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Der Orient · 1841-09-25 · 39 (25.9.1841) · p. Spalte 601-602

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Journal
Der Orient
Volume
1841
Issue
39 (25.9.1841)
Article
Ueber die Stellung des Kaufmans während des Mittelalters [Rezension]
Date
1841-09-25
Page
Spalte 601-602 (sequence 2)
Language
German
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601 Lit. Übersichten. Klöden: der Handel des Mittelalters im nordöstl. Deutschland. 602 zahlen. Wollte man dem Inden nicht glauben, daß die Sachen für seine Schulden an ihn gekommen wären, so stand ihm der Beweis durch Zeugen und Eid zu." Diese Pfändungen wurden mit Helfershelfern ausgeführt, und mancher gemeine Jude fand Geschmack daran, und trieb nachher das Handwerk auf eigene Hand, auch wenn er keinen Schuldner vor sich hatte. Daher fanden sich unter den Räubern sehr häufig Juden. Die Gesetzgebung des Mittelalters hat, bei vielem Guten, auch viel verdorben. Kein Jude durste sich christliches Gesinde halten, Knechte, Mägde, Ammen re.. Dies stand nicht allein gesetzlich fest, sondern wurde auch außerdem sehr oft, wiewohl vergeblich emgeschärst, denn die gute Bezahlung reizte stets zu Uebertretungen. Fand man einen christliches Dienstboten bei einem Juden, so konnte man ihm denselben sogleich aus dem Hause nehmen, wenn man demMuden für jeden Christen zwölf Schillinge zahlte; dafür gehörten die Dienstboten dem Bezahler, -und er konnte sie behalten oder frei lasten, wie er wollte. Im ersteren Falle scheint er jedoch die Verbindlichkeit des Brodherrn übernommen zu haben, und da das christliche Gesinde von den Juden sehr gut bezahlt wurde, so wird der Fall einer solchen Auslösung nicht oft vorgekommen sein. Man kann fragen, was die Juden bei ihrem scharf ausgesprochenen Haß gegen die Christen bewog, solche in Dienst zu nehmen, und noch dazu theuer zu bezahlen? — Es läßt sich darauf nur erwiedern, daß jüdisches Gesinde am Sabbat fast gar nicht zu gebrauchen ist, während der Christ die Hausgeschäfte auch am Sonntage besorgt. Außerdem aber hatte der Jude bei seinen Ein- und Verkäufen an seinem Dienstboten gleich den bei einem Streite erforderlichen christlichen Zeugen zur Hand, Len er in den meisten Fällen entbehrte, wenn kein -Christ in seinem Dienste stand. Darum bezahlte er ihn hoch, und um so höher, weil er sich dadurch nicht blos seine Treue und Anhänglichkeit sicherte, sondern auch um so eher verhinderte, daß man ihn auslösete und wegnahm. Nachstdem konnten die christlichen Dienstboten in Collisi'onsfallen mit den Christen zu einer Art von Vermittelung dienen, die in Zeiten der Noch nicht ohne Werth war. Don der anderen Seite aber war auch für geringes Geld kein Christ zu haben, denn gegesetzlich war jeder Christ, der einem Juden diente, im Bann, b worauf die Geistlichkeit strenge hielt. Religiöse Christen waren es daher nicht, die sich dazu hergaben, sondern.Leute mit weitem Gewissen und großer Neigung, Geld auf bequeme Werse zu verdienen. Seit dem Anfänge des 14. Jahrhunderts durfte im nordöstlichen Deutschlands kerne neue Judenschule mehr gebaut werden, wie der alte Glossator des Sachsenspiegels, v. Buch, der um diese Zeit lebte, versichert. Vielleicht stand dies Gebot zu seiner Zeit schon länger fest, denn er giebt nicht an, wie lange dies Gebot schon galt, als er es mittheilte.7 8 9 Wo wir in diesen Gegendmeine nicht erst in neuester Zeit erbaute Synagoge finden, da stammt sie mindestens aus dem 13ten Jahrhundert. Die Ausbesserung der alten Gebäude aber war erlaubt. 