Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1843
- Issue
- 7 (14.2.1843)
- Article
- Das rabbinische Judenthum
- Date
- 1843-02-14
- Page
- Spalte 101-102 (sequence 3)
- Language
- German
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101 Das rabbinische Judenthüm. Abverlattgtes, aber «„gedrucktes Votum von Rabb. Fasse!. 102 sie sehr gern gellen lassen. Wir schöpfen den Gewinn daraus, daß Alles, was nach der Zeit der Geonim eingeführt wurde, als von einem Nichtweisen gegeben zu betrachten ist, eo ipso .feine bindende Kraft für ewige Zetten hat, und daher auch abgeschafft werden kann (welches ich schon in meiner oft erwähnten Abhandlung angedeutet, und durch Beweisstellen begründet hade); und wahrlich der erste Fortschritt des Judenthums sollte sein, einen Rückschritt zu machen , nämlich zu den Zeiten des Talmuds zurück, und den Ballast der spätern finstern Jahrhunderte zu entfernen. Für ewige Zeiten kann also, wie gesagt, weder ein Gesetz der Lora noch der Weisen abgeschafft werden- und Das ist gewiß vernünftig und gegründet; denn wer will dem Menschen sagen, was nach ihm sein wird, und ob nicht dasselbe Gesetz, dessen Abschaffung gegenwärtig wünschenswert!) ist, einst wieder heilsam werden könne. Noch eine Machtvollkommenheit hat die göttliche Tradition eingeräumt, und zwar: 3. Einer jeden Religionsbehörde, ('■n) Hierüber lallten die Worte des Maimonides (H, Mamrim Abschn. 2. •§. 4): „Eine jede Religionsbehörde, wenn sie auch kleiner — d. h. minder vollkommen, weise, und zahlreich — ist, als die frühere, soll (wohl zu merken, nicht „kann", sondern soll, wie das angeführte Beispiel vom Arzte zeigt) manche Satzungen zeitweilig abschaffen, wären es auch mosaische Ge- oder Verböte, so bald sie es zur Aufrechthaltung des Glaubens nothwendig findet". Ein jedes Gesetz, mosaisch oder rabbinisch — das Verbot des Götzendienstes und die moralischen Pflichten ausgenommen ist demnach einer jeden Religionsbehörde, für ihre Zeit überantwortet, und sobald es unumgänglich nothwendig wird, nämlich entweder um Viele beim Glauben der Väter zu erhalten, oder zu verhüten, daß sie noch tiefer in Sünden versinken, ist kein einziges Ceremonialgesetz von der zeitweiligen Suspendirung oder Modisication ausgeschlossen. Beweisende Beispiele führt derselbe aus dem Talmud an. (H. Sanhedrin Abschn. 24. §. 4). Manchen ängstlichen Rabbinen, die kein rechtes Vertrauen auf die göttliche Stärke des Judenthums haben, und zu fürchten scheinen, mit der Suspendirung eines unbedeutenden Minhags. werde das ganze Religionsgebäude Zusammenstürzen, dürften diese Beweise vielleicht nicht genügen; Maimonides, nach seiner Denkungsartkonnte keine stärkere Beweise anführen. „Zur Befestigung des Glaubens ließ eine Religionsbehörde einen Mann wegen einer geringen Saabatverletzung steinigen, die andere, achtzig Hexen hängen, weil es die Zeit so erforderte" (ibid.); um wie tnel. mehr nun müssen Ceremonien suspendirt und abgeändert werden, wenn es die Aufrechthaltung des Glaubens, erheischt. Für Jene aber möchten diese vielleicht nicht .entscheidende Belege sein. --Ich will daher versuchen, in ihrem Sinne stärkere Beweise zu führen, daß vor, in und n a'ch den Zeiten des Talmuds, manches Gesetz für eine Zeit äbgeschafft, und daß überhaupt immer nach Zeit und Umständen gewirkt worden ist. Menoach und Elias opferten den mosaischen Gesetzen zuwider, weil es die Zeit so erforderte. (Jebamot fol. ,90 b. Sebachim fol. 119 b). Esra sprach den Schein ha-Meforasch aus. (Juma fol. 69b.) Dem Nehemia wurde von den Roligionsbehörden erlaubt, Wein, vom Nichtjuden zu trinken, seines Amtes wegen. (Kiduschin fol. 69d, inRaschi.) u.flm. Nun von den Talmudisten. Gegen das Gesetz verordneten sie d§n Namen Gottes auszusprechen beim Gruße. (Berachot fol. 54 a.) So lehrt Bar Kapara: Bei Umgehung der Satzung habe Gott vor Augen, d. h. thue es um Gottes Willen u. s. w. (ibiä. fol. 63 a. Siehe auch Raschi daselbst.) Um einen höhern Zweck zu erreichen, haben sie Unreines für rein erklärt und das Verbotene erlaubt, (ibid.) Die frühem Weisen verordneten den Namen Gottes in Schuldscheine zu schreiben; da Dieses aber widergesetzlich ist, so war es nur zeitweilig angeordnet; weil es die Zeit so erheischte, darum haben es die Spätern gänzlich wieder abgestellt. (Rosch ha-schana fol. 18 b.) So ging der fromme Simon in der Priesterkleidung außerhalb des Heiligthums, weil es die Zeit so erforderte. (Joma fol. 69 a.) So lehrt Rabbi Jochanan: „Besser ein Gesetz der Tora aufheben, als es dazu kommen lassen, daß der göttliche Name entweihet werde. (Jebamot fol. 89 a.) So wird sehr oft erzählt, daß sie etwas bald so, und bald wieder anders verordneten, nämlich der Zeit und der Umstände wegen. (Sabbat fol. 40 a Gittin fol. 47 b u. a. v. a. O.). Auch jene Erlaubniß für eine Erbin von Grundstücken, sich nach Willkühr vermählen zu dürfen (Tanit fol. "30' b), kann ich nur zu den Modifikationen nach Zeit und Umständen zählen. Tradition kann es nicht gewesen sein; da es so viele Jahrhunderte als Gesetz galt, daß die Anordnung der Schrift: „Und jede Tochter, die ein Eigenthum erbt unter den Stämmen der Söhne Israels, muß Einem aus dem Geschlechte ihres väterlichen Stammes zum Weibe werden, damit die -Söhne Israels erben können, Jeglicher das Eigenthum seiner Väter (4 B. M. 36, 8)" für alle Zetten bindend sei. Md wirklich ist der einfache Wortsinn dieses und des folgenden Verses, nicht anders zu nehmen. Wie fühlbar aber eine solche Beschränkung dem Volke gewesen sein muß, zeigt die Freude, die allgemein herrschte, als sie aufgehoben wurde, so daß sogar der Tag, an dem Dieses geschah, zu einem Festtage für ewige Zeiten erhoben wurde; und so war die Abschaffung dieses Gebotes ein wahres Zeitbedürfniß, und die schwächste Anlehnung an die Schrift war ihnen Grund genug. Nun nachtalmudisch. Ausdrücklich wird imTalmud.untersagt, die minderjährige Jungfrau zu vermählen, (Kiduschm fol. 41a und wird auch von Maimonides H. Jssure Biah Abschn. 3. §. 19 als Halacha ausgenommen)-und doch wurde Dies von den Spätern den Umständen gemäß ausgehoben. (Lostphot daselbst. Eben Hasser Abschn. 37. §. 8). Dem Schwiegersohn ist von Seiten des Talmuds untersagt, .in dem Hause seines Schwiegervaters zu wohnen. (Jebamot fol. 52 a, und wird auch Dies 7*