Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1841
- Issue
- 39 (25.9.1841)
- Article
- Ueber die Stellung des Kaufmans während des Mittelalters [Rezension]
- Date
- 1841-09-25
- Page
- Spalte 603-604 (sequence 3)
- Language
- German
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603 Litt Uebersichten. Klöden: der Handel des Mittelalters im nordöstl. Deutschland. 604. der Jude keiner Anschuldigung entziehen, denn dies war eine kaiserliche Begnadigung, und auf solche dursten sich £ic Juden nicht berufen, sondern bei gewöhnlichen Klagen wurde das gemeine Kaiserrecht auf sie angewendet. Schlug ein Jude einen Christen, so wurde er als ein Friedebrecher behandelt, wie umgekehrt, und zwar nach gemeinem Rechte. Jeder Jude, (wie Heiden und Ketzer) durste beim Richter nur über dasjenige Unrecht klagen, welches ihm selber wiederfahren war, nicht aber über das, welches Andern widerfuhr. Auch entbehrten ihre Weiber das Recht des Leibgedinges. Dies Alles machte nöthig, die Juden schon äußerlich als solche erkennen zu lassen, und da sie sich zum Theil so trugen, daß sie schwer von den Pfaffen zu unterscheiden waren, so wurden ihnen solche Kleidungen untersagt, und auf den Kirchenversammlungen von 1233, 1267/ und 1314 wurde festgesetzt, daß sie zur Auszeichnung einen hornartig gekrümmten Hut, oder ein Rad auf der Brust, und die Weiber ebenfalls eine abweichende Kopfbedeckung tragen sollten. Kleidung und Zeichen waren -jedoch nicht an allen Orten und zu allen Zeiten dieselben. Wenn man weiß, welche gewaltsame und schreckliche Verfolgungen die Juden an allen Orten und wiederholt erdulden mußten, welcher Verbrechen man sie anschuldigte, und bis zu welcher Höhe des Fanatismus der Haß gegen sie gesteigert wurde, so erregt nichts mehr Verwunderung, als zu sehen, daß die Juden immer schon nach wenigen Jahren wieder an denselben Orten seßhaft sind, wo man sie kurz vorher so wüthend verfolgte. Man würde irren, wenn man glauben wollte, die Christen hatten inzwischen ihre Ansichten über die Juden geändert, oder die Motive ihrer Verfolgung als irrthümlich erkannt. Eben so wenig darf man diese Wiederaufnahme blos den Bemühungen der Juden zuschreiben, obgleich sie es an denselben nicht fehlen ließen. Es lag vielmehr in einer seltsamen Einrichtung, welche die Juden den Christen unentbehrlich machte. Man wollte in einigen biblischen Stellen gefunden haben, daß es gänzlich unerlaubt sei, Geld auf Zinsen zu leihen. In den ältesten Concilien-Beschlüssen und in den Kapitularien wurde daher den Geistlichen das Ausleihen des Geldes auf Zinsen, oder wie es damals hieß, auf Wucher, gänzlich untersagt, denn Wucher ist nach der Erklärung des Sachsenspiegels, Alles, was ein Mann über das, so er ausgeliehen hat, nimmt und erhebt.12 Ganz folgerechter Weise aber wurde das Geldanleihen oder ausleihen auf Zinsen gar bald allen Christen verboten, denn war es Sünde, so dursten sich ihrer auch die Laien nicht theilhastig machen. Die canonischen Gesetze setzten auf die Uebertcetung die Excömmunication und die Zurückgabe aller Zinsen. Natürlich durfte auch auf kein Pfand mit Zinsen geliehen werden. Dies Verbot traf aber die Juden nicht, denn da diese nach damaligem Glauben doch einmal verdammt waren, so hatte die Kirche keine Veranlassung, sie, so lange sie Juden warm, vor Sünden zu behüten. Es war unter diesen Umständen natürlich, daß der ganze Geld Handel und das Pfandleihe-Geschäft ein ausschließliches Eigenthum der Juden wurde, und die Christen selber drängten sie dazu, hätte