Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 27 (1921)
- Issue
- Heft 3 (März 1921)
- Article
- Die jüdisch-nationale Heimstätte in Palästina
- Date
- 1921-03-01
- Page
- 85 (sequence 3)
- Language
- German
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Tie jüdisch-«atio«als Heimstätte in Palästina 8- Das ist letzt geschehe«, und das mußte geschehen, da es eine Illusion war, anzunehmen, England würde Palästina den Juden politisch zur Verfügung stellen; ein Land, das Mohammedanern, Juden ustd Christen heilig ist; in dem Mohammedaner, Juden und Christen zusammenwohnen, und in dem es gefährlich ist, durch Bevorzugung der einen religiösen Richtung den Fanatismus der anderen religiösen Richtungen anzusachen. Palästina, das heute die wichtige militärisch-politische Brücke zwischen den asiatischen und afrikanischen Riesenbesitzungen Englands ist, durfte nicht durch die wesentliche Bevorzugung einer Richtung den Gefahren von inneren Kämpfen und Empörungen ansgesetzt werden.. Daß England eine von solchen Erwägungen diktierte Politik verfolgen würde, war vorauszusehen; die Festsetzungen des Mandatsentwurfes, wie er setzt vorliegt, bezeugen, daß diese Annahme durchaus zutreffend gewesen ist. Nach herkömmlichem Gebrauch enthält der Mandatsentwurf eine Einleitung in den schwerfälligen Formen englischer Gesetzgebungsarbeii. Dort wird hervorgehoden: . . Daß nichts getan werden soll, was die bürgerlichen und die religiösen Rechts bestehender, nichtjüdischer Gemeinschaften in Palästina beeinträchtigen würde." Das ist die Grundlage, auf der der gesammte Mcmdatsentwurf aufgebaut worden ist. Und ohne greifbaren politischen Inhalt bleibt es, wenn es in der Einleitung zum Mandatsentwurf ferner heißt, daß durch ihn: . die Anerkennung der historischen Berknüpftheit — historical connection — des jüdischen Volkes mit Palästina und der Grundlagen für die Wiedererrichtung seiner nationalen Heimstätte in diesem Lande erfolgt ist." Während die zuerst zitierte Stelle der Einleitung des Mandatseniwurses jegliche Sonderstellung und jegliche Bevorzugung den Juden in Palästina ab spricht, wird durch die zweite angeführte Stelle in völlig vager Weise von der „Wiedererrichtung einer nationalen Heimstätte" gesprochen. Die sich anschließenden einzelnen Paragraphen des Entwurfes geben den Juden Palästinas aber nicht ein einziges Recht, das sie der Verwirklichung des ursprünglichen Heimstättengedankens unmittelbar näherbrächte. Aus der „historical connection“, die den Juden in bezug auf Palästina zugesprochen wird, ergibt sich nichts, aber auch gar nichts von greifbarer Bedeutung. Diese historische Verbindung, die eine unbestreitbare . Wahrheit ist, bleibt für die Zukunft eine gemeinplätzliche Phrase, die nur den Zweck hat, den Uebergang zu finden von den durch Balfour angeregten Hoffnungen zu der greifbaren Wirklichkeit, die das realpolitische England nunmehr in die Erscheinung treten läßt. Ueber die so bezeichneten Umrißlinien hinaus gewährt auch der Artikel 2 des Mandats, der nochmals von der jüdischen nationalen Heimstätte spricht, nicht das geringste Faßbare den jüdischen Siedlern. Der Mandatsentwurf enthält alsdann in seinem Artikel 4 eine Konzession, die bedeutungsvoll scheinen könnte, und die doch der nüchternen Betrachtung völlig bedeutungslos erscheinen muß. Der