Palästina, wobei aber hinzugesügt wird, daß dies nur aus dem Grunde, geschehen dürfe, um im heiligen Lande so viel Grundeigenthum als möglich den Israeliten zu erhalten, nnd wobei noch, wie Raschi in seinem Kommentar hinzufügt: insofern die schleunige Abreise des Verkäufers die unumgängliche Ausfertigung des Kaufbriefs erheischt. In allen andern Fällen aber steht der Grundsatz fest DlpOU “innD niSJD (Beza 36 d; B. Kama 80 a.) Das Erlernen einer Wissenschaft, besonders der Jugendunterricht ist unstreitig ein religiöser Zweck, und zwar der edelsten einer, und würde auch, nach einer vernünftigen Logik höher zu achten sein als die Erwerbung eines Grundstückes im heiligen Lande, zu welchem Zwecke man indessen nur von einem Nichtjuden dm Kaufbrief am Sabbat ausfertigen lassen darf, während im vorliegendem Falle, einer Unbequemlichkeit wegen, wie sich die Direktoren nach Hrn. H's eigenem Aussagen ausgedrückt haben, und nicht wegen eines nicht nachzuholenden Versäumnisses, jüdischen Kindern das Schreiben gestattet werden solle. Zu 3. „Nach dem Talmud ist es erlaubt, selbst ein mosaisches Gebot zu übertreten, wenn man dadurch gegen die Landessitte verstößt und sich lächerlich macht (Maim. vom Götzendienste Ab. 11. §.3). Der Israelit, der am Sonnabend die Schule besucht, aber nicht schreibt, weil es ihm verboten sein soll (!) macht sich au f j ed en Fa ll (?) dadurch lächerlich in dm Augen seiner Lehrer und Mitschüler". Die ohnehin schon schwierige Definition des Lächerlichen hat der Hr. prov. Landrabbiner noch schwieriger gemacht, indem er Vorschriften und Gebräuche, die jede religiöse Korporation *) In demselben Jrrthum waren früher die Hrn. Rabbiner Aub und Stein befangen (Wiff. Zeitschrift von Dr. Geiger 11. S. 414.). mehr odssr weniger zu beobachten verpflichtet-ist, die mehr oder weniger unserer subjektiven Denkweise angemessey ist, in den Kreis des Lächerlichen zu ziehen sucht. Jedenfalls hat er das Gebiet des Lächerlichen durch sich selbst vergrößert, und wir machen ihm die Aufnahme nicht streitig. Wenn aber die Definition des Aristoteles,die richtige ist, daß das Lächerliche aus einer unschädlichen Ungereimtheit entstehe, so ist Herr H. gerettet, denn seine ungereimten Theorien sind allerdings schädlich und verderblich. Ungereimt ist aber die Anführung einer Stelle, die als Anteeedenz gelten soll, aber gerade der beabsichtigten Anwendung H's entgegen spricht. Die Stelle lautet folgendermaßen: „Die Israeliten sollen sich selbst-durch ihre-körperliche Bekleidung und ihren Haarwuchs von den heidnischen Moden und Sitten unterscheiden, so wie sie an ihrer Denkweise und Gotteserkenntniß als Israeliten kennbar sind, so sollen sie. es auch an. den Äußerlichkeiten und ihren Handlungen sein. Ein Israelit, der an einem heidnischen Hofe Zutritt hat und im Staatsdienste steht, darf, um nicht gegen die Etikette zu verstoßen und sich hierdurch lächerlich zu machen, die äußern Moden und Sitten der Heiden nachahmen. Diese Erlaubniß ist von einem in Me'ita p. 17 erzählten Faktum hergeleitet, wo der unter den kaiserlichen Slaatsrathen aufgenommene Abtulmus sich in seiner äußern Erscheinung nicht als Israelit kennbar gemacht, und hierdurch viele tyrannische Maaßregeln gegen die Juden Hintertrieben habe. Nur inUolcher Absicht, bemerkt Karo, sei es gestattetgegen den Brauch zu handeln, weil, wie erwähntes Beispiel lehrt, in den blutigen Verfolgungszeiten., der Zutritt der Israeliten an Höfen, sehr oft Hilfe und Rettung brachte; auch wäre das allgemeine Verbot, daß die Israeliten die heidnischen Moden und Sitten nicht nachahmen dürfen, einer vor den Talmudisten zu ziehenden Grenze und Interpretation unterworfen, die mit Recht solches auf Hofleute nicht anwenden wollten. — Hat nun das Lächerlichwerden jüdischer Knaben in den Augen einiger Relig'ionsverachter (die nicht immer bei einer andern Religionsgenosienschafr zu suchen sind), wenn überhaupt der Heilighaltung des Sabbats von allen werktägigen Beschäftigungen eine lächerliche Seite abzugewinnen ist, die entfernteste Gefahr bringende Ursache, um deshalb die Jugend in ihrem zartesten Alter schon daran zu gewöhnen, gegen ein mosaisches Verbot zu handeln? Soll oder darf überhaupt ein Geistlicher, wenn er seine Obliegenheit nicht verkennen will, mosaische Religionsgcsetze als „veraltete Gebräuche und kleinliche Absichten", die ungerügt lächerlich gemacht werden körnen, darstellen, während solche von dem größten Theil seiner Glaubensgenossen für heilig und unverletzlich gehalten werden? Hat der wissenschaftlich gebildete Landesrabbiner novh niemals im Philo und Josephus gelesen, wie man die religiösen Gefühle seiner Nebenmenschen, selbst da, wo Wahn und Thorheit zu Grunde liege, nichts verletzen dürfe, wozu jene toleranten Männer des grauen Alterthums die Stelle anwendeten „du sollst keine Götter

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.