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Der Orient · 1843-03-14 · Heft 11 (14.3.1843) · p. Seite 85

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Journal
Der Orient
Volume
4 (1843)
Issue
Heft 11 (14.3.1843)
Article
Die sächsischen Kammerverhandlungen über die Petition der Dresdner isr. Gemeinde
Date
1843-03-14
Page
Seite 85 (sequence 5)
Language
German
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85 sprach Abg. Poppe: Treu seinen Ansichten, werde er sich gegen das Gutachten erklären. Eine Neigung der Juden zu Spekulationen lasse sich nicht vergessen; sie habe sich in Leipzig gezeigt, wo bei dem durch den Meßverkehr gestiegenen Werthe der Meßlokale die Speculation sogleich darauf gefallen sei, indem ausländische Juden, unterstützt durch leipziger, sich mehrer Meßlokale bemächtigt und auf diese Weise zwanzig christliche Geschäftsleute in ihre Hände gebracht und sich so eine Rente von 5000 Thlrn. gesichert Härten. Allerdings, hätten dies auch Christen rhun können; allein der Umstand, daß es nicht geschehen sei, beweise, daß der christliche Vermiether sich billigerfinden lasse. Die Christen würden noch mehr gedrückt werden, wenn.der Jude mehr als Ein Grundstück besitzen dürste. Abg. Sachße: Er sei für die Abkürzung der Besitzfrist, wundere sich aber, wie man von Scheinkäufen als etwas Gewöhnlichem reden könne, da diese unter die Kategorie des Betrugs fielen und strafbar wären. - Abg. Leuner: Mit einer Beschränkung auf eine bestimmte Zahl von Grundstücken sei er einverstanden, eine Herabsetzung der Besi'tzzeit ans fünf Jahre halte er für unbedenklich, weil diese schon den Juden vom Häuserhandel abhaltm werde. Denn ein kleiner Prosit, der nahe liege, gelte ihm mehr als eine glanzende weitaussehende Spekulation. Abg. Dr. von Mayer: Dem Abg. Sachße entgegne er, daß Vieles eine Täuschung sei, ohne ein Kriminalvergehen zu bilden; durch einen Scheinkaaf werde ein Dritter in semem Rechte nicht verletzt, deshalb irre der Abgeordnete sehr, wenn er ihn für einen Betrug erkläre; übrigens erkläre er sich für das Deputationsgmachten. Abg. Sachße: Er sei Mann vom Fach, als solcher halte er einen derartigen Scheinkaus allerdings für einen strafbaren Betrug. Abg. Dr. Platzmann: Er könne die Ansicht des letzten Sprechers nicht theilen; ks könne von Betrug nicht die Rede sein, da ein Lehnträger da sein müsse. Abg. v. Watzdorf: Des Abg. Sachße Aeujjerung sei ihm um so überraschender, gewesen, als jener ein Mann vom Fach sein wolle. Kein Spruchkollegium im ganzen Lände werde in einem solchen Scheinkaufe etwas Strafbares finden, so wenig, wie wenn Eheleute, um mehr Konsense auf ein Haus aufnehmen zu können, einen Scheinkauf darüber abschlössen. Abg. Sachße: Der Sprecher vor ihm sei sehr unglücklich mit dem gewählten Beispiele. Abg. v. Waßdorf: Sein Vergleich paffe ganz wohl; denn er habe noch nicht gehört, daß in einem solchen Falle eine Bestrafung erfolgt sei. Abg. Kstien: Abg. Sachße übersehe den Unterschied zwischen Narural- und Civilbesitz, und den erstern könnten die Juden durch solche Scheingeschäfte wohl erhalten, ohne sich strafbar zu machen. Abg. Meisel: Es werde in dem Deputationsgucachten und m der Petition zu viel verlangt; es liege dieser ein anderes Motiv als der Wunsch nach der freien Lust zu Grunde; die 1.0 Jahre seien eine Probezeit und es ' sei der Beweis noch nicht geführt, daß diese nicht gut sei. Referent: Ein Gesetz, daß zur Umgehung verleite, fei ein schlechtes. Noftiz und Jänkendorf: Er bedauere nicht, den Ständen das Gesetz vorgelegt zu haben; das Eigenschaftswort „schlecht" sei nicht am Orte. Referent: Da das Gesetz weniger enthalte als es solle, st sei es mangelhaft. Abg. .Meisel: Sei das Gesetz schlecht, so hätte die Deputation die Abschaffung anrathen sollen. Der Beweis, daß die Juden mehr als Ein Grundstück haben müßten, sei nichi geführt; Sommerwohnungen könnten sie auch