Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1843
- Issue
- 11 (14.3.1843)
- Article
- Römische Gesetzgebung über die Juden
- Date
- 1843-03-14
- Page
- Spalte 165-166 (sequence 3)
- Language
- German
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165 166 Römische Gesetzgebung über die Juden. velut liospilii merito irnientes milites jubeas einigrare, quos priyatorum domtis, non religio sar uin loca liabilationum merito conyenit aLtingere. (L. 5. eod. Impp. Gratian. Valentin, et Theod.) Jussio, qua sibi Judaicae legis bomines blandiuntur per quam eis curialium muneruin4) dabatur iminunitas, rescindatur. (L. 6. eod. Impp. Valent. Tbeod. et Arcad.) Ne quis Chris lianam midierem in matrimonium Judaeus aceipiat: nani si quis aliquid hujiisinodi admiserit, adulterir yiccm commissi liujusmodi crimen obtinebit: liberlate in accusainlum publicis qnoque yocibus5 6) relaxata. (L.7. eod. Impp. Theod. Arcad. elHonor. ÄAA.) Memo .Judaeorum morein suum in conjuncüonibus retineat, nec juxta legem suam nuptias sortiaturß), nec in diversa sub uno tempore conjugia conveniat. (L, 8. eod. Impp. Arcad. et Honor. AA.) Judaei comnuini jure yiyenles in bis causis, quae non tarn ad superstitionem eoruin, quam ad forum et leges et jura pertinent, adeant solenni more judicia oinnesque Romanis legibus cönferant et excipiant actiones. Si qui yero ex Ins cöinmuni pactione ad similitudinem arbitromm äpud Judaeos in ciyili duntaxat negoLio putaycrint liüganduni, sorliri eoruin judicium jure pnblico non yetentur. Eorum etiam sentenlias jndices exsequanlur, tanquam ex 5enteil tia cogniloris arbilri7) datae fuerint. (L. 9. eod. Impp. Arcad. et Honor. AA. ad Judaeos.) Nemo externs religionis Judaeorum pretia statuet, cum yenalia proponunt. Justuin esl treten, hast du dazu anzuhalten, daß sie dieselbe wieder verlassen. Denn nur Privathäuser, nicht aber die für den Gottesdienst bestimmten Orte ist es ihnen erlaubt zu betreten. Geg. zu Trier, am 6. Mai 365. Der Befehl, auf welchen sich die Anhänger des jüdischen Glaubens berufen und durch welchen ihnen Befreiung von den Aemtern der Curialen ertheilt worden ist, wird hierdurch aufgehoben. Geg. zu Mailand, am 14. April 333. Kein Jude darf ein christliches Frauenzimmer zur Ehe nehmen und kein Christ sich mit einer Jüdin verheirathen. Und sollte Jemand Etwas der Art begangen haben, so ist-dieses Verbrechen dem Ehebrüche gleich zu stellen, und Jedem ohne Unterschied soll es freistehen, deshalb eine Anklage zu erheben. Geg. zu Theffalonien am 14. März 388. Kein Jude darf, wenn er eine Ehe schließt, die Sitte seines Volkes beibehalten und weder nach seinem Gesetze heirathen, noch zu einer und derselben Zeit mehrere Frauen haben. Geg. am 30. Dec. 393. Die Juden, welche nach gemeinem römischen Rechte leben, müssen sich in den Angelegenheiten, welche nicht sowohl ihren Glauben, als ihre weltlichen Verhältnisse und Rechte betreffen, gesetzlicher Weise an die Gerichte wenden, und sammtlich nach römischem Rechte ihre Klagen anstellen und sich belangen lassen. Wollten aber Einige von ihnen ihren Rechtsstreit von ihren Glaubensgenossen führen lassen, die sie sich gleichsam als Schiedsrichter wählen, was jedoch nur in bürgerlichen Angelegenheiten Vorkommen darf, so bleibt ihnen dies nach dem Landesgesetze unbenommen, und die ordentlichen Richter haben die Aussprüche jener als schiedsrichterliche Urtheile zu Vollstreckern Geg. zu Konstantinopel am 31. Jan. 398. Niemand, der nicht dem jüdischen Glauben cmgehöct, darf den Juden, welche etwas feilbieten, den Preis bestimmen; denn es ist billig, daß einem Juden das Sei- 4) Das Amt eines Decuno d. h. eines der senatorischen Würde ähnlichen Amtes in den Provmeialstädten, ursprünglich ein Vorzug, mt im Lause der Zeiten durch den kaiserlichen Despotismus ein solches Schreckniß geworden, -daß man Verbrecher zur Strafe in die Curie erhob, daß eine besondere Legitimation unehelicher Kinder per oblationem curiae (durch die Bestimmung zum Deeuriö) aufkam, daß es als wesentlicher Vorzug angesehen wurde, von dieser Last befreit zu sein. Man begreift dies, wenn man bedenkt, daß die Decurionen aus eigenen Mitteln für die Steuerausfälle hasten mußten, eine natürlich m den fortwährenden innern und äußern Kriegen der spatern Kaiserzeit unerträgliche Last. 5) Insgemein stand die Klage wegen Ehebruch nur dem Verletzten zu. Uebrigens haben die römischen Kaiser doch noch humaner gedacht, als spätere christliche Eiferer, die fleischlichen Umgang zwischen Juden und Christen geradezu Sodomie nannten, wie es im Carpzov wörtlich heißt, quod idem fere sit crimen, rem habere cum Judaea atque cum cane. Der Tod auf dem Scheiterhaufen war die natürliche Folge. 6) Dies bezieht sich auf die römischen Eheverbote im Gegensatz der mildern mosaischen. 7) Durch dies Gesetz erhalten die Juden kemesweges eine besondere Begünstigung; Jedermann konnte auf beliebige Schiedsrichter compromittiren. Es war in ähnlicher Weise auch den Christen gestattet, die Bischöfe zu Schiedsrichtern zu nehmen, ein Umstand, der zur Ausbreitung der geistlichen Macht vermöge der allmätig sich erhebenden förmlichen geistlichen Gerichte nicht wenig beitrug. 11*