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Der Orient · 1843-02-14 · 7 (14.2.1843) · p. Spalte 97-98

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Journal
Der Orient
Volume
1843
Issue
7 (14.2.1843)
Article
Das rabbinische Judenthum
Date
1843-02-14
Page
Spalte 97-98 (sequence 1)
Language
German
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Literatnrblatt des Orients. Berichte, Studie» und Kritiken . für Mische Geschichte und Meratur. JVi Leipzig, den 14. Februar 1843« Das rabbinische Judenthum. Ein abverlangtes, aber «»gedrucktes Votum an bas isr. Obervorsteher-Collegium zu Breslau, von Rabb. Hirsch Fasse!. (Fortsetzung.) — Replik. Ueber die Verlegung des jüd. Sabbat, v. I. H. Iacobsorr — S ch ullit er atur. Die Rechtsverhältnisse der öffentl. isr. Schulen im GroWerzogthume Baben, v. Oberrath Epstein. — Politisch e Literatur. Die Juden in Oesterreich, Preußen und Sachsen rc. v. Schirnbing. — Lit. Ankündigungen. Das rabbittische Judenthum. Ein abverlangtes,aber ungedrucktes Votum an das israel. OLervorsteher- Collegium zu Breslau. (Fortsetzung.) Kann aber auch eine Meinung bestraft werden? Ist das Glauben Sache des freien Willens? Durchaus nicht. Es heißt in allen diesen Stellen: ,,Der da spricht, der da läugnet". Es heißt zwar auch: „Der nicht, glaubt" in Iore Deah Abschn. 119. §. 7.; da man aber nie Ln das Herz eines Andern sehen kann, so kann sein innerer Unglaube auch nicht eher zur Kenntniß kommen, als bis er ausgesprochen wird, und die Aeußeruug ist allerdings eine freie, willkührliche Lhat. Die daraus entstehenden obgenannten Folgen sind nicht Strafe, sondern nothwendige, vom Lossagenden selber stillschweigend gemachte Consequenzen. Wäre es aber, auch eine solche, so würde sie nur erfolgen, wegen der aus der Lossagung leicht folgenden schädlichen Einwirkung auf die Gesammtheit. Aber wenn ein Mann doch zu der innern Ueberzeugung gelangt ist, daß die angenommenen Grundsätze falsch, und die Ritualgesetze trügliche Menschensatzungerv sind, soll er denn heucheln und gegen seine innere Ueberzeugung sprechen und handeln? Würde ich meine subjektive Meinung in die Wagschale legen dürfen und wollen, so würde ich sagen: Ich behaupte, es ist eine Unmöglichkeit die Grundsätze unserer Religion mit Sicherheit als fatsch zu erklären, oder von ihrer Unwahrheit überzeugt zu sein. Mathematische Beweise können weder dafür noch dawider geführt werden. Sie sind mehr Gefühls¬ und Empsindungssache, und liegen mehr in dem Herzen als in dem Verstände. Das Nichtbegreisen derselben ist durchaus kein Beweis des Nichtwahrseins. Es giebt gar Vieles zwischen. Himmel und Erde, was die Vernunft, nicht erfaßt, und kein einziges Ding, das sie uv allen seinen Thellen und Verkettungen bis zu der höchsten Potenz begriffe. Nur das sich Widersprechende ist sicher eine Unwahrheit, nur was der Moralität schädlich ist, kann nicht von Gott geboten sein, und in diese Rubriken kann kein Grundsatz, und keine ewiggültige Satzung des traditionellen Iudenthums gezählt werden. Eben darum scheint es, habe der Rabbinismus kein Gesetz erlassen zur Beantwortung dieser Frage; weil er diesen Fall für eine Unmöglichkeit gehalten haben muß, und so kann ich sie nur den Philosophen zur Entscheidung überlassen. Diese mögen entscheiden, ob man heuchelt, wenn man Das, was man für Wahrheit hält, nichtausspricht; ob, wenn man auchdieWahrheit unter keinem Vorwände verläugnen darf, man darum auch schuldig sei, sie immer zu sagen; ob, weil man Das zu thun schuldig ist, was die innere Ueberzeugung gebietet, und Das zu unterlassen, was sie untersagt, man auch verpflichtet sei, Das zu thun, was die innere Ueberzeugung erlaubt, und Das zu unterlassen, was sie nicht anbesiehlt, und ob es eine anti-religiöse Ueberzeugung geben könne, die Das, was die Religion gebietet, absolut verbiete, und Das, was sie untersagt, absolut gebiete. Genug, von Seiten des Rabbinismus, wird ein Maun der durch Worte oder Thaten sich ganz oder theklweise vom Judenthum lossagt, zu einem religiösen Amte untauglich erklärt., Durch Worte, d. h. nicht im Wege der Forschung, sondern eine förmliche Abläugnung, wie bereits erwiesen. Durch Lshaten, wie aus Folgendem hervorgehen wird. Wer der Übertretung religiöser Satzungen sich schuldig macht, wird dadurch unfähig, glaubwürdiger Zeuge zu sein; wer aber glaubwürdiger Zeuge zu sein nicht gültig ist, kann 7

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