Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1843
- Issue
- 5 (31.1.1843)
- Article
- Das rabbinische Judenthum
- Date
- 1843-01-31
- Page
- Spalte 69-70 (sequence 3)
- Language
- German
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69 Das rabbinisches Judenthum. Abverlangtes, aber ungedrucktes Votum v. Rabb. Fassel. 79 binisch angegeben sind. Letztere.haben noch nach der Meinung Vieler mehr bindende Kraft als die Mittlern. (Iore Deah, Abschn. 239 3"^ Nr. 18.) Mit Ausnahme jener rabbinischcn Satzungen, die die Mord-, Raub- und Versolgungssucht der damaligen, sa'mmtlich götzendienerischen Völker ins Leben riefen (seit lange aber schon wieder' todt sind), ist mir auch keine einzige bekannt, die mit der absoluten Moral streitet, oder, der Bildung, d. h. der wahren-, in größerer Erleuchtung des Geistes und Veredlung des Herzens bestehenden Bildung,., hemmende. Schranken entgegensetzen würde. Jedoch sind die Satzungen nicht für alle Zeiten und alle Verhältnisse von gleicher Kraft. Bei Lebensgefährlichkeit hören säst alle auf, verbindend zu sein. So gottgefällig es z. W. ist, die Sabbatgesetze zu beobachten, so gottgefällig ist es wieder, sie zu verletzen, wo es sich um Menschenrettung handelt. Mrach Chajim Abschn. 328 .uad 334 §. 26). Eben das gilt von Jom Kippur. (ibid. Abschn. 618) und das wird, mit Ausnahme der drei Gesetze, Götzendienst, Blutschande und Mord,, deren Uebertretung man dm Tod vorziehen muß, von allen Satzungen ausgesagt. (Iore Deah Abschn. 157). — Zwar werden daselbst Fälle angegeben, wo man auch für andere Gesetze das Leben zu 'opfern verpflichtet ist; doch ist dieses nur der Fall, wenn der zur Uebertretung Zwingende oder die Zuschauer mit der Ulebertretung den Begriff einer Manifestation des Abfalles vom Judenthume verbinden; und da wird das Leben nicht für die Satzung hingegeben, sondern für den Glauben Israels. — Die Satzungen sind also nur das relativ Gute, der Gewalt der Religionsbehörden übergeben, und der Modistkation unterworfen, wie wir das weiter zu 3. näher beleuchten werden. Zu 2. Das, rabbinische Judenthum läßt keine Lossagung gelten. Nicht nur der als Jude Geborene, sondern auch der Bekehrte, der einmal das jüdische Glaubensbekenntniß abgelegt und die vorgeschriebencn Ccremonien an sich hat vornehmen lassen, kann sich gültig me wieder vom Judenthum lossagen. (Iore Deah Abschn. 268 §. 12). Es sei denn, er wäre in seiner Kindheit, oder sonst ohne seinen Willen zur jüdischen Religion bekehrt worden, in welchem Falle er sich wieder gültig von ihr lossagen kann. (Ibid. §. 7. und sV §♦ 16). Und nicht nur, daß es das Individuum selbst verpflichtet, stets Jude zu bleiben, verpflichtet es auch die Gesammtheit, ihn dafür zu erkennen. So darf ein Jude -von einem Renegaten am Sabbat'für sich nicht arbeiten lassen. (Orach Chajim Abschn. 304., nö §. 8).' So ist dessen Gesäuertes nach dem Pessachfeste eben so unbrauchbar, wie das eines wirklichen Israeliten (ibid. Abschn. 448 ft) §. 4). So hinsichtlich auf Zinsungen, (Iore Deah Abschn. 159 Z. 2) Götzen, (ibid. Abschn. 139 \’u §♦. 1, Die Meinung des 3"$ in Abschn. 