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Der Orient · 1841-05-29 · Heft 22 (29.5.1841) · p. Seite 175

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Journal
Der Orient
Volume
2 (1841)
Issue
Heft 22 (29.5.1841)
Article
Der Cultur-Verein in Berlin und seine Statuten
Date
1841-05-29
Page
Seite 175 (sequence 2)
Language
German
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— 175 und durch bie öffentlichen Blätter bekannt gemacht wird. Der Einsendvngstcrmin der Arbeit beträgt 9 bis 18 Monate. Sobald die concurrirendm Arbeiten eingegangen sind, veranlaßt der Vorstand drei kompetente Männer, inner oder außerhalb des Vereins-, mit begründetem Urtheil die beste, so wie die nächst beste zu bezeichnen, und deren Preiswürdigkeit cmzugebem 9) Nur diejenige Arbeit erhalt den Preis, welcher die Preisrichter mit Stimmenmehrheit ihn zuerkennen. Wird eine Arbeit, wenn auch nicht für preiswürdig im Sinne der Aufgabe, doch für die beste erklärt; so kann nach Ermessen des Vorstandes derselben der Preis ganz, oder theilweise zuerkannt, oder dieser unter mehrere Concurrenten getheilt werden. Ist beides nicht der Fall, so wird kein.Preis ertheilt. 10) Das Ergebniß der Preisbewerbung wird öffentlich bekannt gemacht. Die gekrönte Arbeit muß binnen Jahresfrist gedruckt werden; widrigenfalls der Druck durch den Vorstand auf Kosten des Vereins veranlaßt wird, ohne weitere Verpflichtung gegen den Autor. 11) Wer vom Verein eine Unterstützung von Baarzahlungen (§. 3. Nr. 1 bis 3) erhält, verpflichtet sich mittelst eines Reverses zur Rückzahlung, sobald er sich in guten Umständen befindet, auch wenn der Verein eine solche nicht ausdrücklich verlangt. Drittes Kapitel. Von den Einnahmen und deren Verwendung. 12) Die Einnahmen des Vereins bestehen: u) in dm Beiträgen der Mitglieder, d) den Zinsen der laufenden Kasse und des eisernen Fonds (§. 16.), c) den etwam'gen Rückzahlungen, 6) in Geschenken und letztwilligen Zuwendungen. 13) Bei der Feststellung des Etats für das bevorstehende Fahr, hat der Vorstand zunächst die ungefähren Verwaltungskosten zu bestimmen, und ülsdann aus dem Reste der Einnahmen, für die verschiedenen Zweige der Wirksamkeit des Vereins angemessene.Summen zu verthe'ssen. 14) Es dürfen jedoch die Kosten für Unterstützung durch Ankauf schon erschienener Werke (§. 3. Nr. 4), so wie der für die Bibliothek und zur Verlosung bestimmten Bücher und Kunstwerke zusammengenommen nicht mehr als den fünften Th eil des §. 13. gedachten Restes betragen. 15) Der Preis für die Lösung einer Aufgabe, betragt einhundert bis zweihundert Thaler Preußisch Couranr. Scheint indessen selbst die Verwendung des hier gestellten Minimums die anderweitige Wirksamkeit des Vereins zu beeinträchtigen, so kann der Vorstand die Stellung von Preisaufgaben auf ein Jahr aus setzen. 16) Zur festen Begründung des Vereins wird ein eiserner Fonds gestiftet. Diesem fallen zu: a) die Eintrittsgelder (§. 25. 1At. a) 5 b) alle Geschenke und letztwillige Zuwendungen, und zwar A. von fünfzig Thaler und darunter, wenn sie ausdrücklich für denselben bestimmt sind; 6. über fünfzig Thaler, wenn nicht besondere Bestimmungen des Gebers daran geknüpft sind > C. die Ueberschüffe des vorletzten Jahres, insofern sie nicht zu den Bedürfnissen des letzten verwendet worden. 