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Der Orient · 1841-05-29 · Heft 22 (29.5.1841) · p. Seite 176

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Journal
Der Orient
Volume
2 (1841)
Issue
Heft 22 (29.5.1841)
Article
Der Cultur-Verein in Berlin und seine Statuten
Date
1841-05-29
Page
Seite 176 (sequence 3)
Language
German
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- 176 — 30) Die Funktionen des Direktors sind: 1) die. Sitzungen ' anzuberaumen und in demselben den Vorsitz zu haben; 2) die eingehenden Briefe und Arbeiten m Empfang zu nehmen, über dieselben ein Journal zu führen, und sie in der nächsten Sitzung dem Vorstande vorzulegen; 3) alle vom Vorstand ausgehenden Schriften und Kassenmandate zu unterschreiben; 4) die in 4. 7. 8. bestimmten Commissionen zu wählen; 5) die Dokumente über die Gelder der laufenden Kasse zu afferviren (18). ' 31) Dem Protokollführer liegt es ob: 1) während d<r Sitzungen über alle in denselben vorkommenden Gegenstände, so wie über die Berathungen selbst, ein ausführliches Protokoll zu führen; 2) die Kassenmandate mit zu unterschreiben. 32) Der Sekretär für die Correspondenz hat alle vom Vorstand ausgehenden Schreiben abzufassen, und nachdem der Direktor dieselben unterschrieben, mit zu unterschreiben und zu befördern. ' 33) Der Kassirer unterzeichnet die Quittungen über die Einnahmen; macht alle Ausgaben gegen Mandate, die vom Direktor, dem Protokollführer und dem Kassencontrolleur unterschrieben sind; führt die Bücher über Einnahmen und Ausgaben und legt jährlich dem Vorstand Rechnung ab. 34) Der Kasscnkontrolleur'hat alle -Beitrags - Quittungen auszufertigen, diese sowohl als die Kassenmandate zu kontrasigniren, und die betreffenden Bücher hierüber zu führen. 35) Der Bibliothekar verwaltet die Bibliothek, führt die Kataloge derselben, und hat mit Zuziehung zweier Mitglieder des Vorstandes, die dieser'jährlich damit beauftragt, nach Maßgabe des dafür festgestellten Etats, die Auswahl und Besorgung der für die Bibliothek unzukaufenden Bücher, so wie der zur Vertheilung zu bestimmenden Gegenstände. Ueber letztere muß er vor deren Ankauf jedoch dem Vorstande berichten. Wöchentlich in einer zu bestimmenden Zeit, während welcher die neuen literarischen Acquisirionen des. Vereins zur Ansicht der Mitglieder vier Wochen lang ausliegen, wird der Bibliothekar oder .einer der Assessoren im Local der Bibliothek anwesend sein, und gegen Empfangschein die verlangten Bücher ausgeben. Der . Bibliothekar sorgt ferner für die Anordnung und Aufbewahrung des Vereins-2lrchws. 36) Die Assessoren sind verpflichtet an den Sitzungen des Vorstandes Lheil zu nehmen. Der Vorstand bestimmt aus den Assessoren ein für alle Mal den Stellvertreter des Direktors, und je für einzelne Verhinderungsfälle die Stellvertreter der übrigen Beamten. 37) Ein Assessor, den der Direktor damit beauftragt, führt die Liste der Mitglieder. 38) Jedes Mitglied des Vorstandes ist verpflichtet, alle von Seiten des Direktors ihm übertragenen statutenmäßigen Commissionen zu übernehmen. 39) Mindestens einmal jeden Monat muß eine Sitzung des Vorstandes, und zwar, in einem eignen dazu bestimmten Lokal stattsinden. 40) Zu einer beschlußfähigen Sitzung sind, mindestens neun Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; jedoch darf diese Mehrheit nicht unter sechs Stimmen sein. Bei . Gleichheit der Stimmen entscheidet sie des Direktors. * 41) Nicht'etatsmäßige Ausgaben unter zehn Thalern kann der Direktor mir Zuziehung des Protokollführers und des Kassenkontrolleürs verfügen; allem die von zehn Thalern und darüber, dürfen nur in Folge von Beschlüssen des Vorstandes geschehen. 