sie auch nicht die eigene Neigung, dazu geführt. Eine Menge vermögender Personen bedauerte, vom haaren (Selbe kein Vortheil ziehen zu können, und unter diesen selbst viele 12) Sachsenspiegel B.!. Art. 54. Glossen. Geistliche. Man wußte, daß die Kirche keinen Beschluß zurücknahm, wohl aber bei Umgehungen ihrer Gesetze, wenn nur di^ Form gerettet wurde, die Augen zudrückte, und versuchte es auf dem Wege, daß man das vorräthige Geld an Juden lieh, damit diese wucherten, und den Gewinn mir dem Eigenthümer des Geldes theilten. Diese Form aber erschien doch zu. plump, und sie wurde wiederholt durch Concilienbeschlüsse verboten, obwohl vergebens. Um jedoch zu verhüten, daß die Christen von den Juden nicht zu sehr gedrückt wurden, schärfte man den letzteren ein, keine übermäßigen Zinsen, und von Kreuzfahrern gar keine zu nehmen. Wäre es geschehen, so sollten die Zinsen vom Kapitale abgerechnet werden. Als dies aber nicht geschah, verbot König Ludwig IX. den Juden das Nehmen aller Zinsen. Seine Räche stellten ihm vor: ohne Darlehen könne das Volk'nicht (eben, nicht Ackerbau, noch Gewerbe noch Handel tüchtig treiben, und es sei besser, daß Ungläubige als ChHsten diesem verderblichen Gewerbe nachhingen, und wohl noch höhere Zinsen nehmen. Ludwig antwortete: die Prälaten möchten christliche Wucherer strafen, er werde an den Juden thun, was recht fei. So wurden nun mehreremale die Güter der Uebersührten emgezogen, wovon der König jedoch nichts für sich behielt, sondern denen, welche Zinsen gezahlt hatten, dieselben ersetzte, den Ueberschuß aber zu milden Stiftungen verwandte.13 Lange aber hat dies Verbot nicht bestanden. Im Landfrieden des rheinischen Bundes von 1255 wurde festgesetzt, daß kein Jude von 10 Pfunden wöchentlich mehr als 2 Pfennige Zins, oder auf ein Jahr mehr als 4 Unzen jährlich nehmen soll.14 Elfteres waren Procent wöchentlich, oder 43Z Procent jährlich; das zweite waren jährlich 25 Procent. So ansehnlich hiernach auch der erlaubte Gewinn war, so blieb man doch bei ihm nicht stehen, und an allen Orten erhoben sich Klagen über die hohen Zinsen, welche die Juden nahmen. Das im Verkehre gar nicht abzuweisende Bedürfniß von Anleihen konnte durch die Juden allein nicht gedeckt werden. Man kannte weder Hypotheken noch Papiergeld; ja selbst einfache Schuldverschreibungen zwischen Christen waren unerlaubt und strafbar. Man siel daher schon früh auf ein anderes Mittel, jene canonischen Vorschriften zu umgehen, und verwandelte das Ausleihen und Verpfänden von Kapitalien und Gütern in einen Rentenkauf und in einen Verkauf auf Zeit. Beides war nicht verboten , und obgleich das Ganze nichts anderes als eine zinsbare Belegung eines Kapitals, oder die Verpfändung eines Gutes gegen Zinsen war, so schwieg die Kirche doch, und ließ sich diese Form gefallen. Wer z. B. 100 Pfund Silbers besaß, und diese ausleihen wollte, schloß mit seinem künftigen Schuldner einen gerichtlichen Kaufkontrakt ab, des Inhalts, daß er von diesem sich eine jährliche Rente von 10 Pfunden erkauft, und diese mit 100 Pfunden bezahlt habe, oder wie es gewöhnlicher ausgedrückt wurde, daß er für 10 Pfund sich 1 Pfund-Rente erkaufe, daß aber der Andere die Rente nach einer beliebigen Zeit, doch nach vorher-- gegangener Aufkündigung wieder zurückkaufen könne, gegen Zahlung von 100 Pfunden. Oder man verkaufte einem Anderen auf Wiederkauf ein Haus oder Gut gegen eine von diesem gezahlte Summe Geldes, und 13) v. Raumer Hohenstaufen, V. 361. 14) Leibnitii Cod. difloni. Jur. Gent, in Maat. p. 96