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Im deutschen Reich · 1921-03-01 · Heft 3 (März 1921) · p. 76

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
27 (1921)
Issue
Heft 3 (März 1921)
Article
Vom Heimatsrecht der deutschen Juden
Date
1921-03-01
Page
76 (sequence 4)
Language
German
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72 Im deutschen Reich ges und die HöchstgestMen werden ans Britannien, Spanien, Gallien und Germanien in Prunkwagen gefahren kommen usw.^) Es müssen demnach damals in den Ländern des Westens Juden gelebt haben, die zur ersten Klasse der römischen Gesellschaft zählten^). 4. Die rechtliche Gleichstellung der Juden in Deutschland erfuhr mit dem.Eindringen des Christentums in die römische Rechtssprechung immer weitergreifende Einschränkungen. Ein an Amaiius, den praeteetus praetorio der gallischen Provinzen, zu denen auch Germanien gehörte, am 9. Juli 425 gerichtetes Dekret der Kaiser Theodosius II. und Valentinian XII.16), das gleichzeitig and) Patroklus, dem Bischof von Arles/mitgeteilt würde^), entzog den Juden die Erlaubnis, im Staatsdienst als Sachwalter auszutreten. Fast gleichzeitig begannen die Kirchenkonzilien das gute Verhältnis zwischen den Bekennern der christlichen Religion und den Juden systematisch zu zerstören. Aber schon die Notwendigkeit, die trennenden Maßregeln auf jedem Konzil zu' erneuern, \\t ein Beweis dafür, daß es diesem System der Gehässigkeit nur recht langsam gelang, die bisherige Eintracht zu zerstören. So befahl das Konzil von Bannes 465 den Geistlichen, die Mahlzeiten der Juden zu meiden und Juden nicht zum Essen einzuladen. Das Konzil von Agde Wiederholte am 11. Sept. 506 diese Verbote und dehnte sie aus die Laien aus. Bereits die Konzilien von Epaon (Sept. 517), von Orleans (7. Mai 538) und von Macon (I.Nov. 581) sahen sich genötigt, diese Verbote zu wiederholen, ein Beweis dafür, daß sie bisher keine Beachtung gefunden hatten. Ebenso verbot König Gundoöad um 500 Ehen zwischen Juden und Christen^). Aber schon das zweite Konzil von Orleans (23. Juni 533) war gezwungen, dieses Verbot erneut einzuschärfen. Trotzdem blieb der freundschaftliche Zusammenhang zwischen der christlichen und der jüdischen Bevölkerung allen Verhetzungen zum Trotz auch in der Folgezeit bestehen. Die Juden nahmen an den Leichenbegängnissen der Bischöfe ihrer Orte teil, so 449 an den Exeguien des hl. Hilarius in Arles, 542 an der Beisetzung des Bischofs Caesarius daselbst, 551 an der Bestattung des hl. Gallus in Clermont. Dafür besuchten Christen die jüdischen Gotteshäuser und lauschten den Kauzelreden der Rabbiner^). Sogar Uebertritte von Christen zum Judentum werden erwähnt^). Juden standen 14) Co mm ent. in Jesaiam Kap. 66, Vers 20 (Mlgne patrol lat. 24 c. 698). 15) Noch auf der Inschrift von Naröonne von'629'führen Parator und Sapaudus den ausgezeichneten Titel dominus. Ie) Constit. Simond. VI ed. Haenel, Das Konzil von Maeon (1, Nov. 581) erneuerte dieses Verbot. 17) Groß, Gallia judaica 757. 1S) Lex Rom. Burg. XIX. 4. 1S) Agobardus de insolentia judaeorum I. 64. 20) So im Jahre 673 (Julian, hist, rebell. adv. Wambam). Andrerseits entstammte der siebente Bischof von Metz, Simeon (um 350§), wie. auf feinem Leichenstein erwähnt ist, dem Judentum (Zeitschrift fürGeschichte der Juden in Deutschland 1. 98). s

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