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Der Orient · 1843-02-07 · 6 (7.2.1843) · p. Spalte 83-84

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Journal
Der Orient
Volume
1843
Issue
6 (7.2.1843)
Article
Das rabbinische Judenthum
Date
1843-02-07
Page
Spalte 83-84 (sequence 2)
Language
German
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83 Das rabbinische Jüdenchum. Abverlangtes, aber ungedrucktes Votum vom Rabb. Faffel. ' 84 sprichwörtlich bekannt ttf. Es" wäre daher sehr absurd, darum den Eid eines Juden zu verdächtigen, weil er eine Sünde, die für minder wichtig gehalten wird, begangen hat. (Siehe noch Jore Deah 119 §♦ 22, daß selbst in eigener Angelegenheit und in der Sache, deren Uebertretung ihm Schuld gegeben wird, der Eid glaubwürdig ist, weil er die Übertretung für gering achtet.) " Muß nun zugegeben werden, daß sein Eid gültig ist, so muß er auch in heutiger Zeit als glaubwürdiger Zeuge anzusehen sein. Denn es ist schon mehrmals erwähnt worden, daß die Unglaubwürdigkeit des Sünders sich nur auf den Gegenstand seines eigenen Interesses, sowie bei demselben Gegenstand der Sünde, der zugleich mit seinem Interesse verflochten ist, beschränke. Hingegen ist er bei einem andern Gegenstände als bloßer Zeuge, zulässig. Es fragt sich nun: warum soll er in einem fremden Streit kein gültiger Zeuge sein können? Dies erklärt Maimonides <H. Edut Abschn. 10, §. 2) also: „Da die Lora einen Sünder, -dem die Geißelstrafe gebührt, einen Frevler (yvn) nennt, einen Frevler aber ausdrücklich zum Zeugen ungültig erklärt, so kann ein solcher Sünder kein gültiger Zeuge sein. Diesem konnte aber nicht dadurch abgeholfen werden, daß man ihm seine Aussage beschwören ließe; weil es ein mosaisch-rabbinischer Grundsatz ist: Wo das Gesetz die Aussage des Zeugen allein als hinlänglich zur Bewährung einer Sache erklärt, kann in Fällen, wo sie allein verdächtigt ist, ein Eid sie nicht gültig machen. (Siehe Eben Haeser Abschn. 35 bq §♦ 5.) Da aber heut zu Lage jeder Zeuge den Landesgesetzen gemäß beeidet wird, und die bloße Zeugenaussage nirgends genügt, so unterliegt es auch keinem Zweifel, daß ein der Uebertretung mancher religiösen Verbote Ueberwiesener, dennoch, selbst nach den strengsten rabbinischm Gesetzen, als gültiger Zeuge anzuerkennen sei. . 2. Ist es voraus zu setzen, daß nur der muthwillige Sünder verdächtigt werden kann, keineswegs aber derjenige, der aus Jrrthum gefehlt hat. — Ich will hier die Spitzfindigkeit nicht anwenden, daß Geißelzüchtigung gewiß involvirt Zeugen und Warnung (r^onn), welches letztere aber heute sicher nicht geschiehet; denn vernünftiger Weise zu schließen, bleibt die- Sünde immer dieselbe. — Es herrscht aber der Grundsatz,, daß die subjektive Meinung: „Es sei erlaubt" die vorsätzliche Lhat (‘-pio) in eine irrtümliche (juw) verwandelt. Diese Meinung kann dreifacher.Art sein: a) Einer irrt sich in der Satzung selbst, oder sie ist ihm unbekannt. (Jore Deah Abschn. 99 {h §* 0 und Eben Haeser Abschn. 13 m b 8.) b) Es sei ihm von einem Rabbinen so gelehrt, oder besser, so bestimmt worden. (Orach Chajim Abschn. 496 §. 1 und Eben Haeser Abschn. 17. §. 58) und c) durch eine allgemein gewordene Uebertretung einer Satzung scheine ihnen die Sache erlaubt. (Orach- Chajim Abschn. 