Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1841
- Issue
- 13 (27.3.1841)
- Article
- Ueber jüdische Kirche und jüdisches Kirchenrecht
- Date
- 1841-03-27
- Page
- Spalte 183-184 (sequence 4)
- Language
- German
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183 184 Dr. Wolfgang Wessely: Ueber jüdische Kirche und jüdisches Kirchenrecht. einem kirchenrechtlich m Gesetze. Das jüdische' Ritual- und Eeremonialgesetz hat wohl kirchliches Ansehen, aber es ist als ein blos kirchliches Gesetz noch kein kirchenrechtliches Gesetz. Denn Objekt des Kirchenrechtes kann nur dasjenige werden, welches die Grundlage eines Rechtsverhältnisses ist, oder werden kann. Das Ceremonial- und Ritualgesetz als solches, erzeugt nur eine innere Verpflichtung für dm Einzelnen, es berührt aber nicht das äußere Rechtsgebiet der jüdisch-kirchlichen Mitglieder. Aber auch das bürgerliche und Peinliche Recht der Juden, wiewohl dasselbe Rechtsverhaltniß zum Gegenstände hat/ und seine Bestimmungen hierüber' als Gesetze der Kirche in einem gewissen Sinne Kirchenrechtsgesetze sind, muß doch aus dem Gebiete des' jüdischen Kirchenrechts ausgeschieden werden, und zwar aus doppelten Gründen. Einmal wäre die Aufnahme des jüdischen Civil- und Criminalrechts in das Gebiet .des Kirchenrechts ohne allen praktischen Nutzen, da in dieser Beziehung jede Autonomie der Juden aufgehört hat, und ihre bürgerlichen und staatsrechtlichen Verhältnisse in ihrer Beurtheilung den Gesetzen des jedesmaligen Staates unterworfen sind. Andrerseits würde das Kicchenrecht im Allgemeinen, um es von andern verwandten Wissenschaften strenge zu scheiden, auf ein bestimmtes Objekt angewiesen, und dem Gebiete desselben blos die, Rechte und Pflichten der kirchlichen Mitglieder gegen die Kirche, so wie ihr kirchliches Verhältnis unter sich und dem Staate gegenüber zugewiesen. 2) Das jüdische Civil- und Criminalrecht hat wohl Rechtsverhältnisse, aber keine kirchenrechtliche Verhältnisse zum Gegenstände. Dasselbe muß daher von einem jüdischen Kirchmrecht ausgeschieden werden. Das schwächste Argument gegen die Objektivität eines jüdischen Kirchenrechts ist nun dasjenige, welches aus dem Mangel einer eigentlichen Kirchengewalt im Judenlhume hergenommen ist. Das Recht, sagt man, ist seiner Natur nach etwas Erzwingbaces und setzt zu seiner "Geltendmachung eine Gewalt voraus, der die Realisicung des Rechtes den Remitanten gegenüber zukommt. Eine solche Kirchengewalt liegt wohl in dem Begriffe einer Herrschenden Kirche, der jüdischen Kirche aber als solcher ist nirgends eine Zwangsgewalt eingerauwt. Dagegen muß nun bemerkt werden: Nimmt man das Wort „Kirchengewalt" in analoger Bedeutung mit Staatsgewalt, und versteht darunter eine der Kirche, unabhängig, vom Staate, zustchende selbstständige Zwangsgewalt, so ist es wahr, daß der jüdischen Kirche eine solche Gewalt nicht zusteht, und seit ihrer durch die Trennung vom Staate gewonnene Selbstständigkeit-auch nie zuge¬ 3) Frey's kritischer Commentar über das Kirchenrecht, 1 LH. 86, kommen ist. Aber eine Kirchengewalt in solchem Sinne dürfte kaum noch eine andere selbst herrschende Kirche m Anspruch nehmen wollen. Die Kirchengewalt, Wieste allen andern unter dem Schutze des Staates bestehenden kirchlichen Vereinen zukommt, kann befehlend, verbietend, strafend nur auf die sich ihr freiwillig Unterwerfenden einwirken. Eine Kirchengewalt in diesem Umfange kann auch in .der jüdischen Kirche nicht negirt werden, wenn auch solche in der Ausübung nach der. Natur des der jüdischen Kirche zu Grunde liegenden Glaubens, als auch nach der ihr zu statten kommenden größeren oder geringem politischen Gunst, manche Modisicationen erleiden, und einen von der Gewalt der übrigen Kirchen differirenden Charakter annehmen wird. Eine größere Ausdehnung der Kirchengewalt kann freilich jeder unter der Staatsautoritat stehenden Kirche, folglich auch der jüdischen durch positive Gesetze eingeräumt werden. Je mehr der Staat die kirchlichen Interessen zum Gegenstand seiner Sorgfalt macht und sie unter Schutz und Gewähr stellt, . destomehr wird er sich veranlaßt fühlen, die kirchliche Gewalt durch die Staatsgewalt zu heben und zu fördern. Die Wechselwirkung zwischen Staat und Kirche ist eine so eigenthümliche, daß in dem Grade, als der Staat in einem geläuterten, und durch ein positives Glaubensbekenntniß geregelten kirchlichen Leben die heiligste Garantie für sein Interesse findet, in demselben Grade gewinnt auch jede vom Staate tolerine kirchliche Vereinigung, wenn der Staat sich nicht gleichgültig gegen sie verhält, sondern seine Theitnahme für dieselbe dadurch an den Tag legt, daß er den Kirchenbeamten, denen die Leitung der kirchlichen Angelegenheiten anvertraut ist, einen öffentlichen Charakter verleiht, und manche Gewissenspflicht'durch positive Gesetze zur Rechtspflicht erhebt. Dieser Schutz ist der'jüdischen Kirche in den meisten deutschen Ländern bald in größerem, bald in geringerem Grade zu Theil geworden. ’ Sie ist als eine rechtlich bestehende Anstalt von den meisten Staaten anerkannt worden, und darum ist es eine wichtige Aufgabe, die jetzt mehr als je auf ihre Lösung wartet: das jüdischkirchliche. Leben und seine Zustände zum Gegenstände wissenschaftlicher Forschung zu machen, und dem Bestehenden nicht nur seine historische Grundlage, sondern auch seine rechtliche Geltung, diese sei in einem jüdischkirchlichen Gesetze, oder in . einer Verfügung des Staates gegründet, nachzuweisen. Das Resultat würde ein erfreuliches sein, wie jedes das zum klaren Bewußtsein von Zuständen und Verhältnissen führt. ,