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Im deutschen Reich · 1919-10-01 · Heft 10 (Oktober 1919) · p. 416

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 10 (Oktober 1919)
Article
Religion und Religionsgesellschaften in der Verfassung des deutschen Reiches vom 11. August 1919
Date
1919-10-01
Page
416 (sequence 9)
Language
German
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SIS IN deutsche« Reich schützt, durch ihre Ausübung also di« Geltendmachung und der Genuß der bürgerlichen vnd staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten weder bedingt noch beschränk». Artikel 138 NB. statuiert die Glaubens-, und GewissenSfreihsit als integrierenden Bestandteil des Individuums. „We Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- »nd GewUensfteiheit." 'Weiterhin über'wird die ungestörte Religionsübung d. h. die Ksltusfreiheit, die früher (allerdings schon vor Geltung der preußische« Gerfassrmg) ein susschlieUiches Bsrrecht der öffentlich ausgeNoMmensn Nrchen war, durch Satz 2 des Artikel 135 RB. verfaffuWsMäßig garantiert und unter staatlichen Schutz gestellt. Endlich Lestinnnt Artikel 187 Ws. 8 KB. die religiöse Assoziationsfreiheit, indem hier ausgesührt wird: „Die Freiheit Lrr Bereinigung zu Religionsgesellschasten wird gewährleistet. Der Zusammenschlutz von Keligionsgesellschafren innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen." Glaubens» und Gewiflensfrecheit, Kultusfterheit, religiöse Assoziations» sreihsit. alles drei zusamwsnF-strht ergibt sie „ReligiJnsfoeihLit", von der Artikel 186 8!B. spricht. Sehen wir uns die Bestimmungen der Artikel 188 mtj> 138 RB., die Gesetze im strerrgstsn Sinne, nicht nur GeseMdirektiven darstellen, genauer au. so ist zunächst jeder Hvang der religiöses Ueberzeugung seitens des Staates ausgesthloffem Dies bestimmt schon das A. 2. R. („Die Begriffe der Einwohner des Staates von Gott und göttlichen Dingen, der Glaube und der innere Gottesdienst können kein Gegenstand von Zwang^esetzen sein"), dies bestimmte weiterhin die preußische Verfassung (Art. 12), das wird jetzt von der Reichsverfassung wiederholt. Jedermann Hai das Recht, das. was er glaubt, zu sogen oder zu verschweigen. Bon dieser subjektiven Glaubensstberzeugung ist scharf die objektive Tatsache der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu scheuen. Während nach der ersteren zu fragen, der Staat unter keinen LmMnden befugt ist, ist das Recht des Staates, „die Zugehörigkeit des einzelnen zu einer Religiousgejellschast als rein Sutzerlichen TakbestanL festzustellen, nicht so unbedingt zü verneinen". (Anschütz.) Schon das Allgemeine Landrecht Testimmte hier: „Der Staat kann von einem einzelne» Untertan die Angabe, zu welcher Religionspartei sich derselbe bekenne, nur alsdann fordern, wenn die Kraft und Gültigkeit'gewisser bürgerlicher Handlungen davon aHhängt." In diesem Sinne erklärt auch Abs. 3 des Artikö 136 RG.: „Memand ist verpflichtet, seine religiöse NeberzeugANZ zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu sragen, als'davon Rechte und PflWen abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung, dies erfordert." Der Staat darf hiernach die Frage, ob jemand Jude sei, nicht aus religiösen, sondern nur aus „bürgerlichen" Gründen stellen, so z. B. um im Strafprozeß die Identität einer Person festzuMlen. Eine weiters Folge des Grundsatzes der Mkenntnisfreiheit ist der Fortfall und die Unzulässigkeit jedes vom Staate geübten oder unterstützten Zwangs zur Teilnahme an irgendwelchen gottesdienstliche» Handlungen. Insoweit daher Artikel 138 Ws. 4 SW. erklärt:

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