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Der Orient · 1840-08-15 · Heft 33 (15.8.1840) · p. 254

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Journal
Der Orient
Volume
1 (1840)
Issue
Heft 33 (15.8.1840)
Article
Historisch-statischer Bericht über die Juden in Franken ...
Date
1840-08-15
Page
254 (sequence 3)
Language
German
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254 die Ausübung gewisser Professionen, z. B. Brauerei, Schenk- und Gastwirthfchasten den Israeliten nicht gestattet ist, und man wird schon daraus allein manche Erscheinung herleiten können, die den Fortschritten der israelitischen Bevölkerung Baierns hemmend in den Weg getreten ist. Die physische und moralische Kraft der Gemeinden muß dadurch nicht selten gelähmt erscheinen, und wo nun namentlich die Gewalt, von Pa- Lrimonialgerichtsherrschaften das Gesetz zu überwachen, seine Auslegung zu besorgen hat, so tritt nicht selten der Fall ein, daß die Bestimmungen des Gesetzes nur noch eine erschwerendere Modification erleiden. Daß dies nicht ohne Grund gesagt ist, ersieht man schon daraus, daß die meisten Auswanderungen nach Amerika aus den Gebieten der zahlreichen Standesherrn in Unterfranken erfolgt sind. Und leider muß die Geschichte der neuesten Zeit erwähnen, daß keine Hoffnung ist, dieser Erschwerungen und Hemmungen los und ledig zu werden, da vielmehr neue Bestimmungen auf die gewerbtreibende Klasse der Israeliten lastend sich gelegt haben. Man betrachte in dieser Beziehung das Ausschreiben des Landgerichtsbezirkes Neustadt, das alle Ortsvorsteher aufforderte, ein Verzeichniß der jüdischen Oekonomen und Handwerker einzureichen. Was war der Grund dieser Maßregel? —- Durch Allerhöchstes Rescript vom 30. Januar 1824 waren alle Oekonomen und Handwerker vom Receptions- und Schutzgelde befreit, und alle unmittelbare Nichtunterthanen rücksi'chtlich ihrer Abgaben den Christen gleichgestellt worden. Ein erhabenes Beispiel zur Nacheiferung der Standesherrschaften! Kraft eines Dekrets der köm'gl. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg vom Octbr. 1839 jedoch ward bestimmt, daß unter der Befreiung von der genannten Abgabe durchaus die üblichen Neujahrsgelder, Actuariats- und Extcagebühren nicht gemeint seien, und darum die Betreffenden zur Abführung dieser Gebühren anzuhalten wären. Und was hat es mit dieser Abgabe für einen Grund? Jene erwähnten Ncujahrsgelder verdanken ihr Entstehen einer Zeit, wo der Jude noch keine regelmäßige Steuern bezahlten, wo der Bezirksbeamte die Sporteln für sich bezog und der Jude durch eine mit dem Namen Neujahrsgeld belegte Abgabe die Revenuen jenes Beamten vermehren mußte. Diese Botengebühren sind das Trinkgeld, was der, jenes Neujahrsgeld einfammelnde, Amtsbote von jedem Israeliten für seinen Umgang zu fordern und zu bekommen hatte, und es soll nun wieder ins Leben treten, obgleich der Bote diese Gelder nicht mehr einzukassiren hat, obgleich der Jude seine Abgabe selbst zur betreffenden Einnahme bringen soll und muß. — Aber nicht allein der mechanische Broterwerb hat zur Zeit noch mancherlei Beschränkungen und Hemmnisse erfahren, sondern es haben sich diese Hemmungen auch zum Theil noch, wenn auch nur als vereinzelte Erscheinungen, wenn auch nicht als durchgreifende Maßregeln, ausgedehnt auf jenes Gebiet, wo der Geist die Herrschaft über die Geister führen soll. Wir wissen es alle, daß die baiersche Constitution den Bekennern des mosaischen Glaubens jeden Weg zum Staatsdienste versperrt. Diese Gesetzes-Bestimmung hat auch ihre anderweitigen Nachtheile geäußert. Sie hat auch auf die Landestheile ihren moralischen Einfluß geübt, die nicht unter dieser Verfassung und ihrer Beschränkung athmcten, wie z. B. die Pfalz. Sie hat auch hier die israelitischen Staatsdiener sehr rar gemacht, sie hat die Bevölkerung entwöhnt, daran zu glauben oder zu denken, daß den Israeliten gleiche Rechte mit den Christen zukommen, sie hat den Israeliten auch solche Wege vertreten, die