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Im deutschen Reich · 1919-10-01 · Heft 10 (Oktober 1919) · p. 417

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 10 (Oktober 1919)
Article
Religion und Religionsgesellschaften in der Verfassung des deutschen Reiches vom 11. August 1919
Date
1919-10-01
Page
417 (sequence 10)
Language
German
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Religion und RsligionsgeseLschafte« in der Ferfaffunz 417 „Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Hebungen .... gezwungen werden", wird schon bisher geltendes Recht reproduziert. Dagegen neu ist die Bestimmung des Artikels 136 Abs 4 RV., daß niemand „zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden darf"). Die Kultusfrei-heit und die religiöse Assoziationsfreiheit, die beiden anderen Seiten der Religionsfreiheit, werden durch die neue Reichsverfassung nicht geändert/ Wie stellt sich nun die Religionsfreiheit zu der bürgerlichen Rechtsordnung, insbesondere zu den staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten? Diese Fragen beantwortet Art. 186"Abs. 1 und 2 RV. in Üebereirrstimmung mit Art. 12 der preußischen Verfassung und dem bekannten Reichsgesetz betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung vom 3. Juli 1869*°). „Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öfserMchen Remtern find unabhängig vou dem religiösen Bekenntnis." Hiernach darf das religiöse Bekenntnis dem einzelnen nicht die rechtliche Möglichkeit nehmen, frei vom Staate nach seinem Belieben zu leben, an den Wohltaten des Gemeinwesens teilzunehmen und als Bürger bei der Willeusbildung des Gemeintoesens mitzuwirken. Die Rechte der Individuen dürfen nach dem Glaubensbekenntnis nicht abgestuft werden. Jede Versagung bürgerlicher und politischer Rechte lediglich auf Grund des religiösen Bekenntnisses, jede Zurücksetzung nach dieser Richtung ist nach der Verfassung nicht zu Recht bestehend. Beschränkt ist aber die Religionsfreiheit durch die Pflicht, den Gesetzen des Staates zu gchorchen. Im modernen Staat kann der Staatsbürger dem Gott, an den er glaubt, nicht mehr gehorchen wollen, als dem Staatsgesetz. Nur darf durch das Staatsgesetz die in den Artikeln 135 und 136 statuierte Religionsfreiheit nicht aufgehoben werden. V. Durch die Bestimmungen der neuen Reichsverfassung ist das Judentum nicht ungünstig gestellt. Werden alle diese Normen wirklich so ausgestihrt, wie sie erlassen sind, werden die Rcchtssätze nicht wie früher durch BerwaltungsgrimdsLtzr aufgehoben, gewinnen sie wirkliches Leben, dann ist eine Rechtsgrundlage geschaffen, auf der das Judentum sich frei entfalten karm. “) Bgl. das Nähere ,/F. d. R.", 1919, S. 132/133. 1E) Das Gesetz lautet: „Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenbeit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränksntzen der bürgerlichen und staatsbürgerlich enRechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Teilnahme an der 'Gemeinde- und Landesvertretuna und zur Bekleidung öffentlicher Uemter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein." ßeathiei die Anzeige: "Gabriel Riesser” Verlag!

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