Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1841
- Issue
- 12 (20.3.1841)
- Article
- Ueber jüdische Kirche und jüdisches Kirchenrecht
- Date
- 1841-03-20
- Page
- Spalte 165-166 (sequence 3)
- Language
- German
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165 Dr. Wolfgang Wessely: Ueber jüdische Kirche und jüdisches Kirchenrecht. 166 zur Anschauung kam. Gerade in dem lebendigen Bewußtsein ihrer religiösen Gemeinschaft sollte die jüdische Staatsverfassung ihre Stütze und Festigkeit haben, daher auch MoseS und die spätem Propheten dieses Bewußtsein immer lebendig zu erhalten suchten, und daher kam es auch, däß in dem Grade als jenes Bewußtsein geschwächt wurde, auch das politische Band lockerer wurde und zerriß. Aber eben dieses eigenthümliche charakteristische Wesen, Las die religiöse Ge m einschafl von jeder andern ihr verwandten juristischen Vereinigung unterscheidet, mußte natürlich zu einer eigenchümlichen Bezeichnung einer solchen Verbindung führen. Der bezeichnende Ausdruck dafür hatte das Judenthum von jeher in dem „Bunde G o.t t e s" ntirrp-Q, öta&ijzi] zov hvqiqv, oder „Bunde" Ticiz* £%o%riv gefunden. Es bezeichnet dieses Wort ursprünglich das Bündniß, daß der religiösen Vereinigung mit Gott zu Grunde liegt, und in seiner tropischen Bedeutung, die religiöse Vereinigung selbst. Das Theilnehmen an derselben bezeichnet man durch den Ausdruck ND, thEQ%£L&ca iv öta^zT]? in das Bündniß eintreten 4 5) und später durch den Ausdruck rYHl6 D2Gn;>), in den Bund ausgenommen werden, sKzhjGia^aO'cu elg woraus dann später der abstrakte Begriff npju, £xzfo]6i<x zov l6qai]l, für die religiöse Gesammtheit der Juden entstanden ist. Dieselbe Bezeichnungsweise tritt uns im Christenthume wieder entgegnen. Für das durch die Vermittlung Jesu begründete Bündniß finden wir wieder den Ausdruck „Bund" und zwar „neuen Bund" naivi] ätaabfH')? zum Unterschied vom alten mit Israel geschlossenen Bunde, und die durch Christus gegründete religiöse Vereinigung wird ebenfalls durch £zz\<q$ia und nur im Gegensätze zu der szzhpia zov Igqc(i]1 durch £zzh]aia iqigzov bezeichnet, dem nun das deutsche „Kirche" entspricht. „Kirche", ezzh]Gia, ist daher die ursprüngliche und charakteristische Bezeichnung sowohl für die jüdische als christliche religiöse Vereinigung, so wie man unter derselben jetzt überhaupt jede durch gemeinsames religiöses Bewußtsein hervorgecufem Vereinigung von Menschen verstehet, in deren Leben die gemeinsame religiöse Ueberzeugung in gemeinsamen gottesdienstlichen Handlungen sich kund gibt. Die Modalität jener Ueberzeugung ändert in dem Begriff der Kirche eben so wenig, als der größere oder geringere Umfang der ße constituirenden Vereinigung, oder die Act und Weise, auf welche das gemeinsame religiöse Bewußtsein sich kund giebt. Es kann demnach mehrere in ihrer Ueberzeugung von einander verschiedene Kirchen geben. Wir haben so den Begriff Kirche dem Judenrhume vindickrt; es bleibt nun noch übrig, die Objektivität eines jüdischen Kirchenrechts zu begründen und nachzuweisen. Der juristischen Beziehungen, in welche die jüdische Kirche als ein Verein vernünftiger Wesen, gleich einer jeden andern Kirche nach Außen hin tritt, wurde bereits früher erwähnt. Aber auch die Wirksamkeit derselben 1 mü) Innen ruft Rechtsverhältnisse hervorderen nähere Beleuchtung und Bestimmung das materielle Substrat eines Kirchenrechts liefert; denn das gemeinsame religiöse Bewußtsein, das in der jüdischen Kirche lebtäußert sich auch in gemeinsamen Handlungen, durch die jenes Bewußtsein in die Erscheinung tritt, und von außen her lebendig erhalten wird. Der Inbegriff jener in Gemeinschaft zu verübenden Handlungen bildet den äußerlichen Gottesdienst. In dem gemeinsamen Gottesdienst manifestst sich daher zunächst die Thätigkeit der jüdischen Kirche. Soll die Thätigkeit aber eine geordnete das kirchliche Leben wahrhaft fördernde seyn, so bedarf es der Gesetze und der Disciplin. Oie Handhabung der Letztern fordert wieder einerseits ihre eigenen Beamten und Diener, deren Berufung, Stellung und Thätigkeit ebenfalls an eine rechtliche Ordnung gebunden ist; andrerseits ein gewisses Kirchen-Vermögen, aus denen Die Kosten für die jüdisch-kirchliche Thätigkeit bestritten werden, dessen Verwaltung ebenfallsgesetzlich normirt sein muß. 4s- Der Inbegriff alles dessen, sowie der das jüdisch-kirchliche Leben betreffenden Gesetze und Anordnungen, durch welche die Rechte der jüdischen Kirche und ihrer Glieder in allen Verhältnissen bestimmt t^den, macht das jüdische Kirchenrecht aus.... Nun hat es zwar, im Judenrhume zu allen Zeiten eine gewisse kirchliche Disciplin und Ordnung gegeben; sie ward auch immer mehr erweitert und ausgebildet, jemehr das religiöse Leben sich nach Außen manifestirte und in Einrichtungen sich verkörperte. Jene Kirchen- Disciplin jedoch bildete während der Integrität des jüdischen Staatslebens keinen für sich bestehenden Kanon, keine selbstständige Quelle von Rechten und Pflichten, weil das Judenthum, wie das Alterchum überhaupt, bei der innigen Verbindung der religiösen und bürgerlichen Verfassungdie strenge Sonderung der Staats- und Kirchengesetze nicht kannte; ihre Kirchengesetze waren daher Staatsgesetze. Erst nach der Auflösung des jüdischen Staatesals das Judenthum das politische Leben eingebüßt hatte und deßhalb sich nur noch als religiöse Gemeinschaft geltend machen konnte, trat eigentlich das kirchliche Leben hervor, und was" als Staatsgesetz sich nicht mehr geltend machen durfte, erlangte wenigstens für sich die Autorität eines kirchlichen Gesetzes. Sämnttliche ursprünglich jüdische Vorschriften daher, die auf das jüdisch-kirchliche Leben sich beziehen, in wie weit sie heute noch anwendbar sind, bilden das ursprüngliche jüdischkirchliche Recht. Das jüdisch-kirchliche Leben aber hat, 12* 4) Chron. XV. 12. 5) Tractat Sabbat.