Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1841
- Issue
- 12 (20.3.1841)
- Article
- Ueber jüdische Kirche und jüdisches Kirchenrecht
- Date
- 1841-03-20
- Page
- Spalte 163-164 (sequence 2)
- Language
- German
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163 184 Dr. Wolfgang Wessely: Ueber jüdische Kirche und jüdisches Kirchenrecht. einander üben, an den kirchlichen Angelegenheiten 'einer jeden Corifessi'on nehmen muß, stellen die Forderung noch dringender heraus, auch die juristische Seite jenes religiösen Gesammtlebens, das wir mit dem Begriffe „Judenthum" bezeichnen, näher zu untersuchen, um einerseits eine rechtliche Basis für seine Existenz zu erhalten, andrerseits aber um seine juristische Beziehung sowohl nach Außen,. das heißt zum Staate und zu den andern religiösen Gesammtheiten, mit rechtlicher Existenz, als nach Innen, das heißt die rechtlichen Verhältnisse der Mitglieder jener Gesammtheit zu einander, festzustellen.' Schon aus dem bisher Gesagten ergeben sich nicht unwichtige juristische Elemente für den Anbau eines jüdischen Kirchenrechts, wenn wir auch vorläufig von der eigenthümLichen Natur des jüdisch-kirchlichen Lebens so wie von der Natur seiner ihm eigenen Institute abstrahiren. Der Forderung einer strengen Wissenschaft können aber bloße Elemente nicht genügen: ihr ist es zunächst um die Construirung der Begriffe zu thun, dessen Objektivität sie nachzuweisen hat. Unsere Aufgabe sei es daher, den Begriff des jüdischen Kirchenrechtes positiv zu begründen. Es liegt in dem seiner Natur nach mystischen Wesen einer jeden Religion, die schon ihrem Worte nach eine Verbindung bedeutet, daß dieselbe auch zur äußern Verbindung ihrer Bekenner führt. Das religiöse Bewußtsein tritt als solches nie als ein vereinzeltes in einem'Jndividuum abgeschloffenes, sondern immer.als ein gemeinsames, eine größere oder geringere Gesammtheit durchdringendes, hervor. Eine Religion ohne eine Religionsgemeinschaft ist daher nicht denkbar. Aber eben durch die äußere Gemeinschaft, durch welche .dieReligion in die Erscheinung tritt, kommt sie zugleich auf das Gebiet des Rechtest welches, wie jedes Koexsistenzialverhattniß sinnlich vernünftiger Wesen, auch die religiöse Gemeinschaft der rechtlichen Beurtheilung unterwirft^) und deren Äußere Verhältnisse bestimmt. Die juristische Natur jener Gemeinschaft, durch welche das religiöse Bewußtsein sich mänifestirt, ist freilich von einer ganz eigrnthümlichen Art, und es giebt kein Rechtsverhaltniß, dem solche aceomodirt werden könnte. Sie ist nicht eine Religiorisgesellschafr, wofür man sie gewöhnlich genommen hat; denn zum Wesen einer Gesellschaft gehört ein Zweck, dessen sich die Gesellschaft mit Bestimmtheit bewußt ist, und um dessen Realisirung willen sie sich als solche constituirt. Dieser Zweck ist dann ein objektiver, von der Gesammtheit als solcher erstrebbacer; und die Erreichung desselben in seiner Totalität geht nur von der Gesammtthätigkeit aller Mitglieder aus. Jede Gesellschaft setzt ferner eine Gemeinschaft von Rechten und Verbindlichkeiten voraus; erst durch diese erscheinen die Genossen derselben als juristische Gesammtpersönlichkeit. Hingegen ist die religiöse Gemeinschaft nur eine nothwendige Folge des sich äußernden religiösen Bewußtseins, daher ein durch die Existenz der Religion nothwendig hervorgerufenes Verhältniß, welches erst mit seinem Erscheinen auf das äußere Rechtsgebiet eine juristische Natur annimmt. Wenn gleich auch ihre Thatigkeit auf die Förderung eines Zweckes, der in der Erhaltung oder Verbreitung des religiösen Glaubens und Lebens besteht, gerichtet ist, so ist sie doch nicht um jenes Zweckes willen entstanden; auch ist dieser Zweck selbst ein blos subjektiver, ein von jedem Einzelnen schon für sich erstrebter, obschon - mehrern Individuen gemeinsamer. Die Erreichung desselben in jener Totalität soll nicht durch die Totalität der Kräfte aller Glaubensgenossen, sondern eines jeden einzelnen Mitgliedes bewirkt werden. Jedem Mitgliede der religiösen Vereinigung ist dieselbe Aufgabe gegeben; jeder soll sie ganz lösen; die Bestrebungen des Einzelnen bilden daher keine sich ergänzenden Theile einer Gesammtthätigkeit. Aber selbst unter dem weitern Begriff einer Corporation laßt die religiöse Gemeinschaft sich nicht subsummiren; denn auch die Corporation ist ein erst auf dem Rechtsgebiete geschaffener Begriff, unter dem eine dauernde, unsterbliche innige V ereinigung mehrer einzelner Menschen zu einer größeren Gefammtpersönlichkeit, für -einen hohem unsterblichen Menschheitszweck, verstanden wird3). Hingegen ist die religiöse Gemeinschaft aus einer übernatürlichen Verbindung, aus dem Verhältniß des Menschen zu Gott und aus dem gemeinsamen Bewußtsein dieses Verhältnisses hervorgegangen. Sie ist keine stillschweigende oder ausdrücklich geschloffene Vereinigung, sondern eine durch den gemeinsamen Glauben nothwendig erfolgte Verbindung. — Auch die Gefamnttpersönlichkeit, die durch die Corporation entsteht, verdankt so wie bei der Gesellschaft ihre Existenz dem gemeinsamen Endzwecke; die der religiösen Gemeinschaft zukommende Persönlichkeit aber ist in dem gemeinsamen religiösen Bewußtsein gegründet. Noch weniger lassen sich andere Rechtsverhältnisse auf die religiöse Gemeinschaft übertragen. . Was von der Religion und der durch dieselbe hervorgerufenen religiösen Gemeinschaft überhaupt gilt, muß auch von jeder einzelnen Religion und jeder einzelnen religiösen Gemeinschaft und daher auch vom Judenthume und seiner Religion gelten. Auch das Jrrdenchum trat ursprünglich als eine durch gemeinsames religiöses Bewußtsein entstandene Gemeinschaft in die Erscheinung; es hat diesen Charakter nie aufgegeben, obwohl es'durch die innige Verschmelzung religiöser und politischer Elemente verweltlicht in einer eigentümlichen Staatsform 2) Das Kirchenrecht von Krug S. 21. 3) Welker in seinem Scaatslexikon, Art. Corporation.