Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1841
- Issue
- 12 (20.3.1841)
- Article
- Ueber jüdische Kirche und jüdisches Kirchenrecht
- Date
- 1841-03-20
- Page
- Spalte 161-162 (sequence 1)
- Language
- German
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Meraturblatt -es Orients. Berichte, Studien und Kritiken für Msche Geschichte und Literatur. JVs 12»_Leipzig, den 20. Marz 1841» Ueber jüdische Kirche und jüdisches Kirchenrecht. Die wissenschaftliche BeftimmunZ dieser beiden Begriffe. Von Dr. Wolfgang Wessely m Prag. — Prof. Fleischer: Ueber das Arabische iu Dr. Geigers Prrisschrift: Was hat Mohammed au§ dem Judenthume ausgenommen. — Orientalia, eine neue Sammlung für jüd. u. oriental. Literatur in Holland, v. Joynbolb R o ord a u. Weijers. Dr. Joseph Dernburg's Beitrag zur jüdischen AZterthumskunde. Das Pesach - Mahl. — Lit. Ankündigungen. U e b e r jüdische Kirche und jüdisches Kirchenrecht V 0 31 Wolfgans Wessely, Dr. der Rechte und der Philosophie, k. k. beeidetem Translator 9 in hebraicis u. öffentlichem Religionslehrer der Israeliten in Prag. Die Zelotypie mancher unserer Juristen geht so weit, daß sie es nicht einmal vertragen könnenwenn das Judenthum Benennungen christlicher Institute oder die Terminologie christlicher Wissenschaft auch für sich in Anspruch nimmt. So findet Puch La in seiner jüngst erschienenen Schrift sogar darin eine Verletzung des Begriffes Kirche, wenn von einem jüdischen KirchenrechL gesprochen wird. Ob wirklich hierin eine Profanirung des Begriffes liege, wollen wir billigerweise dem Urtheile christlicher Rechtgläubigkeit überlaffen. Uns ist es bei jeder Behauptung hier nur umdie wissenschaftliche Begründung derselben zu thun, und darum wollen wir die Frage: „ob es ein jüdisches Kirchenrecht gebe" zum Gegenstände genauerer Erörterung machen und die Gründe, für und wider, einer nahem Würdigung unterziehen. In unsrer Zeit wo die Wissenschaft des Judentums, sich selbst emancipirmd, in ihrer freien Entwicklung unaufhaltsam fortschreitet und nach allen Richtungen hin ihr Gebiet erweitert, kann die Erörterung einer Frage, welche die religiöse Gesammtheit des Judenthums auch in'juristischer Beziehung zum Gegenstand wissenschaftlicher Beachtung erheben will, nicht ohne Interesse fein. Wahr ist es, daß vielleicht noch vor einem halben Jahrhunderte die jüdische Orthodoxie, die in der strengen Geschiedenheit des Judenthums und in der Vermeidung aller Berührungen nach Außen ihr Wesen und Heil suchte, sich gegen eine solche Adoption christlicher Benennungen verwahrt haben würde. Damals aber ahnte man auch nichts von einer jüdischen Wissenschaft. Man lebte damals im guten Glauben; die.jüdisch-kirchlichen Verhältnisse nach Innen und Außen waren so wie die übrigen Zustande seit Jahrhunderten gegeben, und Niemand wagte sie anzutasten. In ihrem holM Alterthume lag ihre Autorität, irr ihrem Herkommen ihre Berechtigung; einen weitern Grund suchte man nicht. Erst in den letzten fünf Decenriien, als das Judenthum allmälig zum kLarern Bewußtsein seiner selbst zu gelangen ansing, als das Mangelhafte und Unbefriedigende seiner Zustande immer empfindlicher sich ihm ausdrängte, wurde Manches in Frage gestellt, wogegen sich früher kein Zweifel regte, und dem Bestehenden, das sich nicht legitimiren konnte, förmlich der Krieg angekündlgt. So mußte es denn natürlich kommen, daß manche- Fragen und Zweifel auch vor das weltliche Forum des Staates gebracht wurden, und die jüdisch-kirchlichen Verhältnisse, die in frühem Zeiten der rechtlichen Einwirkung des Staates ganz enlzogen waren, ein Gegenstand legislativer 'Beachtung, und sonach in ihrer rechtlichen Gestaltung und Beziehung auch ein Gegenstand wissenschaftlicher Debatte und Forschung wurden. Die in der Staatsidee gegründete hohe Aufgabe des Staates, jeder berechtigten Existenz den möglichsten Schutz zu leisten und das Interesse, welches der Staat, wegen seines innigen Zusammenhanges mit dem religiösen Leben und wegen des wichtigen Einflusses, den Staat und Religion auf 12 1) Recht der Kirche von P ach La.