Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 27 (1921)
- Issue
- Heft 3 (März 1921)
- Article
- Vom Heimatsrecht der deutschen Juden
- Date
- 1921-03-01
- Page
- 75 (sequence 3)
- Language
- German
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75 Vom Heimatsrecht der deutschen Juden Dagegen war den talmudischen Lehrern das Bestehen jüdischer Niederlassungen in Gallien, zu dem damals Germanien gehörte, und in Spanien n) Wohl bekannt. Das älteste Zeugnis für diese Kenntnis bietet eine Schriftauslegung von Jeremia 30°: „Fürchte dich nicht, mein Knecht Jakob,' spricht Gott, und bange nicht, Israel, denn, siehe, ich rette dich aus . der Ferne und deinen Samen aus dem Lande ihrer Gefangenschaft." Rabbi Meir (Mitte des zweiten Jahrhunderts) erklärte den l-stzten Teil dieses Verses: „Das ist ein Hinweis aus die Heimkehr der ausgewanderten Juden aus Gallien, Spanien und ihren Nachbarländern12b 3. Das erste urkundliche Zeugnis für das Bestehen jüdischer Gemeinden in Deutschland ist eine von Kaiser Konstantin am 11. Dezember 321 erlassene Verordnung für die Kölner Gemeinde. Die Juden in Köln waren durch einen früheren — nicht mehr erhaltenen — Erlaß des Kaisers von der Berufung An die Kurien befreit worden, sollten aber von jetzt an auch hierin den römischen Bürgern gleichgestellt sein. Zur Entschädigung für die Aufhebung der früheren Befreiung sollten 2 oder 3 Kölner Juden von Men Verpflichtungen der Kurien befreit bleiben. Eine spätere — vor 331 erlassene — Verordnung des Kaisers verfügte, daß alle Vorsteher der Synagogen, alle Ahroniden (ülerew) wie alle geistlichen Beamten der Gemeinde von diesen persönlichen Leistungen ausgenommen sein sollten^). Aus diesen kaiserlichen Erlassen ist zu schließen, daß die Juden in Köln dem Stande der'Grundbesitzer (possessores) angehörten, denen die Pflichten der Kurien auserlegt waren. Diese Grundbesitzer mußten die städtischen Aemter bekleiden und die mit diesen verbundenen Lasten tragendste hasteten persönlich für den Eingang der staatlichen Steuern. Die Verpflichtung der Uebernahme dieser Aemter bedeutete allerdings eine Schmälerung früherer Vorrechte, war aber tatsächlich nur eine Folgerung aus ihrer Rechtsgleichheit im Römerreich. Die Notwendigkeit eines besonderen Erlasses für die Gemeindebeamten läßt darauf schließen, daß deren Anzahl nicht gering gewesen ist. Sie ist zugleich ein Zeugnis für die Größe der Kölner- Gemeinde und für den Umfang ihrer Gemeindeeinrichtungen. Eine Bestätigung dieser wirtschaftlichen Stellung der deutschen Juden im Römerreich ein Jahrhundert später bietet eine Bemerkung im Bibelkommentar des Kirchenvaters Hieronymus (337—420), in der er schildert, wie sich die Juden seiner Zeit die Ankunft des Messias vorstellen. . Aus dem ganzen Erdkreis sollen dann die Juden nach Kanaan heimkehren. Die Männer senatorischen Ranu) Man erzählte von einem Juden „von den Exulanten aus Spanien", der zur Zeit des Tempels seine Opferspende nach Jerusalem gebracht (Lev. Rabba 3,5; dort steht richtig me-g-olah me-ispamia statt des falschen me-gallia ume-ispamia in Midrasch-Psalmen zu Psalm 17). Daß schon zur Zeit des Tempels jüdische Gemeinden in Spanien bestanden, bezeugt der Apostel Paulus (Römer 15, 24, 28). 12) Lev. Rabba 29, 2; Jalqut Jeremia § 312. *%) Codex Theodosianus 1. 16, tit. 8, c&p. 3 und 4,