Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1843-03-07 · 10 (7.3.1843) · p. Spalte 151-152

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
1843
Issue
10 (7.3.1843)
Article
Römische Gesetzgebung über die Juden
Date
1843-03-07
Page
Spalte 151-152 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
83% known words query
IRI
…/8555529-9897774-9897794-2368630--2593-2368665
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

151 152 Zur Geschichte der jüdischen Schulen. licenliam yexare aut judicare Chrisiianos aut Episcopos. Item militare quoque prohibentur, praelerquam si ex genere coliortalinorum sunt; lii cnim manent onera quidein suslinenles, non offeiuleitl.es autem/neque in orlhodoxos quid exsequcntes in publicis yel priyatis causis. Qui autem tentaTer.il quid liorum facere, praelerquam quod factum pro infecto erit, dabit eliam 20. libras, et qui publicis ipsos descriplionibus inserere conati fuerint eliam 20 et Fraesides 50, et omnes liae priyatis Tclms. inferunluiv5) (L. 13. C. eod.) Haeretici patres nihil habentes legitimum, quo accusent orthodoxos Klios, coguntur praeter facultates suas eliam aiimenta erogare illis, et reliqua necessaria et conjungere in matrimonium orthodoxis et dare dotes et antenuptiales donationes proyidentia Praesidum et Episcoporum. Orthodox! filii haereticoriim, qui nihil deliquerunt in parentes illibatum accipiunt et indemiiiutum, quod eis ab indes tato competit^) et adyersus hoe faeta ultima yoluntas infirmalur, conseryatis libertalibus, nisi aliqua lege probibeantur. Si yero quid deliquerint in parentes, accusantur et puniuntur. Haben! autem et cum deliquerint, quartam facultatum ipsorum partem testamento facto. Eadem et in Judaeis et Samaritis obtinent. oder Gemeindevorsteher werden, damit sie keine Gelegenheit haben, über Christen oder gar über Bischöfe zu Gericht zu sitzen oder sie zu bedrängen. Auch Kriegsdienst dürfen sie nicht leisten, mit-Ausnahme des bei der Stadtwache. Diese bleiben in ihrem beschwerlichen Posten, und werden auch den Rechtgläubigen weder in öffentlichen noch Privatangelegenheiten als Executoren bestellt. Wer es aber versucht hatte, gegen dieses Gebot Etwas vorzunehmen, soll, außerdem, daß er seinen Zweck keineswegs erreichen wird, 20 Pfund bezahlen, sowie noch diejenigen, welche sie in die öffentlichen Beamtenlisten eintragen 20 und die Statthalter 50 Pfund entrichten müssen, welches Alles Unserm Privatschatze zufällt. Ketzerische Eltern, welche keine triftige Beschuldigung gegen ihre rechtgläubigen Kinder Vorbringen können, sollen unter Mitwirkung der Statthalter und Bischöfe dazu angehalten werden, nach Berhaltniß ihres Vermögens den Kindern Nahrungsmittel und die übrige Nothdurft zu reichen, auch in die Ehe derselben mit Rechtgläubigen einzuwilligen, und ihnen eine Mitgift oder die zur Sicherstellung derselben erforderlichen Güter auszusetzen. Die rechtgläubigen Kinder der Ketzer sollen, wenn sie nicht gegen ihre Eltern verbrochen haben, das, was ihnen aus deren Erbschaft gesetzlich zusteht 1 2), ohne Schmälerung empfangen. Und wenn ein letzter Wille hiermit in Widerspruch steht, so ist derselbe ungültig, jedoch unbeschadet der darin enthaltenen Freilassungen, es mußten denn auch diese aus irgend einem gesetzlichen Grunde ungültig sein. Haben sie aber Etwas gegen ihren Eltern verbrochen, so müssen sie angeklagt und bestraft werden. Aber auch in diesem Falle sollen sie im Testament auf den vierten Theil der Erbschaft eingesetzt .werden. Dasselbe gilt auch für die Juden und Samariter. 1) Die dem Codex entnommenen und nicht mit einem Datum und einer Jahreszahl versehenen Gesetze sind die sog. restituirten und unglossirten. Sie haben in unfern Gerichten keine Gesetzeskraft. 2) D. h. den vierten Lheil der väterlichen Hinterlassenschaft. (Fortsetzung folgt,) Zur Geschichte der jüdischen Schulen. 1.. Geschichtliche Darstellung der israelitischen Freischule zu Hamburg bei Gelegenheit ihres fünfundzwanzigjährigen Bestehens (am 31. Octbr. 1841), mitgetheilt von Dr. Ed. Kley, Oberlehrer und Direktor. Hamburg, 1841. 4. Moritz Heber. Preis 16 Gr. In der Geschichte des modernen'Schulwesens nimmt die Hamburger Freischule einen Ehrenplatz ein, und diese geschichtliche Darstellung über die Wirksamkeit derselben im Verlaufe' eines Merteljahrhunderts gehört zu den wichtigsten historischen Dokumenten in der Geschichte des jüdischen Schulwesens. — Der Hauptaufsatz im Hauptblatte dieses Jahres von Nr. 1—5 ist in Folge jener historischen Darstellung entstanden, so daß es wohl genügt, blos darauf zu verweisen, zumal die darüber hingegangene Zeit seine Brauchbarkeit genugsam bewährt. Ich gehe daher zu der so eben erschienenen Ergänzung über: 2. Einladung zur öffentl.Prüfung der Zöglinge der israelitischen Freischule, Montags, den 26. Decbr. 1842, Vorm, von 10 Uhr an, in dem Lokale des Freundschafts-Zirkels. Inhalt: 1. Festrede, gehalten bei der Schulfeier am 31. Octbr. 1841. 2. Fortgesetzter Bericht über die Schule, mitgetheilt. von Dr. Ed. Kley, Oberlehrer und Direktor. Hamburg, 1842." 8. I. Z. Halberstadt. Von den beim Jubelfeste gehaltenen Festreden, deren Veröffentlichung das Publikum oft so laut gewünscht, ha-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.