Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 26 (1920)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1920)
- Article
- [Ohne Titel] / Verax
- Date
- 1920-05-01
- Page
- 168 (sequence 6)
- Language
- German
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168 Im deutschen Reich sächsischen Sprachgebrauch eine ganz andere Bedeutung als in Mitteljinb Osteuropa. Es bezeichnet dort (wie auch im Französischen) etwas, das sich auf den ganzen Staat, aber nur auf diesen allein bezieht, im Gegensatz zu „lokal" und „international". Das Jewish Theological Sem'n'ary of Amerika, die American Jewish Publication Society, die Union of American Hebrew Congregations, der Jüdische Hilfsverein für Schwindsüchtige sind „national organisations", weil sie-sich auf das ganze Gebiet der Vereinigten Staaten erstrecken; die Tausende jüdischer Vereine, deren Wirkungskreis nur eine Gemeinde umfaßt, heißen dagegen „local Organisations"; der Orden Bne Brith, die Poale-Zion find aber schon internationale Organisationen. Wenn nun die Amerikaner für die Juden in den neuen. Staaten „nationale Kechte" verlangen, so schwebt ihnen dunkel etwas vor, das sich auf das ganze Staatsgebiet bezieht, z. B. Freizügigkeit, Gewerbefreiheit; Rechte, die die Juden überall in Europa, mit Ausnahme Rumäniens, des Schoßkindes der Entente, bereits besitzen. Die Amerikaner geben sich keine Rechenschaft davon, daß man in Europa unter diesem Worte das Recht versiebt, daß jede einzelne Nationalität im Staate sich als ein Sondergebude konstituiere, mit eigener Verwaltung, eigener Amtssprache, eigenem ' Schulwesen, eigener Gerichtsbarkeit, eigener Politik; die Amerikaner würden je-- den für verrückt erklären, der ihnen zumutete, ihren so verschiedenen "Nationalitäten derartige Sonderrechte einzuräumen. Insbesondere ist sich der Kongreß nicht klar geworden, daß solche Rechte den Juden in den neugebildeten Staaten nicht im geringsten nütz en würden. Im Lschecho-slowakischen Staat wohnen die Deutschen, Polen, Ruthenen, Magyaren, im polnischen die Ukra?neu Litauer, Weißrussen in zusammenhängenden Bereichen, wo sie die Majorität bilden und eigene W t r 1i cti a ftsgebiete besitzen; derartige nationale Sonderrechte verbürgen ihnen also kulturelle und ökonomische Unabhängigkeit und gewähren ihnen reale, greifbare Vorteile. Die Juden wohnen über das ganze Land zerstreut, bilden überall, selbst in den größten Städten, nur Minderheiten, es ist also rein mechanisch unmöglich, sie im einen gemeinsamen Verwaltungskörper zusammenzufassen; sie besitzen nirgends ein eigenes Wirtschaftsgebiet, sondern sind überall im Handel und Wandel zu ihrem Fortkommen auf die nichtjüdische Bevölkerung angewiesen. Was soll ihnen also eine eigene Amtssprache, gesonderte Verwaltung, ein besonderes Gerichtswesen und besonderes Schulwesen nützen? Die vom amerikanisch-jüdischen Kongreß geforderte „national rigucs" sind also eine leere, inhaltslose Phrase. Es ist mehr als selbstverständlich, daß der Kongreß mit überschwenglichem Dank inrb demütiger Ehrerbietung die bekannte Erklärung Balfours, betreffend Palästina, als das wichtigste Kettenglied in die neueste jüdische Geschichte eingereiht und die „Forderung" aufgestellt hat, das „national home" für die jüdische Ration solle alsbald eingerichtet werden. Denn — so lautet das amerikanische Dogma — sobald der Judenstaat in Palästina eingerichtet ist, ist die ganze Judenfrage in Mittel- und Osteuropa auf der Stelle gelöst. Wieso? Ganz einfach: die sämtlichen Oftjuden, die in ihren jetzigen