Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1841
- Issue
- 12 (20.3.1841)
- Article
- Ueber jüdische Kirche und jüdisches Kirchenrecht
- Date
- 1841-03-20
- Page
- Spalte 167-168 (sequence 4)
- Language
- German
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167 168 Dr. Wolfgang Wessely: UeLer jüdische Kirche und jüdisches Kirchenrecht. durch die politischen Verhältnisse der Staaten, in deren Gebieten den Juden Schutz und Duldung gestattet worden ist, nach dem großem oder geringem Maaße der ihnen gegönnten Freiheit, mannigfache Beschränkung erlitten, wodurch das ursprünglich jüdisch-kirchlicke Recht mannigfach durch die weltlichen Gesetze des Staates modifieirt worden ist. — ■ , * Denn auch diese, in wie fern sie durch ihren liwiti- ' renden Einfluß das jüdisch-kirchliche Leben berühren, machen einen wichtigen Theil des jüdischen Kirchenrechts aus. Was aus der Verbindung beider,. nemlich des ursprünglich jüdisch-kirchlichen und der das jüdisch-kirchliche Leben betreffenden politischen Gesetze als geltende. Norm für die jetzigen Verhältnisse sich herausstellt, bildet das heut geltende jüdische Kirchmrecht. — Gegen diese Deduktion und Begründung eines jüdischen Kirchenrechts werden manche Einwendungen erhoben, die uns veranlassen, auf die Frage noch naher emzugehen. Man wendet gewöhnlichem: Im Judenthume könne von einer jüdischen Kirche und daher auch von einem jüdischen Krrchenrechte durchaus keine Rede sein; denn im Judenthume gebe es eine Synagoge, es habe aber niemals daselbst eine Kirche gegeben^ Erst Christus habe eine Kirche gestiftet. Hierauf erwiedern wir: Es wird nicht in Abrede gestellt, daß Christus eine neue Kirche, die christliche, gestiftet -hat; daß es aber vor Christus keine kirchliche Gemeinschaft überhaupt, und namentlich keine jüdische Kirche gegeben habe, ist eine unbegründete.Behauptung, für die sich auch schwerlich ein Beweis fuhren ließ. Gesetzt aber, daß dieser Begriff dem Judenthume unbekannt gewesen wäre, so war ihm gewiß doch nur der Name,-nicht aber die Sache selbst fremd; denn ist man einmal darüber einverstanden, daß unter Kirche jede durch das gemeinsame religiöse Bewußtsein zum gemeinsamenGottesdienste hervorgerufene Vereinigung von Menschen verstanden wird, so ist nicht einzusehen, warum diese/ wenn auch erst spätere Benennung, nicht ebenso der religiösen Gesammtheit des Judenthums, wie der des Christenthums, zukommen sollte, da die eine wie die andere die kirchlichen Merkmale für sich hat. Durch die Adoption dieser Bezekchnungsweift im Judenthume verliert die christliche Kirche eben so wenig als die jüdische in dem ihr eigenthümlichen Wesm. An eineJdentisiärung beider ist, bei ihrer strengen Geschiedenheit von einander, nicht zu denken. — Um aber mit desto größerer Consequenz eine jüdische Kirche zu negiren, wird von einigen Juristen der Be- Begriff „Kirche" in ft engen Grenzen gefaßt, daß Kirche und christliche Kirche nothwendig als identisch zusammenfallen. So meint Puchta: zum Begriff einer Kirche gehöre nicht nur eine durch Offenbarung vermittelte religiöse Überzeugung, sondern auch die den kirchlichen Verein bildende religiöse Gesammtheit dürfe keine mit der politischen Verbindung inEins zusammenfallende nationale Verbindung seyn. Die Religion des jüdischen Volkes sey zwar eine geoffenbarte, aber die Offenbarung habe sich selbst die nationale Schranke gesetzt. Im jüdischen Volke, könne die religiöse und politische Verbindung nicht von einander getrennt. werden; es sey daher hier auch nicht zu einem beftndem religiösen von dem politischen verschiedenen Vereine gekommen. Erst das Christenthum habe jede nationale Schranke durchbrochen und in seinem Ursprünge sey es gleich zur Weltreligion bestimmt gewesen; daher auch nur das Christenthum, nicht aber das Judenthum auf den Charakter einer Kirche Anspruch machen könne.' So viel Wahrheit auch in diesem Argumente liegen mag, so wird doch die von uns ausgestellte Behauptung nicht wiederlegt. Vor allem muß die Willkührlichkeit der Begriffsbestimmung gerügt werden, der zufolge zwey unwesentliche Merkmale in dem Begriff Kirche ausgenommen worden sind. Nur wenn man von der Behauptung ausgeht, daß es blos eine Kirche und zwar die christliche, außer ihr aber keine andere gebe, muß man consequentmwcise zu jenem beschranktem Begriff von der Kirche gelangen. Es ist aber durchaus kein Grund, nur eine Kirche anzunehmen und die Benennung Kirche nicht auf eine jede nach den von uns angegebenen Merkmalen sich konstituiceude religiöse Verbindung zu übertragen. Aber selbst wenn man sich auch mit jenem von Puchta aufgestellten engem Begriffen von Kirche einverstanden erklärt, laßt sich doch immerhin die Annahme einer jüdischen Kirche rechtfertigen. Die Behauptung, die jüdische Religion sey eine nationale, und daher auch die daraus weiter gezogene Folgerung, daß sie nicht die Basis eines kirchlichen Vereines werden könne, ist unwahr. Es hängt diese Behauptung mit der von so vielen Theologen einseitig aufgefaßten und in ihrer Einseitigkeit sich fortgeerbten Meinung einer jüdischen Theokratie zusammen. (Fortsetzung und Beschluß folgt.) Heber das Arabische in Dr. G e r g e rs Preisschrift: Was hat Ntohammed aus dem Judenthume aufgeuommen? (Schluß.) S. 69/ Z. 13 u. 14/ stellt die Uebersetzung von Sur. 50, V. 29, die Worte mit allen bis-