Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 2 (1841)
- Issue
- Heft 39 (25.9.1841)
- Article
- Die Juden im Kirchenstaat und in Toscana
- Date
- 1841-09-25
- Page
- Seite 259 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2360092-2360147-2360187-2366401--2064-2366434- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
259 Bell-Lancasterschen System. In Arezzo ist ihre Zahl so gering, daß sie sich noch nicht zu einer Gemeinde konstituirt haben. In den meisten übrigen Orten des Landes sind nur einzelne Handeltreibende ansaßig. Himach kann die Gesammtzahl auf beinahe achttausend Individuen im ganzen Großherzogthum angeschlagen werden, welches eine Bevölkerung von ungefähr anderthalb Millionen hat. — Im nächsten Briefe lehren wir zum Kirchenstaat zurück. Dritter Brief«. Im Kirchenstaat finden wir die Juden in ungleich minder günstigen Verhältnissen, als in Toscana. Im Jahr 1581 erneuerte Papst Gregor XU. alle von Paul IV. und Pius V. ertheilten Vorschriften und verschärfte sie, indem er dem Inquisitionstribunal die Aufsicht über die Beziehungen der Israeliten zu Christen und christlichem Glauben zuwies. Sixtus V., sonst so strenge, namentlich wo es sich um Polizeiliches handelte, erwies sich ihnen geneigter und gestattete ihnen im Jahr 1586, in allen Städten des Kirchenstaats ihren Wohnsitz zu wählen, wenn auch kein Ghetto dort sich befand. Ob die Ernennung eines besonder» Notars für die Hebräer und Neophyten, eines der vielen von diesem Papste geschaffenen käuflichen Aemter, gleichfalls zu den Wohlthaten gerechnet werden darf, muß dahin gestellt bleiben. Was Sixtus V. bewilligt, nahm, gemäß einem in der Papstgeschichte unzählrgemale sich widerholenden Beispiel, Clemens V111. wieder zurück, und im Jahr 1593 wurden die genöthigt, jeden Ort zu verlassen, wo sie wahrend der letztern Zeiten sich etablirt hatten, und auf Rom und Ancona sich zu..beschranken, denen außerhalb Italiens Avignon, eine päpstliche Besitzung, hinzugefügt ward. .Als 1597 das Herzogthum ~ Ferrara dem Hause Este genommen und mit dem Kirchenstaate vereinigt wurde, erlaubte der Papst den dort' in nicht unbedeutender Zahl ansäßigen Juden, dazubleiben, indem er sie allen sonstigen die Nation betreffenden Bestimmungen unterwarf. Dasselbe that Urban VIII. im Jahr 1626, als er von dem Herzogthum Urbino Besitz nahm, welches der Letzte der Della Rovere seinem Oberlehensherrn noch bei seinen Lebzeiten abtrat. So blieben die Verhältnisse der Juden mit geringen Veränderungen, außer daß man ihnen nach und nach die Ansiedlung in andern Städten gestattete, Benedikt XIV. erließ 1747 eine Konstitution, durch welche die Taufe von jüdischen Kindern gegen den Willen der Eltern untersagt ward, außer unter besondern Umständen, auf welche, wie oben gesagt, auch die toscanischen Gesetze schon Rücksicht genommen hatten. Die Verhältnisse jüdischer Eheleute beim Uebertritt des einen Theils zum Christenthum wurden gleichfalls genau auseinander gesetzt, wovon dieser gelehrte Papst auch in seinem berühmten Werk über den Diözesansynodus handelt — Bestimmungen, welche .durch ein Rescript Clemens XIV. von 1770 erneuert und zum Theil erweitert wurden. Der Congregarion des S. Offizio (Inquisition) wurde zugleich freigestellt, den vom kanonischen Recht festgesetzten Zeitraum von vierzig Tagen, während dessen die Gesinnungen sollen erforscht werden sollen, deren Uebertritt zur christlichen Religion von ihren Verwandten oder sonst gewünscht werden möchte, nach Gutdünken zu verlängern. Frauen, die sich nach dem Uebertritt ihrer Gatten in einem solchen Falle befanden, sollten in die Katechumenanstalt gebracht, und ihren Glaubensgenossen der Zutritt nicht gestattet werden. Der letztgenannte Papst unterwarf sodann die in Rom wohnenden Israeliten