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Im deutschen Reich · 1921-03-01 · Heft 3 (März 1921) · p. 86

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
27 (1921)
Issue
Heft 3 (März 1921)
Article
Die jüdisch-nationale Heimstätte in Palästina
Date
1921-03-01
Page
86 (sequence 4)
Language
German
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88 Jur deutschen Reich Artikel ist wichtig genug, um ihn zu unparteiischer Beurteilung m vollem Umfange hierherzusetzen. Er lautet: „Artikel 4. Eine angemessene jüdische Vertretung jewish Agency" soll als eine öffentliche Körperschaft anerkannt werden für M Aufgabe, der Verwaltung Palästinas in solchen wirtschaftlichen, sozialen und anderen Angelegenheiten Rat und- Mitarbeit zu gewahren, die die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte und die Interessen der jüdischen Bevölkerung in Palästina betreffen, und immer, vorbehaltlich der Kontrolle durch die Verwaltung, Lei der Entwicklung des Landes zu helfen und teilzunehmen. Die Zionistische Organisation soll, solange ihre Organisation und Verfassung nach der Meinung des Mandatars angemessen sind, als solche Vertretung anerkannt werden. Sie soll, im Einvernehmen mit Seiner Britischen Majestät Regierung, Schritte unternehmen, um die Mitarbeit aller Juden zu sichern, die gewillt sind, bei der Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte zu helfen." Diese „Jewish Agency" hat das Recht, „Rat und Mitarbeit" zu gewähren, und dieser Rat und diese Mitarbeit kann seitens der englischen Verwaltung in Palästina berücksichtigt oder nicht berücksichtigt werden. Die englische Verwaltung läßt die „Jewish Agency" zunächst von der zionistischen Organisation bestellen; aber sie behält sich vor, im gegebenen AugerrbliK auch die Zionistische Organisation von dieser Beistellung einer beratenden Körperschaft wieder auszuschließen. Also mit nüchternem Blick betrachtet, handelt es sich um eine jüdische Körperschaft, auf deren Rat die englischen Behörden hören können oder nicht zu hören brauchen; auf die sie in keinem Fall hören müssen. Und auf diese Körperschaft ohne jedes festbebründete Recht kann die englische Regierung in jedem Augenbuck, wenn es ihr geboten erscheint, völlig verzichten. Sie kann diese Körperschaft durch eine andere ersetzen oder endgültig beiseiteschieben. Es ist mir keinen Augenblick zweifelhaft, daß die englischen Behörden einen solchen bedeutungslosen Beirat gleichfalls den Christen und Mohammedanern gewähren würden, wenn die ihrerseits Wert darauf legen, daß eine hübsch schillernde politische Seifenblase ihren Blick auch erfreue. Im Artikel 6 wird alsdann die Verwaltung Palästinas angewiesen, die jüdische Einwanderung zu erleichtern, in Zusammenarbeit mit der „Jewish Agency". Sie soll ermutigen zu „geschlossenen Siedlungen von Juden auf dem Lande mit Einschluß der nicht für öffentliche Zwecke erforderlichen Staatsländereien und Brachländereien". Auch dieser Artikel enthält diemaßgeöende Bemerkung, „daß die Rechte und die Lage der anderen Bevölkerung nicht beeinträchtigt werden" dürfen. Sodann bringt der Artikel 7 eine Anweisung aus die Zukunft. Die Verwaltung von Palästina soll demnächst ein Gesetz erlassen» das den Juden, die ihren dauernden Aufenthalt in Palästina nehmen wollen, die Annahme der palästinensischen Staatsbürgerschaft erleichtert.—Ein Zugeständnis; doch eins ohnewesentliche Bedeutung. - Schließlich sei noch aus Art. 11 das Folgende angeführt: Die Verwaltung kann mit der „Jewish Agency" Vereinbarungen treffen,

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