Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1919-10-01 · Heft 10 (Oktober 1919) · p. 415

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 10 (Oktober 1919)
Article
Religion und Religionsgesellschaften in der Verfassung des deutschen Reiches vom 11. August 1919
Date
1919-10-01
Page
415 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2316602-2316888-2316897-2356415--30368-2356507
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Religion und Religi ons g esells chaften in der Verfassung 415 stimmt dann weiter: „Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb . . . nicht beeinträchtigt wird. Der Wille der ErziehungsÄrechtigten ist möglichst zu berücksichtigen. Das Nähere bestimmt die LandesgesetzgebunZ nach den Grundsätzen eines Reichs» gesetzes." / Hieraus ergibt sich schon jetzt, daß die staatlichen jüdischen Volksschulen erhalten bleiben -werden und auch in Zukunft neu errichtet werden können;, soweit es die jüdischen Eltern wünschen. Das Mhere ist jedoch der Landesgesetzgebung Vorbehalten, die nach den Grundsätzen eines Reichsgesetzes erlassen werden soll. Auch die jüdische Privatschule ist im Rahmen des Artikel 147 RB. zugelassen. Was den jüdischen Religionsunterricht betrifft, so ist er nach Ar« likel 149 RB.' ordentliches Lehrfach der Schulen mit Ausnahme der Schulen, die die Reichsversassung neu geschaffen hat, der bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen, die aber bisher noch nicht bestehen. Er wird unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates in UebereinstimMung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaft erteilt. Hin Zwang, ihn zu erteilen, wie an ihm teilzu-- nehmen besteht nicht. Weder können die Lehrer gezwungen werden^ ihn zu erteilen, noch sind die Eltern.dazu gehalten, ihre Kinder an ihm teilnehmen zu lassen. Ebenso wie es in dem Belieben der Eltern steht eine öffentliche oder private jüdische Schule zu errichten und zu halten, ebenso ist es ihnen freigestellt, ihren Kindern jüdischen Rligionsunterricht erteilen zu lasten. Endlich ist ausdrücklich im Abs. 3 des Artikel 149 RB. hervorgehoben, daß die theologischen Fakultäten <ra den Hochschulen erhalten öleiben. Daß es m. E. in Zukunft auch möglich sein wird, an den Universitäten Fakultäten oder einzelne Lehrstühle für jüdische Theologie zu errichten, habe ich schon früher^) darzulegen versucht. Auf diese Ausfichrungen mutz ich an dieser Stelle verweisen. Alle weiteren Fragen bezüglich des Schulwesens, die ich in meinem früheren Aufsatz^) behandelte, lassen sich an Hand der Reichsversassung noch nicht abschließend beantworten. Es bleiben hier die in Artikel 143 RB. angekündigten Reichs- und Laudesgesetze abzuwarten. IV. Als eine Errungenschaft des Trennungsgedankens ist es zu begrüßen, daß Vorschriften, wie sie der Art. 14 der preußischen Verfassung enthielt („die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhang stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt") wegfallen. Mit diesen Bestimmungen hat man die Zurücksetzung der Juden im Staatsleben zu rechtfertigen gesucht. Das wird in Zukunft nicht mehr möglich sein. Das Deutsche Reich und die Einzelstaaten kennen keine „christlichen Einrichtungen" im staatsrechtlichen Sinne. In ihnen ist vielmehr verfassungsmäßig die Religionsfreiheit garantiert und ge- ”) Vgl. meine Ausfübrungen in .,J. d. R.", S. 128. “) Bg!. „I. d. SR.", S. 126 fg.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.