miethen. Abg. aus dem Winkel: Wenn das Gesetz mangelhaft sein solle, weil es umgangen werden könne, so seien alle Gesetze mangelhaft. Sei das Motiv der Petenten wahr,.,so müsse man ihnen auch dem Besitz von einem zweiten Grundstücke gestatten, er stimme daher dafür, nicht aber für die Herabsetzung der Besitzzeit.. Abg. Dr. - v. Mayer: Er finde das Gesetz auch mangelhaft. Weil man zum Nachtheile der Juden von unbegründeten Voraussetzungen ausgehe, so fordere man von ihnen allerlei Beweise, daß dies oder jenes nicht der Fall sei, denke aber nicht daran, vorerst den Beweis zu fordern, daß die natürliche Freiheit schädlich sei. Die fragliche Beschränkung sei eine ganz arge Fessel für die Dispositionsfähigkeit; der beengende , Lust krstickende Druck mehr als die Handelslust sei der Grund zu dem Verlangen der Petenten. Die Freiheit sei ein geistiges Bedürfniß, und wo dieses unterdrückt werde, habe kein Recht einen Werth mehr; auf diesen höhern Standpunkt, des Urtheils möge man sich erheben, und nicht vergessen, daß, wer frei sein wolle, auch Andern Freiheit gewähren müsse! Diesem Grundsätze widersprächen die fraglichen Beschränkungen; sie rührten von einer wohlgemeinten, aber augenscheinlich zu weit getriebenen Besorgmß her. Vicepräsident Eisenstuck: Wenn der Redner meine, daß Den, der sich nicht aufseinen Standpunkt erhebe, der Geist der Humanität und Freiheit verlasse, so müsse er ihm widersprechen. Die Beschränkungen des Gesetzes vom Jahr 1838 habe man im Auslande, z. B. in Hamburg, für sehr sachgemäß erklärt; dies beruhige über den ihm gemachten Vorwurf. Käme es den Juden nur auf ein sogenanntes Sommerplaisir an, so könnten sie sich dasselbe auch miethweise verschaffen; er .sehe nicht ein, wie durch die fragliche Beschränkung nun auf . einmal die ganze Freiheit gefährdet sein solle. Abg. Dr. v. Mayer: Die. Berufung auf Hamburg sei deshalb unrichtig, weil man bekanntlich daselbst im vorigen Jahre beschlossen habe, den Juden den Grundbesitz freizugeben. Er sei bei der vorliegenden Frage nicht betheiligt; wenn er aber die den Juden drückenden Beschränkungen dem Geiste der Humanität und Freiheit nicht angemessen finde, so habe er seine Meinung, für sich, er halte sie aber nicht für unrichtig, weil er bei der Anwendung der Grundsätze der Freiheit allerdings nicht frage, ob der Gegenstand einen Juden oder Christen betreffe. Hierauf sprach der Referent zum Schluss und nach der Bemerkung des Ministers Nostiz und Jänckendorf, daß seine Rüge nicht dem Worte „mangelhaft", sondern dem Worte,, schlecht" gegolten habe, erfolgte die Abstimmung. Der Vorschlag, die Besitzzeit auf fünf Jahre herabzu setzen, wurde mit 33 gegen 30 Stimmen angenommen; der zweite Vorschlag, die Aufhebung des Verbots der Erwerbung mehrer Grundstücke, mit 37 gegen 26 Stimmen abgelehnt, dagegen der Antrag des Abg. Müller mit 35 g e gen 28 Stimmen angenommen. Bei der Berathung des siebenten Punktes, der Einräumung des Jmmmissionsrechts in verhaftete Grundstücke, sprachen die Abgg. Jani, Braun und aus dem Winkel. Ersterer meinte, die ganze Sache beruhe auf einem Mißverständnisse, der Letztere, die ganze Diskussion sei nach Ablehnung des gefoderten Rechts zum Besitze von mehr als Einem Grundstück unnütz, wogegen Abg. Braun bemerkte: Die Juden sollten nach dem Gesetze vom 9. Nov. 1840 Pfandrechte erlangen können, aber nicht das damit in Verbindung stehende Recht, das Grundstück, wenn es zur Subhastation komme und kein annehmliches Gebot erfolge, an Zahlungsstatt anzunehmen. Nach der Bemerkung des Ministers v. Könneritz: Die Beschränkung des angeführten G"setzes falle durch die noch zur Berathung kommende Hypothekenordnung weg; bei der Berathung des gedachten Gesetzes sei die Frage: ob die Juden Pfandrechte an Immobilien erwerben könnten, allerdings in bejahendem Sinne beantwortet, zugleich aber

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