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Der Orient · 1843-03-07 · 10 (7.3.1843) · p. Spalte 149-150

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Journal
Der Orient
Volume
1843
Issue
10 (7.3.1843)
Article
Römische Gesetzgebung über die Juden
Date
1843-03-07
Page
Spalte 149-150 (sequence 3)
Language
German
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149 150 Römische Gesetzgebung über die Juden. Religion erkannte ja höhere Wesen jeder Art an und trug keineswegs den Charakter der Abgeschlossenheit und Ausschließlichkeit an sich, Me die jüdische und christliche. Schwere Leiden erwarteten die jüdische Welt bei jeder neuen Empörung gegen die römische Herrschaft und die Geschichte zahlt deren mehrere, und es ist kein Wunder, wenn die Römer sie allmahlig mit Mißtrauen ansahen, wenn dies Mißtrauen später dann auf die zum Ehristenthum Bekehrten überging, wo es vermischt mit dem Religionshaß gegen die Feinde des Stifters der christlichen Religion bald reiche, traurige Früchte trug. Es ist wohl keine Religion, die sich so schnell und geschickt aus der Rolle einer verfolgten in die einer verfolgenden zu finden wußte, als die christliche. Kaum harte Eonstantin sich für dieselbe erklärt, als die bisher im Innern nur gährenden Spaltungen ans Tageslicht brachen, und kaum hatte eine bestimmte Partei die Oberhand gewonnen, als alle andern von derselben der zeitlichen und ewigen Verdammung zugewiesen wurden. Die Zeit war gekommen, wo man den Staatsbürger nicht mehr nach seinen politischen Gesinnungen und Handlungen, sondern nach seiner Denkweise und seiner Glaubensformel befragte. Es ist ein trauriger Anblick, die Zahl und Weise der römischen Ketzergefttze zu überschauen; Strafen, die der alte Römer kaum den härtesten Verbrecher zuwies, wurden allen denen gedroht, die mit der jedesmaligen Denkweise des constantinopolitanischen Hofs nicht übereinstimmten. Wer auch nur im geringsten- Partikelchen *) des Glaubens die orthodoxe Lehre nicht annahm, ward von allen Staatsamtern, vom Kriegsdienste ausgeschlossen, er verlor die Fähigkeit zu einer ’) Hacreticorum voeabulo continentus et latäs adversus cos sanctionibus succumbere debent, qui vel i e v i a r g ii m ento a judicio cathulicae religionis et tramite detecti fuerint deviare 2. 1. C. 1. 5. (L. 11. pr.D. ad leg. Cornel. de sicariis 48. 9.) Circumciclere Judaeis filios suos tantum rcscripto Dm Pii permittitur, in non ejusdem religionis, qui hoc feceril, castrantis poena irrogalur. (L.3. §.3. v. de decurionibus. 50. 2.) Eis qui Judaicam superstilionem sequaului', Dm Severus et Antoiiinus lionores adipisci penniserimt, sed et necessitates eis iinposuerunl, qui supersliiionem eorum non laederent. (L. 12. C. de liaereticis. 1. 5.) Manicliaei undique expelluntor et capite pumunlor. Reliqui autem haeretici (haercLicus, est omuis non ortliodoxus) et firaeci seu pagani et Judaei et Samaritae prohibenUir magislratum gerere, aut jus dicere, aut defensores aut patres civitatum fieri, ne habcant ganzen Reihe wichtiger bürgerlichen Handlungen, in einzelnen Fallen ward er selbst dem Tode und sein Vermögen dem Nimmersatten Fiscus überwiesen. Dies Letztere gilt besonders von den unglücklichen Manichäern, gegen die sich allenthalben, man möchte sagen, ein unerklacdarer Haß zeigte. Die Juden hatten in vieler Hinsicht mit den Ketzern dasselbe Loos, in einzelnen Punkten, ein besseres. Die Erklärung davon finden wir in der bei allen Religionsparteien sich wiederholenden Erscheinung, daß die aus der eigenen Mitte sich Absondernden einen weit heftigem Haß sich zuziehen, als die gleich von Anfang an fern Stehenden. Daher durften die Ketzer z. B. weder Gotteshäuser noch gottesdienstliche Versammlungen halten, wahrend den Juden Beides gestattet war, und ihre Tempel von den Gesetzen selbst religiosae liabitationes genannt werden. Immer aber war ihr Schicksal ein sehr trauriges zu nennen, denn am Ende hingen die mehren oder mindern Begünstigungen .-rvon Rechten ist gar nicht die Rede — von der Gnade der Gewalthaber ab. So wie aber einmal die Juden in der ersten christlichen Kirche jenem Zustande der Unterdrückung wie von Rechtswegen überwiesen waren, so laßt es sich auch erklären, daß die spatem Zeiten demselben eher hinzuthaten, als davon nahmen. — Wir wollen jetzt die im geltenden corpns juris über Juden vorhandenen Gesetzen der Reihe nach aufführen, und in einer weitern Ausführung, die Erläuterungen neuerer Juristen ihnen gegenüber stellen. Außer zweien sind sie sämmtlich den kaiserlichen Constitutionen entnommen, und zwar (bis auf eins) alle aus den Zeiten der herrschenden christlichen Kirche. Sie stehen unmittelbar hinter, zum Theil in Verbindung mit den Ketzergesetzen, und beziehen sich im Durchschnitt mehr auf einzelne besondere Rechtsverhältnisse, als auf den ganzen Zustand der Juden. Nach einem Reskript des Kaisers Antonin des Frommen ist es den Juden nur gestattet, ihre Söhne zu beschneiden. Wer von ihnen dies dagegen bei Personen, die nicht ihrer Religion sind, thut, soll mit der Strafe eines Castrirenden belegt werden. Denen, die den jüdischen Glauben befolgen, haben die Kaiser Severus und Antoninus gestattet, Ehrenämter zu erlangen, aber auch die Lasten auferlegt, so weit sie ihren Glauben nicht verletzen. Die Manichäer sind aus allen Orten zu verbannen und mit dem Tode zu bestrafen. Die übrigen Ketzer aber (und ein Ketzer ist der, welcher nicht rechtgläubig ist) und die Griechen oder Heiden, die Juden und Samariter werden von obrigkeitlichen Aemtern und Würden ausgeschlossen, können auch nicht Sachwalter, Defensoren 1.0*

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