42) Die ersten funfzehn Vorstands-Mitglieder werden durch die freie Wahl, an.welcher sämmtliche Mitglieder des V.veiiis Lheil nehmen, eingesetzt, und bleiben zwei Jahre im. Amte. Rach Ablauf dieser Zeit scheiden jährlich fünf Mitglieder anö dem Vorstande ans, anfangs durchs Loos, dann aber nach Anciemütät. Jedes ausscheidende Mitglied kann wieder gewühlt werden. Vacanzen , die während dieser Zeit eintreten, werden interimistisch aus denjenigen ersetzt, welche bei der letzten Wahl resp. die meisten Stimmen hatten. 43) Die jährlich stattsindende Generalversammlung wird durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht, und werden die in Berlin anwesenden Mitglieder acht Lage zuvor dazu eingeladen, wobei sie zugleich die Stimmzettel zugesandt erhalten. 44) In dieser Versammlung a) stattet der Direktor über die Wirksamkeit des Vereins im. verflossenen Jahre einen ausführlichen Bericht ab. b) Findet die Wahl der aus dem Vorstände ausscheidenden Beamten, und zwar durch Stimmzettel statt, auf denen je drei Kandidaten für jedes neu zu besitzende Amt vermerkt sind. Das' Mitglied hat zwei Dritlheile der Namen auf jedem dieser Zettel zu durchstreichen, und mrc die Namen derjenigen offen zu lassen, für deren Wahl es sich entscheidet. Diese Stimmzettel werden dem Vorstande eingeschickt oder in die Versammlung mitgebracht. Zwei Assessoren nebst drei aus der Versammlung durchs Loos zu wählenden Mitgliedern protokolliren das Ergebnrß des Wahlakts, e) Geschieht die jährliche Vertheilung von Büchern und Kunstwerken durch das Loos. Die zu der Versammlung erscheinenden Mitglieder können ohne Rücksicht auf ihre Anzahl einen' gültigen Beschluß fassen. 45) Eine Abschrift des Wahlprotokolls ist von dem Vorstande bei der Vorgesetzten Behörde einzureichen. Sechstes Kapitel. Aerrderungen in den Statuten. 46) Bei allen in den Statuten nicht vorhergesehenen.Fallen, wählt der Vorstand zwanzig Vereinsmitglieder, aus denen zehn durchs Loos gezogen, zu den Berathungen hinzutrettn, und mit dem Vorstande eine Commission von Fünfundzwanzig bilden, welche über den fraglichen Fall mit absoluter Stimmen-Mehrheit entscheidet. 47) Wenn die Abänderung irgend einer statutenmäßigen Bestimmung dem Vorstande nöthig erscheint, so entscheidet darüber eine nach §. -46 gebildete Commission von Fünfundzwanzig mit einer Mehrheit von § der Stimmenden, und sind die getroffenen Abänderungen ebenfalls der Behörde anzuzeigen. 48) Diese Commission ist indessen nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, welche den Besiimmnngen des ersten so wie des sechsten Kapitels dieser Statuten zuwiderlaufen. ,49) Nach Ablauf von drei Jahren hat eine Commission von Fünfundzwanzig die Revision der Statuten Vorzunehmen. Ueber das Ergebniß wird in der Generalversammlung Bericht abgestattet. 50) Sollten Verhältnisse eintreten, unter denen dem Vorstande die Wirksamkeit des Vereins entweder überflüssig oder unmöglich erscheint, so kann derselbe die Auflösung des Vereins beantragen, eine-solche jedoch nur von der GcneralversarmAlung durch eine Mehrheit von ch der Stimmenden beschlossen werden. Der eiserne Fonds wird alsdann zur Begründung oder Erweiterung eines für die Juden zeitgemäßen, nützlichen Instituts, nach Bestimmung derselben Generalversammlung, verwandt. Verlag von C. L. Fritzsche» Druck von I. H. Nagel.

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