Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1841
- Issue
- 13 (27.3.1841)
- Article
- Ueber jüdische Kirche und jüdisches Kirchenrecht
- Date
- 1841-03-27
- Page
- Spalte 179-180 (sequence 2)
- Language
- German
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179 Dr. Wolfgang Wessely: Ueber jüdische Kirche und jüdisches Kirchenrecht. 180 lastinischen Zeit der Zerstreuung der kirchliche Charakter, nicht abgesprochen werden. Mit dem Erlöschen des jüdischen Staates hörte wohl das politische Leben der Juden auf, aber das religiöse Leben derselben ward, wie sich geschichtlich Nachweisen läßt, ein desto innigeres, jemehr jedes andere charakteristische Merkmal ihrer frühem Selbstständigkeit und Nationalität verschwunden war. Das einzige Band ideeller Vereinigung trotz aller Zerstreuung war die Gemeinschaft des Glaubens und des auf dem gemeinsamen Glauben gegründeten religiösen Lebens. Welche andere Benennung könnten wir nun der Gesammtheit derjüdischen Glaubensgenossen, in wir fern sich solche durch gemeinsamen Glauben und Gottesdienst als religiöse Gesammtheit darstellt, sonst geben, wenn nicht die einer Kirche? Die Natur einer Gesellschaft ist, nach dm Merkmalen ihres Entstehens und Seins, von den mit kirchlichem Leben bestehenden religiösen Vereinen so verschieden, daß die Benennung Religionsgesellschaft auf keinen derselben, am allerwenigsten aber auf die religiöse Gesammtheit des Judenthums anwendbar ist. Denn gerade das einer jeden kirchlichen Verbindung wesentliche Merkmal einer bleibenden Gesammtheit, die weil sie nicht aufconventionellem Wege entstanden, sondern aus 'dem religiösen Bewußtsein hervorgegangen ist, auch nicht auf conventionellem Wege aufgelöst werden kann, sondern so lange, als das religiöse Bewußtsein fortlebt, ist der jüdisch religiösen Gesammtheit mehr als jeder andern eigen, und die hohe Kraft ihres kirchlichen Lebens zeigt sich bei ihr, die in keinem weitern weltlichen Bande einen Stütz- und Einigungspunkt findet, weit hervorstechender, als bei jenen Religionen, die als herrschende, in der Staatsgewalt selbst fest gegründet sind. Man hat in neuerer Zeit häufig das Wort „Synagoge", als einem der Kirche ganz entsprechen sollenden, gebraucht, und analogerweise im Zudenthume von der Synagoge, wie im Christenthum, von der Kirche gesprochen» Allein der Gebrauch des Wortes „Synagoge", in der Bedeutung der Gesammtpersönlichkeit der Bekenner des jüdischen Glaubens, läßt sich nirgends Nachweisen. Die Septuaginta, die dieses Wort öfters gebraucht, und in demselben gewöhnlich den entsprechenden Ausdruck für das hebräische iTlj£ findet, versteht immer nur darunter eine Vereinigung zu einem bestimmten Zweck, und die. in den nmtestamentlichen Büchern, fo'töifc kn den Schriften der spätem Kirchenväter, wird dieser Ausdruck Pwmiscue, sowohl für die. Versammlung überhaupt, ais auch für den zu gottesdienstlichen Vercichiungen bestimmten Ort,, gebraucht. Ein zweiter Einwurf gegen die Objektivität eines jüdischen Kirchenrechts als selbstständige Disciptin, dem wir zu begegnen Haben, ist folgender: Wenn man auch dem Zudenthume als einer religiösen Gesammtheit einen kirchlichen Charakter einräumen muß, so könne man doch nicht von einem jüdischen Kirchenrechte sprechen , weil die jüdische-Kirche als ecclesia pressa eigentlich keine Rechte habe. Sie habe als solche keine äußeren Rechte, denn in Beziehung auf ihre Berechtigung dem Staate gegenüber wurde sie in vielen Staaten als religio reprobaia erklärt, und ihr daher jedes Recht verweigert. Aber selbst da, wo sie zugelassen wurde, sei ihr kirchliches Leben auf so enge Grenzen eingeschränkt, daß von einem Rechte dem Staate gegenüber, oder von einem rechtlichen Verhältnisse gegen die andern kirchlichen Vereine, denen das religionis exeicitiuru verfassungsmäßig gesichert ist, füglich keine Rede sein.könne. Ebenso wenig, behauptet man weiter, könne von einem rechtlichen Verhältnisse innerhalb der jüdischen Kirche die Rede sein, weil im Zudenthume sich me ein solches hierarchisches System in seiner Ueber- und Unterordnung ausgebildet hat, noch sich ausbilden konnte, wie solches im Christenthume der Fall war. Das Judenthum weiß nichts von einer geistlichen Seelsorge, daher in ihm kein eigener Priesterstand für die Verwaltung derselben auskommen konnte; es kennt daher auch nicht den Unterschied zwischen Kleriker und Layen, — Geistliche und Weltliche —, so wie die mannigfachen Abstufungen der einzelnen Würdenträger und die darauf gegründete Klerökratie. — Dagegen bemerken wir: Wir könnten in der That diesen Einwucs nicht .ablehnen, wenn die Behauptung, daß die jüdische Kirche keine Rechte habe, sich nicht bei näherer Untersuchung als übertrieben und unwahr heraussiellte. Man verwechselt bei jener Behauptung offenbar die Existenz des Rechtes mit der Geltendmachung desselben. Oie jüdische Kirche hat als eine Gesammtheit mit dem Charakter juristischer Persönlichkeit, so wie jede andere Kirche, ihre Rechte an sich und leitet sie eben so wenig, wie jede andere Kirche, vom Staate ab; sie hat sie unabhängig vom Staate durch Vernunft und Religion. Der Staat kann solche anerkennen oder nicht; im ersten Falle ist es seine Aufgabe, jene Rechte zu schützen und in Wirkung zu setzen; im letztern Falle aber, kann die Kirche ihre Rechte innerhalb des Staates zwar nicht geltend machen, es fehlt ihr also nur die. äußere Bedingung zur Ausübung derselben, aber ihre Rechte an sich werden nicht aufgehoben. In jenen Staaten daher, in welchen die jüdische Kirche-entweder gesetzlich ausgeschlossen, oder ihre Existenz vom Staate kgnorirt wird, kann freilich von einem rechtlichen Verhältnisse derselben gegen den Staat keine Rede sein; aber in dem bei weiten großem Theit der europäischen Staaten hat insbesondere in neuerer Zeit die jüdische Kirche eine rechtliche Gestaltung erhalten, und ist entweder, gleich den übrigen Kirchen, förmlich anerkannt worden ^), oder sie genießt eine in größe- 1) Namentlich m Würtemberg, Baden, Hessen-Kassel.