Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 25 (1919)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1919)
- Article
- Religion und Religionsgesellschaften in der Verfassung des deutschen Reiches vom 11. August 1919
- Date
- 1919-10-01
- Page
- 413 (sequence 6)
- Language
- German
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Religion und NeligiousgessllfchafLen in der Verfassung 413 eine authentische Deklaration des Verfassungsarrikels darstellend). Was nun aber von dem Artikel 15 der preußischen Verfassung gilt, der im -übrigen durch das Gesetz vom 18. Juni 1875 aufgehoben, ist, das hat "auch in demselben Maße für den Satz 1 Abs. 3 Artikel 137 der Reichsverfassung Geltung. Ergibt sich deshalb aus -zwingenden Gründen das Fortbestehen des 'staatlichen AusstchLsrechts gegenüber den Religionsgesellschaften, so wird dieses Recht dadurch" daß man den Religionsgesellschasten die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten zugeöilligt hat, nicht berührt. So wird man auch Kahl zustimmen müssen, der Ln der Nationtalversammlung erflärte0): „Ich stehe auf dem Standpunkt, daß auch unter den Bestimmungen der Reichsverfafsung eine Staatsaufsicht insoweit allerdings fortbestcht, als es im Wesen und Bedürfnis des Staates zur AufrechLerhaltung der all-gemeinen Ordnung und Staatssicherheit gelegen ist. Me Forderung dieser Staatsaufsicht ist . . . unentbehrlich." Wie weit das BuffichLsrecht des Staates geht, läßt sich allerdings zurzeit noch nicht beurteilen, da die Land-esgesetzgebung, au? die . Abs. 8 des Artikels 137 hinweift'), noch.nicht ergangen ist. 'Welche von den Emzelvorschriften des Gesetzes Dom 23. Juli 1847, die insbesondere mit dem Aufsichtsrecht in Berührung stehen"), bestehen bleiben, welche in Wegfall kommen müssen, läßt sich deshalb nicht sagen. Insbesondere kann auch jetzt noch nicht, wie dies die „Jüdische Rundschau" Nr. 64 vom 6. September d. I. tut, aus der Reichsverfassung heraus die Notwendigkeit der Aufhebung des berüchtigten § 41 des Ges. v. 23. Juli 1847 (des Wahlparagraphen) gefolgert werden. Aber nicht nur das Tufsichtsrecht des Staates ist im Prinzip bestehen geblieben, auch der Schutz der Kirchen und ReligionsgesellschafLen dauert weiter fort. Nach dieser Richtung ist in erster Linie des Steuerzwanges Erwähnung zu tun. Abs. 6 des Artikel 137 bestimmt hier: „Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, aus Grund der 'bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben." Hiernach ist die Synagogengemeinde, sobald sie Korporation des öffentlichen Rechts ist, wozu es nur eines Antrags bedarf, berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern zu fordern. Die Erhebung erfolgt nach landesrechtlichen Bestimmungen. Diese sind zwar noch nicht erlassen, es ist aber ohne weiteres an- B) Diese Auffassung ist auch in der Literatur herrschend, vgl. Anschütz, Kommentar zur Preußischen Verfüssungsurkunde, S. 292, und die dort Angeführten. 8) Bgl. Sten. Bericht S. 1647 (D). 7) Auch einzelne Verfassungen der Ernzelstaaten verweisen hier auf eine besondere Gesetzgebung hin, so z. B. die Württembergische Verfassung vom 3. Mai 1619, § 20 Abs. 8. *) Es kommen hier hauptsächlich in Betracht die M 36, 42, 43, 48—50, 52 b. Ges. V§!. b. Nähere meine Ausführungen in .,J. d. R.", S. 67, 68, 120, 122. Beachtet die Anzeige; ”Gabriel Riess&r” Verlag!