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Im deutschen Reich · 1919-10-01 · Heft 10 (Oktober 1919) · p. 414

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 10 (Oktober 1919)
Article
Religion und Religionsgesellschaften in der Verfassung des deutschen Reiches vom 11. August 1919
Date
1919-10-01
Page
414 (sequence 7)
Language
German
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'414 Im deutschen Reich zunehmen, daß der Verwaltungsweg hier offen bleibt). So wird das Eigentum der Synagogengemeinden auch fernerhin geschützt sein, zumal Artikel 138 Abs. 2 RV. ausdrücklich erklärt: „Das Eigentum und andere Rechte der ReligionsgeseüschafLen und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeits- Zwecke bestimmten Anstalten Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet." Was nun weiter die staatlichen Beihilfen anlangt, die bisher, wenn auch in sehr geringem Umfange10), an die jüdische Religionsgesellschast gewährt wurden, so verweist hier Artikel 138 Ws. 1 RV. auf eine Landesrechtliche Adlösun-gsgesetzgeöung, deren Grundsätze das Reich aufftellt. Es wird aber noch geraume Zeit vergehen, bis diese Ablösungsgesetzgebung zustande kommt. Bis dahin wird man fordern müssen, daß die jüdischen Syna-gogen-gemeinden? in derselben Weise wie die Kirchen behandelt werden und daß auch sie in demselben Maße wie diese unterstützt werden. Später, wenn die Ablösungsgesetzgebung erst geschaffen ist, wären die an die jüdischen ReligionsgesellschafLen geleisteten Staatsbeiträge in derselben Weise abzulösen, wie die Staatsleistungen an die christlichen. . Auch eine Beteiligung der Kirche an Aufgaben der Staats- Pflege ist durch die ReichsoerfEsiun-g gegeben. Obwohl, wie wir oben sahen, die Imparität der einzelnen Religionsgeftllschasten beseitigt ist, demzufolge die bisher herrschende Alleinherrschaft der christlichen FeierLagsordnung, wie sie sich aus § 366 Sh:. 1 StGB, unh Artikel 14 der preußischen Verfassung ergibt, logisch nicht mehr bestehen dürste, hat die Reichsverfassung diese Folgen nicht gezogen, sondern im Artikel IW erklärt, daß der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage (d. h. die christlichen) als Tage der Arbeitsruhe und ddr seelischen Erhebung gesetzlich geschützt bleiben." Selbstverständlich mutz auf die jüdische Religionsübung zum mindesten in demselben Umfange wie bisher Rücksicht benommen werden. Wenn Artikel 140 RV. bestimmt: „Den Angehörigen der Wehrmacht ist die notige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren", wenn es weiter im Artikel 141 NB. heißt: „Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstig en-öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang feruzuhLlten ist", so sind dies Rechtsgrundsähe, die sich auch auf die jüdischen Religionsgesellschaften beziehen, im übrigen aber m der Praxis schon langst geübt wurden^). Aber auch heute noch besteht nach der Reichsverfassung für Beamte jüdischen Glaubens noch kein Recht, am Sabbat die ihnen obliegenden Amtsgeschäfte ruhen zu lassen. Ebenso bleibt hinsichtlich der jüdischen Schule alles beim alten. Zwar soll die Simultanschule nach Art. 146 Äbs. 1 RB: und nicht, wie heute, die konfessionelle Schule die Regel sein, aber Abs. 2 bes) Vgl. meine Ausführungen in „I. d. R.", 1619, S. 123, 124, 129. i0) Vgl. meine Ausführungen in „I. d. R.", 1919, S. 123. **) Vgl. meine Ausführungen in „I. d. R.", 1919, S. 124/125.

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