Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 25 (1919)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1919)
- Article
- Religion und Religionsgesellschaften in der Verfassung des deutschen Reiches vom 11. August 1919
- Date
- 1919-10-01
- Page
- 412 (sequence 5)
- Language
- German
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412 Im deutschen Reich zu lösen haben, wie Gemeinde und Kommunalverband und die infolge ihrer Organschaftstellung im Staate als die öffentlich-rechtlichen Körperschaften im eigentlichen Sinne lbez-eichnet ^werden müssen. Was aber «von diesen gilt, mutz auch bei den Gebilden angenommen werden, die die Stellung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Anspruch nehmen. Dem rein -durchgeführten Trennungsgedanken entspricht zwar eine derartige Staatsaufsicht nicht. Hätte man diese vollständige Trennung haben wollen — was nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag — so hatte man auf die Einführung des Begriffs der öffentlich-rechtlichen Korporation Verzicht leist emnüssen. Glaubte man dagegen ohne ihn nicht auskommen zu können, sa mußte man damit die Staatsaufsicht mit in den Kauf nehmen. Dieser Auffassung steht auch nicht der Absatz 3 Satz 1 des Artikel 137 RV. entgegen, der bestimmt: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes." Dieselbe Bestimmung finden wir in der alten preußischen Verfassung. Artikel 15 erklärte hier: „Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet «und verwaltet ihre! AngelegenMnten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds." Die katholische Kirche, auf diesen Artikel der Verfassung gestützt, verbat sich sofort jede aufsichtliche Einmischung des Staates auch nur in ihre äußeren Angelegenheiten. Der preußische Staat setzte -anfangs diesen Bestrebungen der katholischen Kirche keinerlei Widerstand entgegen, so daß man in den Jahren 1850—1873 bezüglich der katholischen Kirche in Preußen von der „freien Kirche im unfreien Staat" zu sprechen berechtigt war. Diese Anschauung der katholischen Kirche, daß durch Art. 15 der Verfassung, der der Kirche die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten gewährte, das Kirchenhoheitsrecht des Staates beseitigt sei, war jedoch durch nichts begründet. Durch Art. 15 war insbesondere das Aufsichtscecht des Staates gegenüber den Kirchen und Religionsgesellschasten in keiner Weise berührt worden. Dies ergibt auch schon die WorLfassung des Artikels. Die Religionsgesellschaften sollen ihre Angelegenheiten selbständig „ordnen" und „verwalten'". Es wird ihnen also nur „eine Ordnungsgewalt im eigenen Kreise, dagegen keine souveräne Gesetzgebungsgewalt" beigelegt. Um nun diesen Inhalt des Artikels 15 näher zu verdeutlichen, ist am 5. April 1873 ein Berfassungsgesetz ergangen, das folgendes bestimmte: „Die Artikel 15 und 18 der Berfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 sind ausgehoben. An die Stelle derselben treten folgende Bestimmungen: Artikel 15. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie jede andere Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Ängelegenheiten selbständig, bleibt aber den Staatsgesetzen und der g e s e tz l i ch g e o r d n e t e n Aufsicht des Staates unterworfen." Ties Berfassungsgesetz brachte, richtig verstanden, nichts Neues. Es sollte mit ihm lediglich der währe Sinn des Artikels 15 zum Ausdruck gebracht werden und sich als -