Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1843
- Issue
- 3 (17.1.1843)
- Article
- Beiträge zum Rabbinerwesen
- Date
- 1843-01-17
- Page
- Spalte 45-46 (sequence 2)
- Language
- German
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45 Beiträge z. Rabbinenwesen. - Religionsprüfung der Rabb.-Candid. in Baden von Fürst. 46 alle übrigen sogenannte göttlichen Eigenschaften (die man daher fälschlich in essentielle und attributine eintheilt) in dieser Idee enthalten sind, als auch weil gerade durch die absolute Auffassung eine jede Idee, und ganz besonders diejenigen, die man als solche sogenannten Grundideen ausgav (Einheit, Heiligkeit, Allmacht) ihre charakteristische Modifikation erhalten. Man sehe hierüber Maimonides in Jad ha-Chasaka Hil. Deor 6. 1. Abarbanel p. 100. und an allegirter Stelle Exod. Mcndelsohns Commentar. Diese Idee des absoluten Seins, als das Charakteristische der jüdischen Gotteslehre,' lag Cand. H. nicht ganz fern, wenn er die absolute Einheit als dasselbe auffaßle. Zur richtigen Idee hatten ihn sogar die von ihm angeführten Stellen Albo's und Maimuni's selbst anleiten können. Wenn ferner Cand. Z. für seine Meinung in dem Ritualgesetzte (einer freilich sehr ergiebigen und leider vernachlässigten Quelle für die richtige Erkenntniß der jüdischen Religionsideen) die Bestätigung seiner Meinung finden will, so kann., er dennoch nicht mehr daraus ableiten, als was eben als richtig an der Behauptung der beiden Examinanden zugegeben ward, daß die Einheit die hervorstchende Seite der jüdischen Gorteslehre sei. Ebenso verhalt es sich mit der aus Bechaji von Cand. 5). cuiuten Stelle. Zu Frage 3. Wodurch wird die N o t h w e n d i g k e i t der Tradition erwiesen? Sehr richtig geht Cand. H. hier zuerst von der B eg r i sss b e sti m m tt n g der Tradition aus, indem er zuerst den Begriff der mythischen Tradition ausscheider, und dann das Wesen der religiösen Tradition naher zu bestimmen, sucht. Auch hier geht er wieder negativ zu Werke, indem er richtig die Behauptung widerlegt, als hatte die Tradition neue Institute zum Gegenstände gehabt, oder als hätte sie sich nur auf die durch äußere Handlungen zu realisirenden Religionspflichtcn, nicht aber auch aus das i n n er e Religionsleden bezogen. Eine positive bestimmte Begriffsbestimmung vermißt man aber hier. Nur implicice ist sie, wie auch bei ' Cand. Z. als Erklärung des geschriebenen Gesetzes, ohne nähere Charakrerist'rung des Wesens derselben, obgleich davon doch eigentlich der Gesichtspunkt der Nochwendigkeit abgehangen hatte, angegeben. Denn daraus beziehen sich die von beiden Examinanden angeführten Beweise. Diese Beweise lheiten b e i d e Examinanden tu aphoristische und aposierioristische ein. Als die letzten bezeichnen sie die betreffenden Stellen der heiligen Schrift) in elfterer Beziehung aber bringen sie Wahrscheinlichkeits- Schlüffe vor. Hier ist eine fühlbare Lücke, denn jede Nothwendigkeit in der Religion charakterisirt sich entweder als eine B eg r iffsnothwendigkeit, oder als eine dogmatische, oder endlich als eine relative. Es haben nun beide Examinanden die beiden letztem Beweise für die Nothwendigkeit der Tradition angegeben, obgleich die in der neuesten Zeit verbreitetste Ansicht die Nothwendigkeit der Tradition aus dem individuell jüdidischen Begriff der Offenbarung deduciren will. Hier wird besonders der Mangel der positiven Begriffsbestimmung der Tradition fühlbar. Denn eben davon hangt die Zulänglichkeit dieses letztem Beweises ab, der gewiß von einer einseitigen und unzureichenden Definition der Tradition im jüdisch-theologischen Sinne ausgehet. Die dogmatische Nothwendigkeit einer Tradition stützt nun Cand. N..: 1) auf Deut. Cap. 17, v. 8—13 0.11 “Di *0. Dieser Vers beweist aber durchaus nichts für das Dasein einer Tradition, da man eben so leicht ihn von der logischen Gesetzes-Interpretation verstehen könnte. Und um so mehr bedürfte man eines gileigen Ausspruches des zeitlichen hohen Gerichts als Gesetzes - Interpretation, als durch den Mangel einer bestimmten giltigen Tradition sich die Zweifel in der Interpretation der einzelnen heiligen Vorschriften sich nur vermehren und vervielfältigen müßten; ' 2) auf 5 B, Mos. Cap. 34, 9 u. C. 18, 15—18, wo der Propheten - Institution gedacht wird. Allein diese Verse würden nur dann für die dogmatische Nothwendigkeit der Tradition etwas beweisen, wenn man diese, einseitig genug, als die Fortbildung des mosaischen Lehrbegriffs, ohne daß sogleich Anfangs eine positive Tradition außer der schriftlichen Lehre vorhanden gewesen fei, betrachtet. Die Stellen, welche. Cand. Z. anführte, beziehen sich meistens darauf, daß die Tradition dieselben auf eine gewisse Weise erklärt. ' Es ist dies aber eine pellkio principii, wie dies Cand. R.> richtig bemerkte. Sehr mit Recht hingegen führte Cand. Z. Tract. Chulin foL 28—32 an, da daselbst die wohl einzig das Vorhandensein der Tradition, als schon damals, bei der schriftlichen Gesetzgebung, positiven Gesetzes, beweisende Stelle des Pentateuchs angeführt wird. Was nun die Wahrscheinlichkeits-Schlüsse der Examinanden betrifft, so wird hier wieder jener irrige Begriff von Tradition supponirt, indem alle Beweisgründe auf das resultiren, daß die Offenbarung nochwendig im Verlaufe der Zeit die Form habe modisicirt erhalten muffen. Nur der aus der Individualität des schriftlichen Gesetzes selbst hergenommene Beweisgrund ist entscheidend, und hätte dieser sollen erläutert und durch Beispiele begründet werden-, wie etwa dadurch, daß keine Formen für Eingehung der Ehe angegeben würden, obgleich solche doch nach Analogie der Ehescheidung, wo jedoch die Formen w i ed er n ur in c i d c nt e r angeführt werden (rwp “)DD nrD), jedoch ohne den Inhalt dieses ' mrTO "M anzugeben), vorhanden sein müßten, wie auch der stets dmchgeführte Unterschied zwischen unb nsniKon rnj?j. naniND rnyj