nur, wie z. B. die Advocatur durch eine weitschichtige Auslegung, durch die man alles in dieses Bereich ziehen kann, als Staatsämter zu betrachten sind. Belege hierzu bietet die Geschichte der letzten Jahre. Es ist der Fall vorgekommen, daß ein israelitischer Rechtspraktkkant, der sein theoretisches Examen sehr gut bestanden hatte, darum anhielt, zum Acceß gelassen zu werden, wodurch ein solcher Praktikant das Recht der Supplikation um eine Advokatur erhält. Das zur Entscheidung über die Zulässigkeit angerufene Appellationsgericht fragte deshalb bei dem Justizministerium an, und erhielt nicht nur eine abschlägliche Antwort, sondern zugleich die Bemerkung, fernerweit Sr. Maj., den König, mit dergleichen Anfragen nicht weiter zu behelligen. Ein Unglück aber, wenn unsrer gelehrten Jugend diese Aussicht auf Sicherstellung ihres Lebens verschlossen wird! Das Studium der Medizin ist in Baiern bereits so überhäuft, daß die Regierung von Oberfranken die studierende Jugend von dem Zudrange zu dieser Branche der Wissenschaft warnen mußte, und auf dem Felde der jüdischen Theologie ist ebenfalls wenig zu erübrigen, denn es giebt bereits jetzt schon so viele Rabbinatscanditaten, daß die Besetzung aller Rabbknate in Baiern durch sie recht füglich erfolgen könnte. Wodurch sich aber nähren? Durch Schriftstellerei? Wer hat allemal Beruf dazu? Und ist dieser Erwerbszweig nicht so tausendfach beschrankt und an Ketten gelegt, daß sich nur mit Mühe etwas losringen laßt? Bei solcher Abneigung gegen das Hervortreten israelitischer Gelehrten aus ihrem engen Privatstübchen erblicken wir darum auch z. B. in den Rheinprovinzen nicht einen einzigen jüdischen Gelehrten, der ein öffentliches Amt bekleidete und das Ungewohnte der Erscheinung, Israeliten bei Staatsangelegenheiten wirksam zu sehen, hatte es selbst dahin gebracht, daß man hier und dort, wie z. B. in Kaiserslautern, der Meinung lebte, der Israelit sei sogar unfähig, an dem Wahlakte der Deputirten zur Ständeversammlung Theil zu nehmen. Solche Dinge aber schwächen den moralischen Fond, sie nützen die Elastizität der geistigen Kraft ab und kein Wunder, wenn wir unter solchen Verhältnissen bei einer regen und mangelhaften Gesetzgebung nur ein jähes Fortschreiten wahrnehmen. Anfänglich wußte sich der Israelit selbst nicht zurecht zu finden auf dem neuen Gebiete, und wir sehen mehrere Jahre nach 1813 fast keine bedeutende Wirkung der neuen Gesetzgebung. Rücksichtlich der Schulen dürste man nun gar nicht weit greifen, um auf das Wurzelübel zu stoßen, das alle zu erhoffenden Ergebnisse vergifte. Es war der Mangel einer Verordnung in Betreff des Religionsunterrichtes, in Betreff der den Juden als solchen am meisten am Herzen liegenden Angelegenheit; ferner der Mangel gesetzlicher Anforderungen an die Fähigkeit der Lehrer. Es blieb beim Alten. Die jüdischen Schulen verdienten nach wie vor kaum den Namen von Unterrichtsanstalten, christliche Schulen konnten aus vielerlei Rücksichten diesem Uebelftande nicht abhelfen, und wenn hier und dort wohlhabende Gemeinden ihr Schulwesen ordneten, so waren dies nur vereinzelte Beispiele, die den Nochsiand der übrigen israelitischen Bevölkerung erst recht fühlbar machten. -~ ' Auf ähnliche Weise stand es um das Rabbinatswesen. Jede Kreisregierung, ja jede Gemeinde, deutete das die Rabbinen und deren Befähigung betreffende Gesetz auf seine Weise. Nirgend war festgestellt, was man sich unter einem gelehrten Rabbinen zu denken hatte, am allerwenigsten fragte man nach seinen gemachten Studien; denn die Entscheidung seiner Fähigkeit oder Unfähigkeit lag in Händen, die darüber nicht zu urtheklen vermochten. Erst die Jahre 1826 — 1828 brachten für M ittel fra n ken in dieser Hinsicht reichen Gewinn und namentlich verdient es hier der Regierungs- und Consistorialrath von Wünsch, das ferner dankbar und mit Auszeichnung gedacht werde. Dieser edle Munn kämpfte rastlos gegen die

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