Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 26 (1920)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1920)
- Article
- Die Gesamtorganisation des deutschen Judentums
- Date
- 1920-07-01
- Page
- 220 (sequence 4)
- Language
- German
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220 Im deutschen Reich wird'» Außer der bereits oben hervorgehobenen notwendigen Freiheit der Gemeinden, in Kultus und Unterricht selbständig schalten und walten zu können, soll also den einzelnen Gemeinden auch gestattet bleiben, ihre Verfassung, insbesondere auch das Wahlrecht, selbständig zu regeln. Hiergegen bestehen die schwersten Bedenken. Zum mindesten muß der Bund die Kompetenz haben, die äußere Struktur der deutschen jüdischen Gemeinden einheitlich zu regeln. Es wäre sonst sehr wohl denkbar, daß irgendwelche Gemeinden ihre Verfassung ganz autokratisch oder ganz hierarchisch ordnen, d. h. dem Gemeindevorstand oder dem Rabbiner ausschlaggebende Rechte und Befugnisse einräumen könnten. Ansätze dazu bestehen in den bisherigen einzelstaatlichen Gesetzgebungen ja bereits schon heute. Soll aber das jüdische Leben in den Gemeinden aus der Indifferenz ausgerüttelt werden, so muß die möglichst breite Teilnahme der Gemeindemirglieder an der Gemeindeverwaltung überall gleichmäßig sichergestellt werden. Zum mindesten muß also der Gesamtorganisation das Recht eingeräumt werden, die Gemeindeverfassung einschließlich des Wahlrechts einheitlich zu regeln, wenn man es nicht vorzieht, entsprechend dem zionistischen Entwürfe gleich in den Gesamtorganisationsentwurf auch bindende Normalbestimmungen für die Gemeindeverfüssungen hineinzunehmen. Der zionistische Entwurf sieht nämlich Bestimmungen vor, wonach die Gemeindeverwaltung von Vorstand und Gemeindevertretung geführt wird, diese, nach dem allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrecht (bei größeren Gemeinden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl), jener von der Gemeindevertretung gewählt. Wird dem Bunde nicht die Möglichkeit gegeben, die Gemeindeverfassung einheitlich und demokratisch zu regeln, so verliert er^en wichtigsten Teil seiner Bedeutung, Diesem schwersten Bedenken gegen den Freundschen Entwurf gegenüber treten die anderen Erwägungen kritischer Art in den Hintergrund. Organe des Bundes sollen sein: erstens der Bundestag, zweitens der Rat als Exekutivorgan und drittens Ausschüsse, welche bestimmte Geschäftszweige dauernd bearbeiten, also die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Vorarbeiten für die Arbeiten des Bundesparlaments, des Bundestages, leisten sollen. Der Bundestag wird nach dem allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrecht gewählt, nähere WahlmodalitWen sind einer Wahlordnung Vorbehalten; jedenfalls müßte auch in der Verfassung selbst das Verhältniswahlrechtsprinzip verankert werden. Die Wahl soll in der Weise erfolgen, daß aus je 2000 Seelen ein Abgeordneter entfällt. Der Bundesrat soll teils durch Wahl, teils durch Delegation gebildet werden. Delegationsberechtigt sollen die Gemeinden, insbesondere die Großgemeinden und gewisse Lehranstalten und Seminare sein. Wenn auch nicht verkannt werden soll, daß die Großgemeinden, denen ja finanziell die Hauptlast in der neuen Organisation aufgebürdet werden wird, ein Recht aufausreichende Vertretung in der Exekutive haben müssen, so muß doch erklärt werden, daß gegen das System der Delegation durch die Gemeinden allerschwerste Bedenken bestehen. Der Bund bzw. sein Parlament muß das Recht haben, sich die Persönlichkeiten anzusehen, die in die schließlich doch