der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Kardinalvikars. — Unter der französischen Negierung wurden die'.Iuden in den theils dem französischen Kaiserreich, theils dem Königreich Italien zugetheilten vormals päpstlichen Provinzen ihren übrigen, dem Napoleonischen Scepter unterworfenen Glaubensgenossen gleichgestellt, und sie konnten sich niederlaffen, wo immer sie wollten. Damals verließen auch in Rom Manche den Ghetto und wählten sich Wohnungen in andern Theilen der Stadt. Wenn auch, nach Pius VII. Rückkehr, die päpstliche Gesetzgebung wieder in ihre früher» Rechte eintrar, wurden jene doch unter Consalvi's Verwaltung hinsichtlich der Wohnungen wenig gehindert., und es ward den Wohlhabenden und Achtbaren nicht schwer, Erlaubniß zu erhalten, zu bleiben, wo sie waren. Dieß änderte sich jedoch unter Leo XI!. Der Ghetto ward erweitert, weil er nicht ferner Raum genug hatte, die angewachsene Zahl aufzunehmen; aber Alle ohne Ausnahme wurden genöthigt, sich wieder einsperren zu lassen. Glücklicher weise schließt der neue Zuwachs zwei der Straßen ein. Schon bemerkte ich im Vorbeigehen, daß die Juden in Rom der speciellen Jurisdiktion des Kardianalvikars, nämlich desjenigen Mitglieds des h. Kollegiums unterworfen sind, welches den Papst in seiner Eigenschaft als römischen Bischof vertritt. Diese Einrichtung hat auch die neueste im Jahr 1834 erschienene Gerichtsordnung beibehalten. In Civilsachen entscheiden die meisten Sektionen des Vikariatsgerichts in erster und zweiter Instanz; in Kriminalfällen besteht hier wie für Alle die Appellation an die Sacra Consulta. Kommerzielle Prozesse werden von dem römischen Handelsgericht und von der Rota als Apellhof entschieden. Die privative Gerichtsbarkeit des Kardinalvikars anzudeuten, befindet'sich dessen Wappen über dem Hauptthor des Ghetto, bei welchem ein Wachtposten ist. Auch in polizeilicher Hinsicht steht das Iudenviertel exceprionell da. Wie über jeden der vierzehn Rione Roms eine Präsidcntur oder Polizeidirektion gesetzt ist, welche sämmtlich vom Governatore abhängen, dessen Amt eine der ersten Würden der Prälatur ist und unmittelbar zum Kardinalat führt, wie die Stellen des Uditore della Camera, des Tesoriere und des Majordomus: so hat der Ghetto eine eigene polizeiliche Verwaltung.. Dem Präsidenten stehen indeß noch andere Befugnisse zu, außer den gewöhnlichen; denn während er der Chef der eigentlichen Polizei ist, die Handlungsbürger beglaubigen muß u. s. w., liegt ihm auch die Administration des Oekonomischen ob, und durch ihn wird die Gemeinde (oder IJniversite degli Ebrei) der Negierung gegenüber repräsmtirt, da dieß nicht durch ihre eigenen Glieder geschehen kann. Es findet also hier eine Art Schutzverhaltniß statt. Der Präsident gegenwärtig ein römischer Fürst aus einer der erstern Familien, der seine Unterbeamten und Polizeidiener hat. Ich machte bereits darauf aufrrreMrm, daß den Israeliten im Kirchenstaat die Erwerbung des Grundeigenthums untersagt ist, wenn auch einige Wenige das Gesetz dadurch umgehen, daß sie unter fremdem Namen Güter kaufen. Die in, Ghetto gelegenen Hauser gehören nun größtentheils Corporationen und Wohlthätigkeitsanstalten, welche dieselben meist zu geringen Preisen erworben haben. Die israelitischen Miethcr aber haben sie gewissermaßen in Erbpacht. Denn sie können nicht gezwungen werden, ihre Wohnungen zu verlassen, wenn sieden Pachrbedingungen regelmäßig Nachkommen. Mkßbrauchen zu steuern, welche unvermeidlich gewesen wären, da die Juden ausschließlich auf diese wenigen Straßen beschränkt sind und hier durchaus wohnen müssen, besteht ein altes Recht, vermöge dessen der Pachtzins vom Eigenthümer nicht erhöht werden darf, sondern bei dem einmal angenommenen Satz stehen bleiben muß. Es heißt das Jus Gazagk unb in die päpstlichen Gesetze übergegangen. An gerichtlichen Fragen