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Der Orient · 1840-02-08 · 6 (8.2.1840) · p. 92

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Journal
Der Orient
Volume
1840
Issue
6 (8.2.1840)
Article
Die gemischten Ehen
Date
1840-02-08
Page
92 (sequence 3)
Language
German
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94 93 Die gewischten Ehen. Cano-nisches Recht. Landrecht. der Polygynie sehr wohl denkbar, weil dann der vielbeweibte Mann jeden anderen Mann von seinen Weibern ausschließft gleich wie er selbst durch andere Männer von deren Frauen ausgeschlossen wird. Mithin ist es eine falsche Annahme, daß die Verbote des Ehebruchs und die Anempfehlung der Ausschließlichkeit nur die Monogamie im Auge haben können. Sie ist bei Juden und Christen erst durch spatere Gesetze Angeführt worden. Pipin und Karl der Große hatten noch mehrere Weiber, und Luther wollte einem Fürsten Bigamie gestatten, so gut wie der Papst dem Grafen von Gleichen. Wenn aber auch wirklich, wie sie es nicht ist, die Monogamie ein Gebot des christlichen Religionsstifters, und der Jude dagegen zur Polygpnie berechtigt wäre, so kann von daher dennoch kein Einwand gegen 'ftine Ehe mit einer Christin abgeleitet werden. Denn wenn er auch mehrere Weiber haben darf, so ist er mehrere zu nehmen doch in der Regel nicht gezwungen, also auch nicht gehindert sich mit Einer zu begnügen.' Das Landrecht, verlangt aber eben nur, daß der Nichtchrist christliche Ehe-Gesetze zu befolgen nicht gehindert sei. Uebrigens gleich wie durch spätere Gesetzgebung den Christen, so auch ist den Juden spater durch Rabbi Gerschon um das Jahr 1370 ausdrücklich verboten, mehr als Eine Frau zu haben. Dies Verbot gilt bei allen abendländischen Juden, da sie Rabbaniten sind, als Gesetz. Aber auch die Karaiten, welche, festhaltend "am Gesetz Mosis, -den Talmud und die späteren Ergänzer des Gesetzes verwerfen, sind, wie bemerkt, wenn auch zur Vielweiberei berechtigt, doch dazu nicht gezwungen. Nur in Einem Falle ist dem Juden, mehr als Ein Wub zu nahmen vorgeschrieben. Er kommt aber nicht bei jedem vor, sondern nur bei Juden, welche Brüder haben. Ich gedenke, nämlich der Vorschrift, daß der Jude seinem kinderlos verstorbenen Bruder Samen erwecke (5. Mos. 25, V. 5. und 6.). Dies heißt mit anderen Worten: er soll mit seines kinderlosen Bruders Wittwe Kinder erzeugen, und deshalb sie neben seinen übrigen Weibern zum Weibe nehmen. Hat fein Bruder mehrere Weiber gehabt, so braucht er jedoch nur Eine zu nehmen, wie Mischna 11. Kap. 4. des Traktats Jebamot vorschreibt. Bei mehreren kinderlos verstorbenen Brüdern könnte er freilich leicht dazu kommen, noch eine zweite, dritte und vierte Frau hinzu nehmen zu müssen. Jndeß ist die Pflicht, auch nach der mosaischen Gesetzgebung, keine Zwangs,pflicht (5. Mos. 25. V. 7* bis 9.). Schon Onan und Juda selbst handelten dagegen (1. Mos. 38. V. 6. ff.). Jederzeit steht es> dem Juden frei, seiner Schwägerin Chaliza zu geben, wodurch er von der Pflicht, sie zu heirathen frei wird (Kap. 12. Traktat Jebamot). Ein bruderloser Jude hat gar kerne solche Pflicht, und auch der bebrüdecte hat sie nur gegen einen solchen, der mit ihm Einen Vater hatte. Brüder, welche nur von der Mutter, nicht vom Vater her Brüder sind, haben sie nicht zu einander. Mithin ist wenigstens schon nicht jeder Jude zur Helrath mit der Schwägerin verbunden. Nach dem.obigen Verbot Rabbi Gerschons wird aber eines Verheiratheten Heirath mit der Schwägerin sogar widergesetzlich, und in heutiger Zeit wird herkömmlich kein jüdischer Ehekontrakt. geschlossen, ohne daß der Bräutigam sich anheischig mache, seiner Braut von feinem Bruder Chaliza zu schaffen. Chaliza ist nämlich . die cm den Schwager vor Zeugen ergehende Aufforderung der Bruders Wittwe, sie zum Weibe zu nehmen. Weigert er sich, so zieht sie ihm den Schuh vom rechten Fuße und speit vor ihm aus. Dadurch wird der Bruder von seiner Pflicht frei. Herkömmlich geben jetzt die Brüder schon im Voraus Chaliza, indem sie ihre Verpflichtung schriftlich ablehnen und ihrerseits versprechen, die kinderlose Wittwe des'Heirathenden nicht zum Weibe fordern zu wollen. Daher spricht man von Chalizabriefen. Uebrigens macht h. 16. i^. des 1. A. L. R. diesen ganzen Streit' unfruchtbar, indem er für Juden und Christen denselben Grundsatz aufstellt: Ein Mann kann nur Eine Frau, und eine Frau nur Einen Mann zu gleicher Zeit zur Ehe haben. Eben so wenig wie die ursprünglich den Juden erlaubte Polygynie ist die erlaubte willkührliche Scheidung dem jüdischen Manne ein Hinderniß an der Unterwerfung unter die christlichen Ehe-Gesetze. Nach 5. Mos. 24,. 1. scheint es lediglich von des Mannes Laune abzuhängen,^ ob er seine Frau verstoßen wolle. Die Hille-' lianer meinen, er könne sie. verstoßen, wenn sie auch nur sein Esten anbrenne oder versalze. Rabbi Akiba sagt, er könne ihr den Scheidebrief geben, wenn er eine schönere fände. Aber schon die Schammaer beschranken den Mann, indem sie die Scheidung nur dann für zulässig erachten, wenn er etwas Schändliches an ihr fände. Alle diese Meinungen stehen in der zehnten Mischna des Traktats Gittin Kap. 9. Jndeß ist ja auch hier die erlaubte Scheidung keine gebotene; der Jude ist nicht gehindert, seinen dießfälligen Rechten zu entsagen und entsagt ihnen täglich. Denn im ganzen Preußischen Staat wird keine jüdische Ehe an- . ders getrennt, als aus denselben Scheidungsgründen, welche das allgemeine Landrecht auch für Christen aufstellt. Zwei Falle aber giebt es, in welchen der Jude von seiner Frau sichscheiden muß, wegen Ehebruchs und wegen Kinderlosigkeit. Wegen Ehebruchs jedoch nicht unbedingt, sondern nur entweder, wenn er sie dessen angeklagt und sie das Eiferwasser hat trinken lassen (4. Mos. 5, 12. ff.), oder wenn er sie vor Zeugen wegen Ehebruchs verdächtigt hat, und ec spater auch nur von einemvorüberfliegenden Vogel hört, daß sie mit der verdächtigen Person sich allein befunden. Rabbi Joschua aber meint, im (etzeren Falle dürfe die Verstoßung erst dann geschehen, wenn von ihr.reden die Weiber, die

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