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Im deutschen Reich · 1921-09-01 · Heft 9 (September 1921) · p. 265

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
27 (1921)
Issue
Heft 9 (September 1921)
Article
Wie sie das Volk betören
Date
1921-09-01
Page
265 (sequence 3)
Language
German
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Wie sie das Volk betören 255 1. Tie Unreinen, die Kelipoth, sind weder Nichtjüdinnen noch Jungfrauen, sondern die Dinge der irdischen Welt gegenüber denen der höheren. Das ist aus der ganzen kabbalistischen Literatur e in wir n dsfre i nachweisbar. 2. Von einem Opfer ist in der ganzen Stelle weder mit einem Worte noch mit etueni Gedanken die Rede. 3. Von Blutvergießen oder Schänden oder irgendeinem Verbrechen ist im ganzen Terte nicht die geringste Spur zu sinden. Die ungeheuerliche antisemitische Behauptung, welche sich aus diese Stelle stützt, in jüdischen Schriften wäre die Tötung und Schändung nichtjüdischer Jungfrauen als religiöses Wert empfohlen, erweist sich, wie voranszusehen war, als ein Gemisch bodenloser Unwissenheit und böswilliger, Erhörter Fälschung. III. In Fritschs „Handbuch der Judenfrage", 28. Auslage, Seite 351, findet sich folgende Uebersetzung vor: (5h. hämisch 150, 5: „D e r Besitz der A f n m i ft w i e herrenloses Gut, und w e r zuerst kommt, hat das R e ch t daran f." Tie Uebersetzung legt der betreffenden Stelle unzweideutig den Sinn mit .r, daß das jüdi s ch e Gesetz das Eigentum von 2ticht - juden nicht als unverletzlich ansieht, sondern es ohne Söebenfcu dem Dieb st a h l und Raube preisgibt. Tie Uebersetzung hat diesen Sinn hauptsächlich dadurch erhalten, daß die Stelle von Fritsch ans drm Zusammenhangs, in welchem sie als Begründungssatz steht, heranegerissen und als nackter Hauptsatz hingestellt wurde. Der Sinn wird ihr nicht nur durch die bloße Heranziehung der Stelle, sondern anch noch ausdrücklich durch die Ausführungen auf Seite 354 gegeben. Demgegenüber stellen wir folgendes fest: 1. Die von Fritsch übersetzte Stelle enthalt in Wirklichkeit einen Kausalsatz (im Texte heißt es: „Denn der Besitz usw."), welcher die freie Konkurrenz unter den Juden im Handel 'mit Nichtjuden begründet. Wenn ein Jude mit einem Nichtjuden in Geschäftsverbindung steht, so ist es einem anderen Juden nicht verboten, mit demselben Nichtjuden Geschäfte zu machen, denn nichtjüdischem Besitz gegenüber gilt oaS Recht der freier: Konkurrenz. 2. Deutlicher noch tritt der wahre Sinn dieses Satzes in Lii. Mlschp. 194, 2 hervor: „Wenn ein Israelit ein Feld von einem Ächtjuden kauft und es bezahlt, ohne jedoch die nach jüdischem Gesetz ^geschriebene Form der Besitzergreifung vollzogen zu haben, ein andrer Israelit aber vollzieht diese Form vor ihm, so gehört diesem das Feld und er hat dem ersten Käufer nur sein bezahltes Geld zurückzuerstatten, denn der Nichtjude hat gleich nach Empfang der Zahlung des ersten Käufers sein Besitzrecht auf das Feld aufgegeben, da dieser aber die Form der Besitzergreifung noch nicht vollzogen hat, ist das Feld des Nichtjuden herrenloses Gut geworden, und wer z u - erst die Form der Besitzergreifung vollzieht, erwirbt es." Besteht ein staatliches Gesetz über die Rechtsform der Besitzergreifung, so tritt diese an die Stelle der jüdischen. 3. Kurz und bündig aber bringt den rechten Sinn dieses Satzes die stelle in Ch. Mischp. 274: „Wenn ein Nichtjude einem Israeliten ein Feld verkauft, das Geld dafür empfangen, aber keinen Kontrakt geschrieben hat, so ist dasselbe herrenlos und der erste, der die Rechtsform der Besitzergreifung daran erfüllt, hat es e rw o rh e n.*

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