17) Die Zinsen des eisernen Fonds fallen der laufenden Kasse zu. 18) Die Kapitalien des eisernen Fonds werden in Staatspapieren, die dem Vorstande sicher erscheinen, oder in Hypotheken angelegt; der Vorstand wird nach feiner besten Einsicht dafür sorgen, daß die in dieser Rücksicht bestehenden gesetzlichen Vorschriften beobachtet werden. Die betreffenden Documcnte werden der Königlichen Bank in Verwahrung gegeben. Von den Kapitalien der laufenden Kasse, bleiben dem Kassi'rer zur augenblicklichen Verfügung, einhundert Thaler. Das klebrige wird wach Bestimmung des Vorstandes sicher angelegr, die Dokumente hierüber werden vom Direktor asservirt. Die Coupons sämmtticher dem Verein gehörigen Staatspapiere hat der Kassirer bei sich zu verwahren. Viertes Kapitel. Konten Mitgliedern des V e re i ns. 19) Mitglied ist jeder, der den statutenmäßigen Beitrag zahlt., 20) Wer in den Verein einzutreten wünscht, veranlaßt entweder selbst, oder durch ein Mitglied des Vorstandes, daß der Kassirer seinen Beitrag einzieht. Der Eintritt eines Mitgliedes wird von dem Anfänge des halben Lahres, in welchem dasselbe eingetreten ist, angerechnet. 21) Wer seinen für ein ganzes Jahr rückständigen Beitrag auf eine Mahnung des Kassirers nicht berichtigt, hat aufgehört Mitglied zu sein, ist zur Zahlung des restirendm Beitrags aber verpflichtet. , 22) Freiwilliger Austritt kann mit dem Ablause eines jeden 'Jahres stattfmden, wenn solcher mindestens drei Monate vorher dem Kassirer schriftlich angezeigt worden ist. 23) Ein ausscheidendes Mitglied kann von dem Vermögen des Vereins nichts, und selbst dasjenige nicht verlangen, was es bei seinem Eintritte oder sonst durch Beiträge und Zuwendungen zur Ausführung des Zweckes oder zur Vermehrung des Vermögens gegeben har. 24) Die im ersten Jahre seines Bestehens in dm Verem eintretenden Mitglieder verpflichten sich hierdurch zu einer Theilnahme von mindestens zwei Jahren. 25) Jedes Mitglied ist verpflichtet: 1) zu dem statutenmäßigen Beitrage, bestehend a) in Thlr. Eintrittsgeld, und b) in einem jährlichen Beitrage von fünf' Thalern, in halbjährlichen Pränumerations-Zahlungen; 2) zur Uebernahme eines jeden, vom gesammten Vereine, oder vom Vorstande ihm übertragenen, Amtes oder Commissioriums, falls nicht erhebliche Gründe für die Ablehnung gegeben werden. - 26) Folgendes sind die Rechte der Mitglieder: Ein jedes Mitglied a) ist wahlfähig und, wählbar; b) hat Antheil an der durch das Loos zu bestimmenden jährlichen Vertheilung von Büchern, oder Kunstwerken; c) kann Bücher, welche der Verein in mehr als einem Exemplar besitzt, zum Kostenpreise von demselben erwerben; 6) kann die Bibliothek des Vereins, nach den eingeführten Vorschriften benutzen; e) kann fordern, daß seine etwanigen Vorschläge zu Preisausgaben der Commission überwiesen werden. Fünftes Kapitel. Verwaltung. 27) Die Leitung der Angelegenheiten des Vereins steht unter einem Vorstand von fünfzehn Mitgliedern. 28) Der Vorstand hat die Vollmacht, in allen Angelegenheiten des Vereins rechtsgültig für den Verein, ohne Rückfrage an den letzter», in Gemäßheit der in diesem Statut enthaltenen Bestimmungen, zu beschließen. Zum Ressort desselben gehört die gesummte Verwaltung des Vereins. Jede dahin gehörige Erklärung braucht jedoch nur von neun Mitgliedern des Vorstandes abgegeben zu werden, um rechtsgültig zu fein, 29) Der Vorstand ernennt aus seiner Mitte jährlich: 1) einen Direktor, 2) einen Protokollführer, 3) einen'Sekretair für die Correspondenz, 4) einen Kassirer, 5) einen Kässenkontrolleur, 6) einen Bibliothekar und Archivar, 7) bis 15) neun Assessoren. ‘ -

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