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Der Orient · 1840-04-18 · 16 (18.4.1840) · p. 243

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Journal
Der Orient
Volume
1840
Issue
16 (18.4.1840)
Article
Dine Schechita von Ahron ben-Elia dem Jüngeren
Date
1840-04-18
Page
243 (sequence 3)
Language
German
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245 Dine Schechita, v. Ahron den Elia, dem Jüngern. 246 gleich verstanden sein will motiviere Kürze); 3) wenn er einen andern Sinn, als den in den Worten liegenden, intendirt (h&£, allegorische Kurze). Die Sprache des Gesetzes muß deutlich sein, weil sie sonst dem Willen des Gesetzgebers und dem Zwecke des Gesetzes widerstreiten würde. Die Thora ist in sich klar; ihre Gebote und Verbote müssen also nach ihrem klaren Wortverstande. (*P'6j gefaßt werden. Nun ist zwar von Seiten des Gesetzempfangers ein vom Willen des Gesetzgebers abweichendes Verstandniß möglich; aber steht nur einmal das Princip der Selbstklarheit der Schrift fest, so werden die divergirenden Auslegungsweisen (4) O’OD) nur das weniger Wesentliche betreffen. Jede Auslegung aber, die der Wortsinn der Schrift (J7D&7D) nicht zulaßt, geschweige denn offenbarer Widerspruch gegen denselben, ist rnT}D. Das Gesetz des höchsten Gesetzgebers ist in sich selber zureichend -(p^DD); es bedarf nicht der tropischen Beweisthümer der Tradition, es weist selbst jede Iuthat aus das entschiedenste zurück. Die WDÜ 'Tiü/öb rQt>n ist ein von den Traditionären erfundenes Trug- und Schreck - Bilrn Was in der Thora geschrieben ist und was auf dem Wege der Demonstration oran fcpr1) und Induction C^pn daraus resultict, so wie das, was nach einstimmigem Ieugniß aller Israeliten in der Absicht des Gottgesandten lag (HJJ rp'w rpHa) und durch Kraft der Schrift PP) bestätigt wird, das ist Quelle und Grundlage der Religion. Der dritte dieser drei Faktoren des Glaubens und der Praxis heißt nttTV>ri ‘PDD (die häreditare Obliegenheit). Die Rabbaniten selbst gestehen in praxi die Unterschiedlichkeit des Wort- und Ueberlieferungssinnes ein. Nach dieser Feststellung der allgemeinen Principien der evidentia et sufficienlia Scripturae folgt das erste, zu dem speciellen Thema selbst übergehende Capitel. Die Nahrung des Menschen ist theils vegetabilisch, theils animalisch, denn das Zunährende und das Nährende müssen homogen, unter Einem Genus (X\ü) begriffen sein. Der Mensch erhielt bald mit der Schöpfung die Vollmacht, Wanzen und Thiere zur Nahrung zu nutzen; die animalische Nahrung ist keineswegs ein erst dem Noah gegebenes Concessum. Doch wurde dem Noah in Folge des überhand genommenen Mißbrauchs das Gebot der Schechjtha gegeben und das es bastrende TlM ]D wozu später die näheren Bestimmungen und Beschränkungen der Thora kamen, die eben der Vorwurf unserer Betrachtung fein sollen. Die Schechitha ist also ein der Gemeine (PDIN) vertrautes und durch dieselbe fortgepflanztes, schon vor der Gesetzgebung empfangenes verbindliches Haereditarium (rwlTH ^OD), wie überhaupt die israelitische 8 , , 4; Das atn&. aber keineswegs diesem nachgeahmt. Religion drei Basen, drei principia cognosceiidi bat : die Schrift (31PDn), die combinirende Schlußfolgerung (Ns>NN) und die synagogale Uebereinstimmung worauf Salomo Spr. 22, 20. deutet. — Es ist kein Zweifel, daß Ahron hier eine grundlegende Bestimmung der muhammedanischen Lehre des kanonischen Rechts (juuJI jU-t) auf die jüdische überträgt. Die crstere erkennt vier Erkenntnißquellen an: 1) 2) oder; 3) 4) welche zusammen heißen. Das zweite dieser beweiskräftigen Principien, dieser (Pfeiler der gesetzlichen Deduktion) <>) läßt Ahron natürlich, als mpo als Gegner des rabbanitischm Hadith (Sunna), fallen, obgleich er die Tradition in einem beschränkten Sinne unter dem Namen der Erblehre in den Begriff des dritten Pcincips ausnimmt; die andern behalt er bei, sogar mit Termen, die den muhammedanischen analog gebildet sind. Hierauf disponirt Ahron seinen Gegenstand in das durch die Physik dargereichte Fachwerk: muleria, forma, efficiens, finis und instrumenta m. Er begrenzt die einzelnen Theile seiner Abhandlung auf folgende Weise: 1) was ist das Zu schlachtende und wie ist seine Form; 2) was ist die Form des Sch lachtens; 3) wie ist die Form des Schlachters; 4) auf welches Instrument fallt das Schlachten und welches ist seine Form; 5) über die Endursache des Zuschlachtenden, den Genuß, „Meine Absicht in Erklärung dieser 5 Punkte geht arff das Schlachten des zu gemeinem Gebrauch Bestimmten (LLpltt LP,IN), nicht aus das Schlachten des zu heiligem Gebrauch Bestimmten (D’iZHp!"i NL'NV), welches in Betreff der materialen, wirkenden und finalen Ursache andere Weisen hat, in Betreff der formalen und instrumentalen aber mit ersterem übereinkommt, jedoch außerdem noch durch Zeit und Ort restringirt ist. Unsere Absicht geht jetzt dahin, in 5 Pforten die 5 angegebenen Gesichtspunkte ins Auge zu fassen." Demgemäß zerfällt der ganze Traktat in 5 LPM mit folgenden Uebcrschnsten: j) iontwn pM ■•wza man nypn, 7 Eapp. - ii) fitown rm nrnw by mmn, 4 Eapp. ui) tsntwn Lnrr" “m* pms'3 ‘renn, 1 Cap. iv) im« hd 1 tarnen xin 'v mm, 3 Capp. V) tanaon pjvii n’bn rp hn mnn, 7 Capp. Die 5 begreifen also unter sich 22 Capp., und, rechnen wir dazu den allgemein einleitenden Prolog und den speciell einleitenden ersten Perek, so umfgßt b) Muradgea d'Ohsson I. S. 17 ff. 6) Abulfarag bei pocoellv, 8p«ein,en S- 27. 28. 16 '

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