Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1843
- Issue
- 7 (14.2.1843)
- Article
- Das rabbinische Judenthum
- Date
- 1843-02-14
- Page
- Spalte 99-100 (sequence 2)
- Language
- German
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99 Das rabbinische Zudenthum. Abverlangtes, aber ungedrucktes Votum vom Rabb. Fasse!. 100 auch nicht religiöser Beamter sfetn Sanhedrin fol. 84 d.). 9luu ist zwar ob-en erwiesen worden, daß heut zu Lage solche Uebertreter glaubwürdig bleiben; aber alle oben hierfür angeführten drei Erleichterungsgründe sind für die Fähigkeit, ein religiöses Amt ausüben zu können, nicht anwendbar, und zwar: der erste Erleichterungsgrund für und durch den Eid; weil zur Ausübung dor ^etrgröstn 'Pflichten, .man nicht beejj det wird, und nicht beeidet werden kann. Ein solcher wäre ganz zwecklos. (Iore Deah Abschn. 203 §♦ 6. Abschn. * 215 Sw §+ 1* Abschn. 239. §. 4.). Der zweite, nämlich der Uebertreter sei als ein Sünder aus'Zrrthum anzusehen; weil hier, wo es sich um die Ausübung eines religiösen Amtes handelt, folgendes Dilemma entstehet : Weiß der Uebertreter, ' die Handlung sei eine Sünde, und begehet sie dennoch, so ist ' er ein mutwilliger Sünder; meint er, daß Das, was er thue, .sei-erlaubt, so ist freilich seine LhaL als ein Irrthum zu betrachten; aber ein Jude der das Unerlaubte für erlaubt hält, kann nicht einmal'ein Schächter sein (idiä. Abschn. 1. §. 2), . viel weniger Rabbiner. Anderseits muß er als.Rabbiner ein. Gelehrter sein, der Irrthum eines Gelehrten aber wird als Muthwille angesehen. (Orach Chajim Abschn. 527 nd §. 8. Eben Havser Abschn. 13 p'n?. 8.) Der dritte Erleichterungsgrund endlich, um SekLirerei zu vermeiden, -ist darum 'hier nicht anwendbar, weil gerade die Anstellung/so lcher Religionslehrer SekLirerei und Spaltungen Hervorrufen müßte. Zu 3. Der Bibelvers: „Nach dem Ausspruch der Lehre, so sie dich lehren, und nach dem Rechte,, so sie dir sagen, sollst du thun; weiche von dem Worte, das sie dir sagen, weder rechts noch links" (5 B. M. 17, 11)beurkundet gewisse Machtvollkommenheiten, die Gott den berufenen Menschen einräumt. Diese 'sind dreifach: 1. Das hohe Gericht zu Jerusalem, das höchste Tribunal Israels, konnte Gehorsam erzwingen, und jeder Israelit war schuldig ihm zu gehorchen, selbst wenn es sich geirrt hätte; ja es war sogar ein Todesverbrechen, anders zu handeln als das hohe Gericht es bestimmte (Sanhedrin fot. 87 und weiter. Rosch ha-schana sol. 25 rn). Jedoch wurde ein solcher gelegenheitlicher Ausspruch durchaus kein Gesetz für die Zukunft , und wenn auch dem Irthume dieses hohen Gerichtes Gehorsam gezollt werden mußte, so waren die Mitglieder desselben darum nicht infallibel, und ihr Irrthum war darum nicht weniger Irrthum, weil man ihn befolgen mußte. Sie waren sogar schuldig, falls ihr Irrthum erkannt wurde, ein Sühnopfer, zu bringen, während die Gemeinde, die den Irrthum tatsächlich vollzogen, vom Opfer befteiet war (Maimonides H. Schegaga Abschn. 12. §. 