104 §. 6 mit) Sore Deah Abschn. 114 fo §. 3.) In allen diesen drei Fallen wird die Uebertretung der Satzung als Jrrthum angesehen. Ist es nun eine große Anzahl im Volke, die über Werth und Gültigkeit mancher Satzungen frivoler urtheilt (und dies kann ja leider nicht in Abrede gestellt werden), so müssen wir zwar über die Verwirrung der Verblendetenuns betrüben, und streben, durch überzeugende Worte dem Uebel zu steuern, aber so lange die Hülle nicht von ihren Augen gezogen ist, können sie durchaus nicht als Zeugen (selbst wenn die Aussage nicht beeidet wird) verdächtigt werden, weil, wie gesagt, sie nicht als muthwillige, sondern als irrende Sünder anzusehen sind. (Siehe übrigens Eh eschen Mischpat Abschn. 34. §§. 4. 13. Abschn. 359. §. 9. Jore Deah Abschn. 119 §* 19, wo deutlich zu ersehen ist, daß, wer da glaubt, die Handlung, die er übt, sei erlaubt, durch dieselbe durchaus nicht zum Zeugen ungültig wird. Ja in §..4 sind sogar Fälle angegeben, wo Jemand, der, den über ihn ausgesprochenen Bann nicht achtend, die Sünde, um derentwillen er in den Bann gethan worden, hinfort begehet, dennoch nicht aufhört, gültiger Zeuge sein zu können, weil er nämlich meint, er Lhue nichts Unrechtes.) 3. Ist von den talmudischen Weisen viel geschehen, um ein Schisma zu vermeiden, oder wie sie sich ausdrücken: damit jeder eine eigene Opferhöhe sich erbaue. Und gerade in Beziehung auf Gültigkeit als 'Zeugen, wurde hierauf besonders Rücksicht genommen, weil die Verletzung des Ehrgefühls zur gänzlichen Lossagung vom rabbinischm Judenthume führen könnte. Darum ließen sie jene große Zahl von Idioten (rjy), die nach dem strengen rabbinischen Gesetze nicht glaubwürdige Zeugen wären, dennoch als solche gelten (Chagiga fol. 22 a.). Um so mehr muß man in unsrer Zeit, wo der Riß der Geistesspaltungen in Israel so groß ist, dahin trachten, keine Strenge anzuwenden, die nur zur Trennung und Lossagung einer großen Anzahl führen müßte (siehe noch Choschen Mischpat Abschn. 35. §. 14, daß in nothwendigen Fällen auch gesetzlich ungültige Zeugen zulässig sind.). Durch Worte geschiehet die gänzliche oder teilweise Lossagung, wenn Jemand entweder alle Grundsätze des rabbinifchm Judenthums, oder einige derselben läugnet (siehe übrigens Maimonides H.TeschubaAbschn.3. §§♦ 7.8.). Einen solchen muß dann das Judenthum zwar als Juden, aber als ungläubigen Juden erkennen; ganz natürlich, daß ein solcher Laugner irgend ein jüdisches Amt, b. h. ein religiöses zu verwalten unfähig ist. Dadurch aber wird der' freien Forschung keine Schranke gesetzt; denn das Judenthum fürchtet die Feuerprobe der Vernunft nicht; gerade in der Vernunft wurzelt sein Lebenskeim. ' Von jeher wurde geforscht, und das Heiligste in Zweifel gezogen. Derjenige konnte zu jeder Zeit wenig Anspruch machen auf Gelehrsamkeit, der die Sache annahm, weil sie ein Anderer so .gegeben, sondern er mußte auch zu begreifen suchen, warum sie so gegeben sei. Es wäre das' 'eine sehr verdächtige Wahrheit, die das Licht scheuen müßte. Nur im Widerspruche kann sie erstarken. So lange kein Opponent gegen sie austritt, kann nimmer mit

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