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Der Orient · 1841-03-27 · 13 (27.3.1841) · p. Spalte 181-182

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Journal
Der Orient
Volume
1841
Issue
13 (27.3.1841)
Article
Ueber jüdische Kirche und jüdisches Kirchenrecht
Date
1841-03-27
Page
Spalte 181-182 (sequence 3)
Language
German
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181 182 Dr. Wolfgang Wessely: Ueber jüdische Kirche mb jüdisches Kirchenrecht. rer oder geringerer Ausdehnung verfassungsmäßige Duldung 2). Wo das eine oder das andere statt findet, da ist in der jüdischen Kirche der Charakter/juristischer Persönlichkeit anerkannt, es muffen ihr daher auch sowohl jene Rechte zustehen, die jede im Staate recipirte Corporation nach rechtsphilosophischen Principien in Anspruch nimmt, als auch die ihr kraft besonderer Concessionen und Privilegien vom Staate eingeräumt sind. Der Umfang dieser Rechte ist freilich nicht überall gleich; es kann aber, wenn er auch noch so klein ist, doch jedenfalls von einer dem Staate gegenüber der Kirche zustehenden Berechtigung die Rede sein. — Ist die Zulässigkeit der jüdischen Kirche aber einmal im Staate anerkannt, so tritt sie als solche in ein Coexsistenzialverhaltniß mit dm übrigen bestehenden kirchlichen Vereinen, aus welchem, schon der Natur der Sache gemäß, gewisse Rechte und Verbindlichkeiten folgen, abgesehen von positiven Staatsgesetzen, die in dieser Beziehung einen limitirenden oder erweiternden Einfluß haben können. Noch grundloser aber ist die Behauptung, die jedes Rechtsvechältniß innerhalb der jüdischen Kirche in Abrede stellt. Ist auch die jüdische Kirche keine vertragsmäßige Gesellschaft, in der das Wechselverhältniß der einzelnen Gesellschaftsglieder rechtlich geordnet ist, so ist sie doch eine Gesammtheit mit dem Charakter juristischer Persönlichkeit, deren gemeinsame Thätigkeit auf etwas Aeußeres gerichtet ist, und die schon deßhalb sich einer gewissen Ordnung unterwerfen muß, wenn sie nicht gleich in sich zerfallen soll. Alles kirchliche Leben manifestirt sich zunächst erstlich in der Lehre, als der Trägerin der gemeinsamen Ueberzeugung; zweitens in dem gemeinsamen Gottesdienste. Soll daher das kirchliche Leben gefördert werden, so müssen für beide gewisse Anstalten und Einrichtungen getroffen werden, durch welche die Kräfte, die das Ganze tragen und fortbewegen, sich nicht hemmend selbst aufheben und zerstören; es muß eine Kirchenördnung geben. Schon dem-ursprünglichen jüdischen Gottesdienste mit seinem Priester- und Levitenstand lag' eine gewisse, den damaligen Verhältnissen entsprechende Ordnung zu Grunde; aber bei der in der jüdischen Verfassung gelegenen eigenthümlichen Verschmelzung kirchlicher und weltlicher Elemente, konnte sich keine selbstständige, ausschließlich das kirchliche Leben ganz durchgreifende Kirchenordnung ausbilden. Erst nach dem Exil, als das immer mehr und mehr schwindende politische Leben dem, durch den Einfluß des Esra und der von ihm gegründeten Synagoga magna, sich entwickelnden kirchlichen Leben mehr Raum gestattete, als in den einzelnen Gemeinden der Synagogatgotlesdienst zu seinen man- 2) Wie dieses in vielen Provinzen des österreichischen Kaiserstaates der Fall ist. cherlei Funktionen eigene Synagogendiener und Beamten nöthig machte und durch das, das ganze jüdische Leben absorbirende Gesetzstudium, innerhalb des Judenthums ein eigener, als kirchliche Autorität sich geltend machender Gelehrtenstand ausbildete, mußte für die neuen kirchlichen Verhältnisse auch eine neue Ordnung ins Leben treten, deren Aufgabe es war, die religiöse Gemeinschaft um so fester zu knüpfen und zu erhalten, je mehr in den sie umgebenden feindlichen Elementen die auflösenden Einflüsse Zunahmen, und ihre Existenz gefährdeten. Ein anderer Umstand, der auf die Consolidirung und bessern Gestaltung der jüdisch-kirchlichen Verhältnisse, so wie auf die größere Ausdehnung der Kirchendisciplin, nicht ohne wichtigen Einfluß blieb, war, daß mehre Verhältnisse und Institute, die während der Integrität des jüdischen Staates einen weltlichen Charakter hatten, nunmehr in das Gebiet des kirchlichen Lebens gezogen wurden. So wurde die Beschneidung, die früher ein mehr nationales Abzeichen war, zum kirchlichen Symbol; wodurch das schon beginnende Leben des Neugeborenen der jüdisch-kirchlichen Einwirkung unterworfen wurde. Ebenso wurde der jüdischen Kirche auf die Ehe, die früher, wie es scheint, ein bloß bürgerlicher Akt und von keiner religiösen Zeremonie begleitet war, ein Einfluß eingeräumh und dieselbe durch, den heiligenden Akt der Trauung eine kirchliche Angelegenheit. Ueberhaupt alle Gesetze, die ehemals auf bürgerliche Verhältnisse sich bezogen, mußten, in wie fern ihre Derogation nicht schon mit der Auflösung des Staates bedingt war, wenn sie fernere Geltung für sich in Anspruch nahmen, die Natur kirchlicher Gesetze annehmen. Eben darin liegt auch der Grund, warum das jüdisch-kirchliche Wesen ungleich mehr an Umfang gewinnen mußte, als jede andere Kirche. Jede Verbindlichkeit, die das Judenthum, abgesehen von den weltlichen Gesetzen des Staates,, in sich anerkannte, konnte zu ihrer Sanction sich nur auf ein kirchliches Gesetz berufen', da das Judenthum nur als kirchlicher, nicht aber als politischer Körper eine Autonomie für sich in Anspruch nehmendurste. So bildete sich rm Judenthume eine auf Offenbarung basi'rte rechtliche Ordnung und Disciplin aus, die sowohl hinsichtlich ihrer historischen Entwicklung, als auch dessen, was vermöge derselben als recht gilt, Gegen stand einer wissenschaftlichen Behandlung werden und in das Gebiet des jüdischen Kicchenrechts ausgenommen werden .könnte. Bei einer solchen Ausdehnung des jüdisch-kirchenrecht- Uchen Gebietes .würde dasselbe das ganze jetzt geltende jüdische Gesetz, daher nicht nur das ganze jüdische Ritual- und Cecemonialgesetz, sondern auch das -bürgerliche und peinliche Recht der Juden umfassen. Dessenungeachtet erleidet der jüdisch -kirchenrechtliche Stoff eine bedeutende Beschränkung, und ein großer Theil desselben muß gleich anfangs ausgeschieden werden. Wir unterscheiden mmlich zwischen einer kirchlichen und 13*

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