1.). Darum durste immerhin einer oder der andere Gelehrte anderer Meinung sein, . nur durfte er nicht darnach.handeln, und nicht Andere darnach zu - handeln veranlassen. (Siehe Sanhedrin fol. 88 a und^'Tosephott Sabbat fot. 15 a.) Anders ist die Machtvollkommenheit, die Gott . 2. den Weisen eingeräumt. Diese (o^n) haben die Gewalt, Gesetze zu geben und Gebräuche einzuführen, die für ewige Zeiten gültig sind. (Näher habe ich diesen Gegenstand behandelt in dem Anhänge zu den Briefen über den,Choreb, die unter .dem Titel in Leipzig 1839 erschienen sind.) Diese haben eine religiöse Gewalt, welche oft selbst einem mosaischen Gesetze entgegen tritt. Jedoch nicht etwa, -daß sie ein mosaisches Gesetz abschaffen könnten, sondern es ,.a) war ihnen gestattet ein Gesetz zu statuiren, das für immer bindende Kraft hatte, wenn, auch dadurch in gewissen Fällen ein mosaisches Gebot unausgeübt bleiben mußte. So z. B. verbietet das rabbinische Gesetz überhaupt, am Sabbat Brod aus dem Ofen zu nehmen; es darf dies also auch dann nicht geschehen, wenn dadurch nothwendig ein mosaisches Gesetz verletzt würde (Siehe Sabbat fol. 3. ln). Derart Beispiele, daß nämlich die Weisen nicht den Worten der Schrift entgegen ihre Verordnungen trafen, sondern durch gewisse Verordnungen Fälle herbeiführten, wo ein oder das andere Gebot der Schrift unterlassen werden mußte, finden sich sehr viele im Talmud. (Pesachün fol. 92 a, drei solche Verordnungen. Orach Chajim Abschn. 446 Np §. 2 und Abschn« 498. Vergl. Tosephot Beza fot. 8d u. cn m.) b) Pflegten sie den Umfang eines mosaischen Gesetzes zu beschränken. So wird ein leinenes Kleid von Zizit befreit. (Iebamot sol. 90 b. Gittin sol. 36 d.) Das Zizitgesetz ist dadurch nicht aufgehoben, sondern nur beschränkt. e) Pflegten sie das mosaische Gesetz zu modisiciren, z. B. eine religiöse Handlung von dem gesetzlichen Tage auf. einen spätern zu verlegen, als Schofar und Lulab, wenn der gesetzliche Tag auf einen Sabbat fällt (Iebamot fol. 80 b.). Aber ein mosaisches Gebot für ewige Zeiten aufzuheben, dazu hat kein Mensch auf Erden Machtvollkommenheit; nicht einmal das ausdrücklich Erlaubte zu verbieten (Iore Deah Abschn. 117 fu §. 1); selbst ein rabbinisches Gesetz kann nicht für immer ausgehoben werden. (Maimonides H. Ießode hatoraAbschn. 9.) Dasistder Unterschied zwischen Battet und Oker. Letzteres bedeutet nämlich im Rabbinischen auch im Raume und in der ^eit fortbewegen, wie der Term „Akira" hei. den Sabbatgesetzen deutlich zeigt; Battel^ aber bedeutet ein Zerstören und Vernichten für immer. Den Weisen ist also nur die theilweise Aufhebung gestattet, nicht aber die gänzliche Abschaffung. Battel d. h. Zerstören ist. hinsichtlich mo? saischer Gesetze Keinem gestattet; hinsichtlich der rabbinrschen Verordnungen, nur einer solchen Religionsbehörde, die größer an Zahl und vollkommener an Weisheit als diejenige ist, die die Verordnung erlassen. (Edijot Abschn. 1. §. 5.) (Ueber das Nähere und Ausführlichere verweise ich wieder auf,meine oben genannte Abhandlung in Diese beiden Machtvollkommenheiten haben für uns keine Bedeutung; wir haben kein hohes Gericht mehr, und dürfen uns aych nicht mehr zu den Weisen zählen. Das Letztere ist zwar-nur eine nachtalmudische Behauptung, aber wir dürfen