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Der Orient · 1843-02-07 · 6 (7.2.1843) · p. Spalte 81-82

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Journal
Der Orient
Volume
1843
Issue
6 (7.2.1843)
Article
Das rabbinische Judenthum
Date
1843-02-07
Page
Spalte 81-82 (sequence 1)
Language
German
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Literatnrblatt des Orients. Berichte, Studien und Kritiken für jüdische Geschichte mS> Mcratiir. M «. Leipzig, den 7. Februar 1843. Das rabbinische Jubenthum. . Ein abverlangtes , aber ungedrucktes Votum an das isr. Obervorsteher? Collegium zu Breslau, von Rabb. Hirsch Fasse l. (Fortsetzung.) — Literarische Nachrichten und Miscellen. Nachtrag zu dem Worte Lachan v. A. Ink. Notiz über Moschion von Dr. Bergson.— Analekten. Arabische Termen im span. Ritual v. A. Asher. Mit Anmerkungen von R. Tnk. — Beriö-tigung zur jüdischen Mondenberechnung des Dr. Frankel, vom Nabb. Wälder. — Lit. Ankündigungen. Das rabbinische Judenthum. Ein abverlangtes, aber ungedrucktes Votum a n d a s Israel. Obervorsteher - Collegium zu Breslau. (Fortsetzung.) 1. Kann wohl auch behauptet werden, daß der Eid eines solchen immer gültig sei? Zn der Mischna (Schebuot 45) wird nur der Eid desjenigen verdächtigt, der eines Meineides - -überwiesen, ein Spieler von Profession, ein Wucherer mit! verbotenen Maaren ist. Daß der Meineidige zu keinem Eide! zulässig ist, verstehet sich von selbst, auch der Spieler,-der r Wucherer rc. sind zu verdächtigen, weil sie durch ihr Gewer-! be darthun, der Geldgewinn habe so viel Reiz für sie, daß j sie ihn selbst auf unredliche Weise zu erlangen suchen; daher! stehet auch zu vermachen, daß Geldintereffe sie zu einem Meineid führen werde. Wie so aber wäre hieraus noch zu schließen, daß' der Uebertreter eines jeden mosaischen Verbotes des! Meineides verdächtigt sei? Zwar wird dieses von Maimonides dennoch also statuirt (H. Toen Abschn. 2. §. 2.) und von j Tur und' Schulchan Aruch nach geschrieben (Choschen Mischpat Abschn. 92), aber der Beweis, der dafür geführt sein soll: „wenn ein Spieler keinen gültigen Eid ablegen kann, um; wie viel mehr rin Verletzer der mosaischen Verbote" (siehe Magid Mischna bei Maimonides und Bet Josts bei Tur j daselbst) will mir durchaus nicht einleuchten. Ein Spieler von Profession ist fast in" die Kategorie eines Räubers zu stellen (siehe Mascha in Schebuoth 47a), ein Mensch aber, der des Verbrechens unerlaubten Gewinnes überwiesen, ist immer strenger zu beurtheilm, als ein gewöhnlicher Sünder aus Sinnlichkeit. (Siehe ^Choschen Mischpat Abschn. 34, daß jener Sünder aus Geldintereffe auch größere Beweist von seiner Besserung geben muß, als der gewöhnliche Sünder. Siehe auch Sanhedrin fol. 27 a, daß nach einer Meinung, selbst in Aeugenschaften ohne Eid, nur bei Übertretung einer Satzung aus Geldinteresse Verdacht eintrete.) Heißt es doch ausdrücklich: „Wenn er nur eines leichten Vergehens überwiesen ist, so wird ihm immer noch Glauben geschenkt, selbst in eigener Angelegenheit, in Sachen, deren. Uebertretung ein größeres Vergehen wäre" (Jore Deah Abschn. 119. §. 4 u. 5). Und ist nicht Meineid ein schwereres Verbrechen, als das Essen verbotener Speisen, das Maimonides als Beispiel ansührt? Ich glaube demnach, da das Leichte und Schwere bei Vergehungen nur nach Ansicht der Zeitgenossen zu beurtheilm ist, so kann eine Sünde an und für sich eine sehr schwere sein, die vom Volke als eine leichte angesehen wird, und umgekehrt wieder ein leichtere für wichtiger. Die Verdächtigung der Glaubwürdigkeit wird also nach diesem Maßstabe zubeurtheilen fein (dieses ist die Meinung der Mehrheit der Rechtsgelehrten. Siehe im Jore Deah Abschn. 119. §. 12. Deutlicher in fü ibid. Abschn. 129. §. 24, wo auch unsere folgende Behauptung aus dem Talmud erwiesen wird.) und diese Beurtheilung unterliegt dem Zeitd. h. dem Ansichtenwechsel. Nun dürste es sehr leicht sein, daß in den Zeiten des'Maimonides der Meineid für nicht wichtiger gehalten wurde, als jedes andere mosaische Verbot, d. h.r es wurden alle mosaische Verbote gleich wichtig gehalten. Da aber nach jüdischer Rechtslehre nur ein Eid im eigenen Interesse, aber niemals für Zeugenaussagen deferirt'wird, weil letztere allein hinlänglich ist, so hatte Maimonides recht, für seine Zeit zu statuircn, wer verbotene Speisen genießt, kann auch nicht gültig schwören (vgl. Jore Deah Abschn. 119 §. 21). In unserer Zeit aber haben wohl die Ceremonialgesetze in den Augen fast aller Juden eine geringere Wichtigkeit als der Erb, dessen Heilighalttmg bei den Juden 6

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