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Der Orient · 1841-12-04 · Heft 49 (4.12.1841) · p. Seite 306

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Journal
Der Orient
Volume
2 (1841)
Issue
Heft 49 (4.12.1841)
Article
Stuttgart: Organisation des dortigen Synagogenwesens ...
Date
1841-12-04
Page
Seite 306 (sequence 4)
Language
German
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306 treuen Befolgung der Lehren und Vorschriften der Religion ihr zeitliches Wohl und ihr ewiges Heil abhänge. Dabei versäume der Religionslehrer keine Gelegenheit, um die seiner Leitung anvertrauten Jünglinge und Mädchen (versteht sich mit der uöthigen Vorsicht) von den Gefahren der -eigenen Sinnlichkeit und fremder Verführung, die ihnen beim Eintritt in das öffentliche Leben drohen, zu warnen, sie mit den Wegen und Mitteln denselben zu entgehen bekannt zu machen, um so der Gemeinde würdige Mitglieder zuzuführen. Den Schluß des Eonsirmanden-Unterrichts, die Consirmativnshandlung in der Synagoge, suche der Rabbine durch Predigt und Gesang so feierlich als möglich zu machen. Denn ist die Consirmation, nach den Grundsätzen der israelitischen Religion, auch nicht als eine Bestätigung des Aufnahme-Aktes in die Gemeinde, deren Mitglied jeder Israelit durch die Geburt wird, zu betrachten, so soll doch durch diese Handlung dem Entschlüsse, als Israelit zu leben, die möglichste Festigkeit gegeben werden. Ueber die Consirmanden ist von dem Rabbinen ein eigenes Register zu führen, in welches jedes Jahr die neu Hinzugekommenen pünktlich einzutragen sind. §. 7. Aufmerksamkeit auf die erwachsene Jugend. Der gewissenhafte Religionslehrer wird indessen die Jugend mit ihrem Austritt aus der Schule nicht außer Augen lassen, sondern fortwährend seine Aufmerksamkeit aus dieselbe richten, um bei jeder Gelegenheit ihre in der Schule erhaltenen Kenntnisse der Religion zu erweitern, sie vor den Gefahren des Müssigangs, der Sinnlichkeit und der Verführung zu bewahren, und überhaupt sie in allem Guten zu befestigen. Zu diesem Ende suche er durch ein liebreiches und wahrhaft sittliches Betragen das Zutrauen der Jugend zu erhalten, und benütze vorzüglich die Cattchisationen und Lectionen (p'Dyw), um urige!)euchelre Frömmigkeit und ächte Tugend unter ihr zu befördern. h. 8. Brüderschaften. Eine besondere Aufmerksamkeit von Seite der Rabbinen verdienen auch die in den meisten-Gemeinden bestehenden Brüderschaften, (nror»), sowohl wegen der wohlrhaugen Zwecke, als auch wegen der Lectionen und Erbauungs-Stunden , welche damit verbunden sind. Diese kann der gewissenhafte und einsichtsvolle Religionslehrec vorzüglich benutzen, um den Sinn für Wohlthätigkeit in seinen Gemeinden rege zu erhalten, bessere Kenntniß der Religion unter den Erwachsenen zu verbreiten, so manchen im Schwange gehenden Aberglauben zu bekämpfen, dem starren Formwesen zu begegnen, und eine Verehrung Gottes in Wahrheit und Gerechtigkeit zu befördern. Er wird diesen Zweck erreichen, wenn er den Vereinen eine wahrhaft wohlthatige Richtung zu geben sucht, und bei den Lectionen hauptsächlich die heilige -Schrift und andere rein religiöse und moralische Schriften einfach und gründlich und mit beständiger Anwendung auf die Gegenwart erklärt. §. 9. Religiöse Anfragen. Bei Eollisionsfallen, religiösen Anfragen (m!?NW), weiche an den Rahbinen zur Entscheidung gebracht werden, halte sich dieser an die Ritual-Gesetze, mit Vermeidung eben so sehr einer übertriebenen Strenge als einer unbegründeten Laxität. Zu diesem Ende wird sich derselbe in der Kenntniß des Talmuds und der Ritual-Gesetze immer mehr zu vervollkommnen suchen, um in diesem Punkte keine Blößen zu geben, die ihn leicht um sein ganzes amtliches Ansehen bringen, und selbst seiner anderweitigen Wirksamkeit als Lehrer der Religion schaden könnten. In wichtigen, die ganze Gemeinde betreffenden Fällen, und besonders in- Ehesachen u. dergl. hat der Rabbine, wenn er begründete Zweifel über die Sache hegt, solche an die Ober-Kirchenbehörde zu bringen. §. 10. Trauungen. Wenn Verlobte sich zur ehelichen Einsegnung bei dem Rabbinen melden, so hat dieser vor allen Dingen sich zu erkundigen, ob kein in den Landesgesetzen begründetes Ehe-Hindecmß obwalxe, und im Falle ein solches vorhanden ist, die Brautleute anzuweisen, die Dispensation bei der zuständigen Behörde nachzusuchen (Gesetz v.om 25. April 1828. An. 39). Ohne besondere Erlaubniß des zuständigen Bezirks-Amtes darf weder Pr.oclam.ation noch Copulation -vorgenommen werden (Gesetz vom 25. April 1828. Art. 37 und 38 und Königl. Verordnung vom 14. Juni 1828. §. 36.). Zur Einholung der Dispensation sind die Brautleute auch anzuweisen, wenn sie an .einem dritten Orte, dem weder der Bräutigam noch vie Bram angehört, oder außerhalb der Synagoge in einem .Privathause sich wollen trauen lassen. Hat die Braut ihre Heimath außerhalb des Rabbinats-Bezirks, so hat der Rabbine, zu dessen Bezirk der Bräutigam gehört, mir dem Rabbinen, .in dessen Bezirk der Ge.b.urts-oder Wohnort der Braut liegt, in Communication zu treten, damit die Proclamatian derselben zur gehörigen Zeit vorgenommen werde. Haben die Verlobten die bezirksamtliche Erlaubniß zur Verehelichung erhalten, .und hat die dreimalige Verkündigung nach beigcbrachten Zeugnissen stattgefunden, oder die Brautleute sind davon dispensirc worden, so ist die Trauung in der Synagoge vor der heiligen Lade vorzunehmen. Zur Einleitung der ehelichen Einsegnung bediene sich der Rabbine entweder des im Anhänge zur Synagogen-Ordnung vorgeschriebenen Formulars oder einer zu diesem Zweck verfaßten Rede, in welcher er die Verlobten auf die wichtiger!. Pflichten ihres neuen Standes aufmerksam macht, und nach deren Beendigungen er die am Ende des Formulars befindlichen Fragen an die Brautleute richtet. Die Benedictionen (pNliSOl J’DHN np"a), so wie auch den Traubrief (rnra) trage er ohne besondere Modulation mit Andacht und Würde vor, und vermeide Alles, was

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