7) Urkunde Markgraf Ludwigs des Römers und deren Bestätigungen von 1420 und 1441 in Zimrnermanns Stadteverfassung 11. 178. 179. 8) Sachsenspiegel, B. «I. Art. 7. Deutsche Glosse. 9) 2t. a. O. Verboten war es den Christenihre Synagogen mit Gewalt aufzubrechen. Nach ihren Religionsvorschriften dursten die Juden nur das Fleisch gänzlich fehlerloser Thiere, aber auch von diesen nicht Alles.essen. .Fand sich im Innern des geschlachteten Thieres ein Makel, so durste gar nichts davon genossen werden. Die Juden konnten daher kein Fleisch von einem christlichen Schlächter kaufen, und es blieb nichts übrig, als ihnen selber das Schlachten zu erlauben. Zugleich aber wurde ihnen gestattet, das Fleisch, welches sie selber nicht genießen durften, unter gewissen vorgeschriebenen Bedingungen verkaufen zu dürfen, was sie mit den Schlächtergllden der Städte in viele Streitigkeiten verwickelte. Fehlerhaftes Fleisch dursten sie nicht an Christen verkaufen, auch mußten sie sich an Festtagen des Fleischverkaufs enthalten. Ferner war ihnen verboten, von ihrem Weine nicht den schlechten Ueberrest an Christen zu verkaufen, weil Fälle vorgekommen waren, daß man unanständiger Weise Abendmahlswein daraus bereitet hatte. Außerdem durften sie in der Mark auch andere Speisen verkaufen, wenn sie sie nicht essen durften. An Festtagen der Christen durste kein Jude seinen Laden öffnen; auch mußte er ihn schließen, wenn das heilige Sakrament vorüber getragen wurde. Es waren dies Beschlüsse mehrerer Concilien und päpstlicher Festsetzungen. Während der Charwoche sollten sie sich möglichst in ihren Häusern halten, und nicht wie wohl geschehen sei, sich stolz und übermüthig zeigen. Besonders aber war es ihnen verboten, am guten oder Charfreitage auf die Gasse zu gehen, oder ihre Thüren und Fenster zu öffnen.10 Eine Ehe zwischen Juden und Christen war nicht erlaubt. Wo sie etwa vorkam, wurde sie wie ein Ehebruch behandelt, worauf für beide Theile das Schwert stand. Ließ sich eine Christin außerehelich mit einem Juden ein, so wurde sie zur Stadt hinausgepeitscht und verbannt, der Jude aber in eine hohe Geldstrafe von mindestens 10 Mark Silbers genommen. Durste doch ein Christ nicht einmal mit einem Juden essen, obgleich es ihm mit einem Heiden erlaubt war; eben deshalb war es auch verboten, von einem Juden Arzenei zu nehmen, 1J wogegen indessen sehr oft gefehlt wurde, da selbst Fürsten zu jüdischen Aerzten ihre Zuflucht nahmen. Da die Juden steten Frieden hatten, so dursten sie, wie die Geistlichen keine Waffen tragen. Wer sie dann gewaltsam angriff, erlitt die Strafe des Friedebrechers, und hatte er den Juden getödtet, auch die Strafe des Todtschlägers, eben so, als hätte er einen Christen erschlagen. Hatte der Jude dagegen Waffen getragen, und geschah ihm Gewalt, so wurde der Fall behandelt, wie bei andern Laien, und von gebrochenem Königsfrieden war nicht die Rede. Uebrigens durfte in wichtigeren Dingen kein Jude vor Gericht gegen einen Christen zeugen, wohl aber umgekehrt, und nur bei geringen Sachen, und ihren Käufen hatte das Zeugniß eines Juden Gültigkeit. Wo es in wichtigeren Dingen auf einen Zeugenbeweis ankam, brauchte der Jude das Zeugniß von zwei Christen und einem Juden, der Christ aber gegen den Juden das Zeugniß eines Christen und eines Juden. Durch einen bloßen Reimgungseid konnte sich 10) Sachsenspiegel V. 111. Art. 2. 7. und die dazu gehorsam deutschen Glossen. ~11) A. a. O. '

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