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Der Orient · 1840-02-08 · 6 (8.2.1840) · p. 91

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Journal
Der Orient
Volume
1840
Issue
6 (8.2.1840)
Article
Die gemischten Ehen
Date
1840-02-08
Page
91 (sequence 2)
Language
German
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91 92 Die gemischten Ehen. Die christlichen Nach Paulus Brief an die Epheser Kap. 5. (V. 21.) sollen „die Weiber sein Unterthan ihren Männern." Von jedem Mann wird (V. 33.) verlangt: „er habe lieb sein Weib als sich selbst." In seinem ersten Brief an Timotheus (Kap. 2.) werden (V. 11. und 12.) die obigen Vorschriften für die Frau wiederholt und nach V. 15. wird sie „seelig werden durch Kinderzeugen." Beide Eheleute sollen züchtig sein (2. Tit. 4, 5.), einander freundlich (1. Kor. 7, 3.) sein, sich im Geschlechtsgenuß einander nicht entziehen (ibi 5.), und die Kinder lieben (2. Tit. 4, 5. und Kolosi. 3, 19. und 21.). Das kanonische Recht stellt keine besonderen Ehe- Gesetze auf. Es giebt blos einen imptizirten Begriff von der Ehe, indem nach dem Decretum Gratiani dazu erfordert wird: consensus cohabitandi et individuam vitae consuetudinem retinendi (Pars II. caus. XXVII. qu. 2. cap. 3.). Ferner gehört die Stelle c. 12. 0. 31. qu. 1. hieher, worin gesagt ist:. Deus masculum et foeminam propagandi generis causa nuptiali castitale conjunxit. Man sieht, daß das kanonische Recht sich vom römischen darin nicht weit entfernt, welches gleichfalls die Ehe desinirt als Tili, et mulieris conjunctio, individuam vitae consuetudinem continens (§. 1. J. de patria po~ testate I. 9.) oder als conjunctio niaris et foeminae. consortinm ornnis vitae (fr. 1. D. de ritu luipüarum, XX.VIÜ) 2. £Me «Jndividua vitae con~ suetudo erscheint. darin überall als die Hauptsache. Die eohabitatio ist damit ziemlich gleichbedeutend, nur tritt nach kanonischem Recht noch hinzu propagatio generis.unt) castitas nupäalis. Weitere Vorschriften über die Pflichten christlicher Eheleute sind nicht vorhanden. Was iw neuen Testament und dem Corpus juris canonici sonst darüber noch vorkommt, ist mit dem Vorgetragenen wesentlich übereinstimmend. Auch das allg. Landrecht weicht von diesen speciell christlichen Ehe-Gesetzen durchaus nicht ab, erhebt sie vielmehr zu Allgemeinem für Eheleure aller Religionen (§. 173. -II. 1. A. L. R.). Gemeinsames Leben, gegenseitige Hülfe, Anhänglichkeit in Noth und Trübsal, ex- •pletio libidinis, Ausschließlichkeit des geschlechtlichen Umgangs, procreano sobolis (§. 1. 1. c.), und die gemeinsame Pflicht zur Erziehung der Kinder sind die Hauptsächlichsten davon. Außerdem wird dem Mann noch besonders auseclegt, die Frau und ihre Kinder zu ernähren, zu schützen und zu vertreten. - Im (ivilisirten Europa, insbesondere aber in Deutschland, giebt es, wie schon bemerkt, nur Christen und Juden. Das Christenthum ist aus dem Judenthum hervorgegangen, und die christliche'Ehe aus der jüdischen. Der heutige Standpunkt der Gesittung laßt zwischen einer jüdischen und einer christlichen Ehe durchaus keinen Unterschied gewahren» Ware dieß nicht der Fall, st Ehegesetze. Die jüdischen Ehegesetze. hätte das Landrecht unmöglich für Juden und Christen ganz gleiche Ehe-Gesetze aufstellen können. Schon daraus ergiebt sich, daß die jüdische Ehe keine anderen Gesetze hat als die christliche. Mutuum adjutorium, expletio libidinis, procreatio sobolis et individua vitae consuetiido sind Pflichten der jüdischen Eheleute sowohl wie der christlichen. Als Beleg sei angeführt 1. Mos. 2, 18. In dieser Stelle entspricht der hebräische Tert dem griechischen crovoiKsa, dem lateinischen consuetudinem habere, dem deutschen euphemistischen Ausdruck: beiwohnen. Man ersteht dies auch aus der Vergleichung mit 1. Mos. 1, 28. Im Traktat Jebamot Kap. 6. Mischna 6. ist es des Mannes Pflicht Kinder zu zeugen. Ferner ist zu vergleichen 1. Mos. 3, 16. Man könnte zuerst meinen, daß die vorgeschriebene Strenge der Juden gegen Nicht-Israeliten ihnen die Ehe mit Christinnen religiös versage. Aber obwohl ihnen durch vielfache Verbote die Vermischung mit heidnischen Völkern zur Sünde gerechnet wird, so beziehen sich diese Verbote doch nur auf die fremden Männer, nicht aus die fremden, Weiber. So sagt die Mischna im Traktat Jebamot Kap. 8. Mischna 3. die Ammoniter und Moabiter sind verboten und ihr Verbot ist ewig; ihre Weibspersonen aber sind erlaubt. , Dasselbe gilt von edomitischen und egyptischen Weibern, daher auch von allen andern nicht jüdischen. Dem jüdischen Mann steht nach mosaischer Gesetzgebung freilich frei, mehrere Weiber zu nehmen (Eben Eser Kap. 1. §. 9.). Somit wäre er zum ausschließlichen Umgang mit seiner Frau, zur individua vitae consnetndo nicht verpflichtet. Einestheils aber befindet sich der Christ, wenn nur von eigentlichen Religions- Vorschriften die Rede ist, darin ganz in derselben Lage; im ganzen neuen Testament ist kein Verbot der Polygynie. Die Stelle 1. Timoth. 3, 2. kann nicht dafür angeführt werden; gerade daraus, weil der Bischof nur Eines Weibes Mann sein sott, geht hervor, daß der Nichtbischof wehr als Eine haben konnte. Die Stellen Mt. 13, 3 — 9.; 1. Kor. 7, 2. und 4. und Hebr. 13, 4. geben Vorschriften für die Ehe überhaupt und für die Ausschließlichkeit des ehelichen Umgangs,-ohne irgend die Form der Ehe als eine monogamische festzustellen. Polygynie und Empfehlung der Ausschließlichkeit ist aber nichts in sich Widersprechendes. Mehrere Weiber Eines Mannes können in so weit ein ausschließliches Recht auf ihn geltend machen, als ihm entweder nur eine gewisse Anzahl zu nehmen gestattet ist, über die er nicht hinaus darf; oder indem sie ein Widerspruchscecht haben gegen den Umgang mit jeder, die ec nicht ausdrücklich als seine Frau in sein Haus ausgenommen hat. Am rohesten herrscht Polpgynw unter den Wilden in Brasilien, und dennoch ist Ehebruch verboten (Ausland 1837 S. 349). Er ist auch in

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