145 §.8. ist nicht die angenommene) Kiduschin, (ibid. Abschn.268 §.12 und Eben Haeser Abschn. 44 §.9). Scheidungen,(Ibid. Abschn. 129 §. 5 und §.9) und Chalizah (ibid. Abschn. 157. §. 4), denn „wenn er auch gesündigt hat „sagen die Rabbinen", Jude bleibt er immer, (ibid. ibid.) Und darum bedarf es, dem Rechte nach, gar deiner Ceremonie, um wieder als gläubiger Jude anerkannt zu werden. (Siehe Iore Deah -Abschn. 268 §. 12 und Orach Chajim'Abschn. 326 ND §• 8 und Abschn. 531 ft) §. 7,. daß die Förmlichkeiten, die bei der Wiederaufnahme eines Abgefallenen Start finden, keineswtges -von dem Gesetze statuirt sind). Dann da er nicht ausgehört hat, Jude zu sein, bedarf es auch bei ihm, wie bei jedem Sünder, nur Neue und Buße, um wieder als rechtgläubiger Jude anerkannt zu werden. Obschon er, so lange er in seinem Jrrthume verharrt, von gewissen Funktionen ausgeschlossen bleibt, so z. B. kann er nicht zur Personenzahl von zehn (pD), die zu einem öffentlichen Gebete nothwendig ist, mit gezählt, und nach israelitischem Rechte nicht als glaubwürdiger Zeuge zugelassen werden. Dieses ungefähr waren' gegenwärtig die Folgen einer Lossagung. Bon exemplarischer Strafe, Banne u. dergl. kann natürlich heut zu Tage die Rede nicht sein; dagegen haben die europäischen Regierungen wohlthätige Schranken gezogen. Die gänzliche oder theilweise Lossagung kann zweifacher Art sein, durch Thaten und durch Worte. Wer Verbote Übertritt vorsätzlicher Weise, heißt ein Abarjan oder auch Mummar. Dieser gehört, so lange gegen ihn der Bann nicht ausgesprochen ist, (und das kann Gottlob m jetziger Zeit nicht geschehen) hinsichtlich aller gottesdienstlichen Gebräuche zur Gemeinschaft Israels. Orach Chajim Abschn. 55 §. 11 und Iore Deah Abschn. 334 tz. 2). Jedoch ist seine Glaubwürdigkeit zu bezweifeln, und es verhält sich hinsichtlich seiner Zulässigkeit zum Zeugen folgender Art. Wenn es sich um einen Gegenstand handelt, von dem man überzeugt ist, er. habe dagegen gesündigt, so kann ihm, betreffs dieses Gegenstandes, insofern er von seiner Aussage Nutzen zöge, kein Glaube beigemessen werden. So z.'B. kann ein Jude, der sich des Genusses verbotener Speisen schuldig machte, kein Schächter sein. (Iore Deah Abschn. 8 und 19 Eben Haeser Abschn. 42 §. 5). Wo er selbst aber nicht dabei betheiligt ist, z. B. auszusagen, ob die Speise eines Andern zu den Erlaubten gehöre, wird er als gültiger Zeuge angesehen. (Iore Deah 119 §. 7) So auch in eigener Angelegenheit, betreffs einer Sache, gegen die er nicht.gesündigt hat. (ibid.) Dreß alles gilt aber nur, wo es sich nicht um das Mein und Dein handelt, aber vor Gericht als Zeuge aufzutreten, wo auf seiner Zeugenschast Geld- oder Strafurtheile gefällt werden sollen, da muß er ganz unbescholten sein, und wenn er auch nur der Uebertretung einer Satzung worauf nach der mosaischen Lehre die Geißelstrafe (rnp^D) verhängt ist, überwiesen wird, so ist er schon so lange zum Zeugen ungültig, bis er Buße gethan hat. (Choschen Mischpat Abschn. 34 §> 2, 3 und von 29 ff.) Doch ge? genw artig kann au s solg enden Gründen dieses 5*