Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1841
- Issue
- 35 (28.8.1841)
- Article
- Stunden der Weihe ... [Rezension]
- Date
- 1841-08-28
- Page
- Spalte 537-538 (sequence 3)
- Language
- German
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537 Stunden der Weihe für isr. Consirmanden sich der Vers. nicht dafür verbürgen! — Auffallend und verletzend ist es ferner, wie von den Ritualgefttzen ganz ohne Weihe gesprochen wird, und wie sie möglichst verkürzt., werden. So heißt es N. 41. „Nilualhandlungen mit dem Gebete in Verbindung gebracht. 1) Der Schaumantel ... Er wird nicht als pflichtmaßig betrachtet und gewöhnlich nur von verheiratheten Männern angelegt." Ist der Schaumantel eine gottesdienstliche Ritualhandlung, wird der Knabe fragen, warum sollen ihn dann nur Verheirathete anlegen? Das liegt doch nicht im Aufklärungssinn, daß der Unverheirathete minder den Ritualgefttzen Nachkomme als der Verheirathete. Und fragen wir, wo ist denn dies gewöhnlich? Vielleicht im Frankfurter Phitanthropin? aber so viel uns bekannt ist, legt ihn jeder an, dem der Ankauf eines solchen nicht zu schwer fallt, oder der sonst nicht durch Umstande daran verhindert ist. Der Vers, wird doch nicht wünschen, das jetzt, wo so sehr auf Gleichmäßigkeit und Anstand in der Synagoge gesehen wird, gerade in diesem Punkte auffallende Verschiedenheit stattsinde. 2) „Die Denkriemen . ... deren Kapseln' vier Bibelstellen enthalten". Was soll dieser Zusatz? Weiß der Knabe, was die Denkriemen bedeuten, so ist er überflüssig, weiß er es nicht, so wird wahrhaftig durch die kahlen Worte: Kapsel mit vier Bibelst., die Handlung nicht an Achtung in seinen Augen gewinnen. Es wird hinzugefügt: „Sie werden nur beim Gebete und auch das nur an Werktagen angelegt", statt: Sie werden an Werktagen beim Gebete angelegt. S. 31 klagt der Vers., daß „die jetzige Einrichtung der Synagogen in manchen, mitunter sehr wesentlichen Punkten so wenig mit unserer Zeit sich vertrügen, daß ihre Feierlichkeiten den heutigen Israeliten um so weniger Zusagen, jemehr diese an dem Weltleben Theil nehmen und sich die gesellige Bildung des Jahrhunderts angeeignet haben." Wir müssen gestehen, daß wir nicht wissen, welche Syj nagoge und welche Feierlichkeit der Verfasser im Sinne hatte. Entstellendes kann wohl hier und da in mancher Synagoge durch eingerostete Mißbräuche statt finden; aber wir kennen keine Feierlichkeit, die mit Anstand begangen, wie es in wohlgeordneten Synagogen zur Zeit geschieht, gegen den Bildungsstand unserer Zeit verstoße. — Eben so wenig wird es wohl der Consirmand begreifen, und nur tadeln Lernen. — Sehr zweideutig, den Wankelmuth und die Verkäuflichkeit fördend, ist die Stelle Nr. 30. „Den Landesgefttzen sind wir sogar dann Gehorsam schuldig, wenn sie mit den mosaischen Ritualgegesetzen collidiren, vorausgesetzt, daß ihre Uebertretung nicht in der offenbaren Absicht geboten' wird, uns zur Abtrünnigkeit und zur Herabwürdigung unserer Religion zu verleiten." Dies ist eine Unwahrheit, denn wir sind nur berechtigt ein biblisches Gesetz aufzuheben, wenn die Erhaltung der Religion oder eines Menschenlebens es erfordert. Wohl sollen, wenn es die Vaterlandsvertheiv. Dr. Creizenach, beurth. v. Dr. Landau. 538 digung erheischt, die Mtualgesetzte weichen, wenn dagegen die Landesgefttze, was gar nicht Vorkommen kann, mit unseren geoffenbarten Gesetzen, z. B. mit der Sabbatruhe collidirten, so waren wir verpflichtet, das Vaterland zu meiden. Glücklicherweise sind jetzt die Regierungen zu aufgeklärt, um eine Religionsgenossenfthaft in ihren gottesdienstlichen Handlungen stören zu wollen; ja sie gestatten lieber manche Ausnahme, um sie nicht in deren Ausübung zu hindern; sonst dürste eine solche Aeußerung sehr gefährlich werden. Denn welche Obrigkeit könnte nicht Vorwände genug finden, Gesetze aufzuheben, ohne offenbar als Feind unsres Glaubens zu erscheinen, oder welcher Israelit, der diesen Ausspruch acceptirt, sollte nicht dann einen Vorwand finden, dies Verfahren in anderem Sinne zu nehmen, als es offenbar erscheint? So könnte sich Mancher durch diesen Ausspruch bewogen suhlen, wenn ein Emancipationsgefttz die Aufhebung mancher Rirualgebote zur Bedingung machte, dasselbe als Landesgesetz zu respektiren, und einen Theil seiner Gesetze für irdischen Gewinn zu verkaufen — aus einem Glaubenshelden ein Glaubensschacherer zu werden. Wir sollen aber in der Religion nur die Preiswürdigkeit der Gesetze, nicht den Preis in Anschlag bringen. Das kleinste werthloftste Titelchen von den Gesetzen, uw zeitlichen Gewinn hinzugeben, ist abscheuliche Entweihung der Religion und unseres Berufes. Und doch kann sich der Ausspruch auf keinen andern Fall beziehen, da iw unseren Geboten durchaus nichts enthalten ist, was mit den Staatsgefttzen collidiren könnte, oder je collidirt hat. Und wozu wurde dieses dem Kinde gesagt? — Nicht so genau nimmt es der Vers, mit der unbedingten Ehrfurcht gegen den israelitischen Volkslehrer in Nr. 28. „Besonders ehrwürdig sind für den Israeliten seine geistlichen Führer, wenn sie ihren Beruf mit Treue und Gewissenhaftigkeit erfüllen und mit Eifer sich bestreben, in der unter ihrer Leitung stehenden Gemeinden die Religion mit der Vernunft in Einklang zu erhalten rc. Also „wenn" . . . Der Consirmand wird aufmerksam gemacht, daß dies nicht alle thun, also nicht alle ehrwürdig sind. Wer aber bestimmt das Ob? Der Consirmand. )pn -W nm\ Nach welchem Maßstabe? Nach vorliegendem Buche. Also kurz gesagt: Ehrwürdig sind die Rabbinen, die mit Herrn Dr. Creizenach gleiches Streben haben. Das bisher Gesagte, glauben wir, beweist zur Genüge, daß vorliegendes Buch in Bezug auf positiven Glauben und Ehrfurcht vor den Gesetzen eher zerstörend als aufbauend wirke, mehr deformirend als consirmirend sei. Eben so findet sich in dem beigefügten Glaubensbekenntnisse manches Ungehörige, und mitunter gleicht es mehr einer Aufzählung antiquirtec Gebrauche als einem Glaubensbekenntnisse für die Gegenwart. So heißt es S. 121. „Die Sünde, welche die Israeliten durch Verfertigung des goldnen Kalbes begingen,